BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 303/13 Verkündet am: 2 9 . Januar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 138 Aa, Cd, 139, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 a) Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdi e- nerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Re gelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewäh r- ten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übe r- tragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden. b) Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigk eit im Rahmen der Gesamtwürd i- gung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269). c) Das gesetzliche Verbo t des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - OLG Nürnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 29 . Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 1 1 . Zivilsenats und Senat s für Familiensac hen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2 1. Mai 201 3 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlande s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : I. Die b eteiligt en Eheleute streiten im Scheidungsverbund um Verso r- gungsausgleich sowie um Zugewinnaus gleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages. Die beteiligten Eheleute , aus deren Beziehung ein mittlerweile volljähr i- ger Sohn hervorgegangen ist , heirateten am 15. Juni 1991. Der 1963 geborene Antragsteller ist seit den 1980er Jahren für die A. - Versicherung tätig und leitet seit 1988 als selbständiger Versicherungsvertreter eine General agentur . Die 1 2 - 3 - 1958 geborene Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Berufsbildung verfügt , war bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1989 mit einem gastronomischen Betrieb selbständig und hatte während der Ehe vorwiegend den Haushalt geführt und das Kind betreut ; daneben war sie zeitweise in der A ge ntur des Antragstellers als Büro kraft geringfügig beschäftigt. Am 18. Januar 2007 schlossen die Eheleute einen notariellen Ehevertrag mit Trennungs - und Scheidungsfolgenvereinbarung, dem folgende Präambel vorangestellt war: " Die Parteien leben derzeit n icht getrennt, doch befindet sich ihre Ehe in einer tiefen Krise, da [die Antragsgegnerin] ohne rechtfertigende oder entschuldige n- de Veranlassung mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen ist und intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen hat. " In diesem Vertrag trafen die Eheleute umfangreiche und weitgehende Vereinbarungen zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen, bei der sie die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen aus schlossen . Bei Au f- rechterhaltung des gesetzlichen Güt erstandes sollte im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen der Auseinandersetzung ihres sonstigen Vermögens teilten die Eheleute das Guthaben auf einem gemeins a- men Wertpapierdepot in Höhe von seinerzeit 260.000 Antragsgegnerin Fondsanteile in Höhe von 130.000 rden. Fe r- ner waren die Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer von zwei gleich großen Eigentumswohnungen in derselben Wohnanlage, die während der Ehezeit zur Kapitalan lage angeschafft und vollständig fremdfinanziert worden waren. Der Antragsteller verpflichtete sich, der Antragsgegnerin eine dieser beiden Wo h- nungen, deren Wert bei Vertragsschluss jeweils r und 130.000 ihrer Auswahl zu Alleineigentum zu übe rtragen (Zug - um - Zug gegen Übertr a- gung der anderen Wohnung auf den Antragsteller) und diese unter Übernahme 3 4 - 4 - sämtlicher zur Finanzierung der Eigentumswohnungen eingegangenen Verbin d- lichkeiten zu entschulden. Ferner stellte d er Antragsteller die Antragsg egnerin im Innenverhältnis von Unterhaltsanspr üchen des gemeinsamen Sohnes frei. Zum Trennungsu n- terhalt enthielt die Vereinbarung folgende Bestimmungen: " Für den Fall der Trennung wird keine der Parteien gegen die andere Getrenn t- lebensunterhaltsansprüche g eltend machen. Insbesondere gehen sie davon aus, dass [die Antragsgegnerin] wegen ihres ehebrecherischen Verhaltens die Tatbestandsvorausset zungen des § 1579 Zi f- fer 6 i. V . m. § 1361 Abs. 3 BGB erfüllt und deshalb ihren Unterhaltsanspruch gegen [den Antrag steller] verwirkt hat. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich um anfängliche Härten nach der Trennung zu vermeiden, verpflichtet sich [der Antragsteller] ab dem t- lichen, jeweils im Voraus fälligen Unt erhaltsbetrag in Höhe von 1.500 Euro, b e- f ristet auf die Zeitdauer von 12 Monaten ab Beginn der Trennung zu leisten. Dieser Betrag ist fest und unabänderlich und unabhängig von den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Partei en zu entrichten. Letztendlich sind sie aufgrund ihrer Einkommens - und Vermögensverhältnisse selbst in der Lage, ihren den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Unterhalt selbst zu befriedigen. " Ausgehend von de r übereinstimmenden " Feststellung " , dass auch A n- sprüche der Antragsgegnerin auf Nachscheidungsunterhalt wegen Verwirkung nicht bestünden, verzichteten die Eheleute darüber hinaus " vorsorglich " auf nachehelichen Unterhalt , auch für den Fall de r Not. Schließlich schlossen die Eheleute d urch den Eh evertrag auch den öffentlich - rechtlichen und den schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig aus. Der Antragsteller verpflicht e- te sich, auf eine von der Antragsgegnerin abzuschließen de und mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres fällig werdende Lebens versicherung auf Kapital - oder Rentenbasis für die Dauer der Laufzeit der Versicherung monatliche Beiträge in Höhe von 500 einzuzahlen . 5 6 - 5 - Im Juni 2007 schloss die Antragsgegnerin einen privaten Rentenvers i- cherungsvertrag ab, de ssen Jahresbeitrag in Höhe von 6.000 seither von dem Antragsteller bedient wird. Die Eheleute trennten sich im April 2010 . Die A n- tragsgegnerin hat sich nach der Trennung mit einem Büroservice selbständig gemacht und erzielte hieraus im Jahre 2011 Gewinn einkünfte vor Steuern in Hö he von 17.375 D er Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 29. Juli 2011 zug e- stellt worden. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt und den Antragsteller zum Zugewin n- ausgleich im Wege des St ufenantrages zunächst auf Auskunft über sein A n- fangs - und Endvermögen sowie über sein Vermögen im Trennungszeitpunkt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach vorheriger Einholung von Versorgungsauskünften die Ehe durch Beschluss vom 18. Oktober 2 012 g e- schieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde ; das Begehren der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen d en Ausspruch zum Versorgungsausgleich un d zum Zugewinnausgleich gerichtete Beschwe r- de der Antragsgegnerin zurückgewiesen. H iergegen richtet sich die zugelass e- ne Rechtsbeschwerde der Antrags gegnerin , die ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und ihren in der erste n Stufe erhoben en Au s- kunftsantrag zum Zugewinnausgleich weiterverfolgt. I I. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 8 9 - 6 - 1. Das B eschwerde gericht hat die Entscheidung des Am tsgerichts, nach der ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der Antrag der Antragsgegn e- rin in der Folgesache Güterrecht insgesamt der Abweisung unterliege, im E r- gebnis gebilligt und zur Begründung das F olgende ausgeführt : Der Ehevertrag halte ein er Wirksamkeitskontrolle nach dem Maßstab des § 138 BGB stand. Nach ständiger Rechtsprechung erweise sich der Zugewin n- ausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich, so dass ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes für sich genomm en regelmäßig nicht sittenwidrig sei. Hi n zu komme, dass der Verzicht auf den Zugewinnau s- gleich nicht entschädigungslos erfolgt sei, weil die Antragsgegnerin nicht nur Alleineigentümerin der von ihr im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgewählten Eig entumswohnung geworden sei, sondern der Antragsteller sich zusätzlich verpflichtet habe, die A ntragsgegnerin von den auf beiden Wohnu n- gen ruhenden Belastung en freizustellen. Angesichts der erheblichen Darl e- hensbelastungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusse s stelle dies eine deutl i- che Gegenleistung des Antragstellers dar. Der Versorgungsausgleich sei de m- gegenüber dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen. Im Hinblick auf die Regelungen zum Versorgungsausgleich erscheine eine ungleiche Laste n- verteilung und damit die Verwirklichung d es objektiven Tatbestands von § 138 Abs. 1 BGB " sehr wahrscheinlich " , wobei es keine entscheidende Rolle spiele, dass der Ehevertrag nicht zu Anfang der Ehe , sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde, weil d er Verzicht auf die gesamte Ehezeit z u- rückwirke. Auch unter Berücksichtigung der im notariellen Vertrag vereinbarten monatlichen Zah lungen von 500 versorgung der Antragsgegnerin dürfte aus Sicht des Vertragsschlusses ein erhebliches Ungleic hgewicht zw i- schen den von den Eheleuten zu erwartenden Versorgungsleistungen gegeben sein. Der Antragsteller habe zwar die Behauptung der Antragsgegnerin, seine künftig zu erwartende Versorgung betrage " monatlich 12.000 " , als Fiktion b e- 10 11 - 7 - zeichnet. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen seiner Berufstätigkeit und der während der Ehedauer erfolgten " Einza h- lungen in das Vertreterversorgungswerk " erheblich höhere Rentenanwartscha f- ten als die Antragsgegnerin zu erwarten habe. Es könne auch unterstellt werden, dass eine Gesamtwürdigung der not a- riellen Vereinbarung, bei der auch der Ausschluss von nachehelichen Unte r- haltsansprüchen eine Rolle spiele , objektiv den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB verwirkliche. Es fehle aber am subjek tiven Tatbestand. Eine ungleiche Verhandlungsposition bei Dominanz des Antragstellers, eine Zwangslage oder eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin könne nicht festgestellt werden. Es möge zwar sein, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihres " Feh l- tritts " Schuldgefühle gehabt habe und wie im Übrigen auch der Antragsteller dem Sohn eine Scheidung ersparen wollte. Dem stehe aber gegenüber, dass die Eheleute mehrere Monate über den Ehevertrag verhandelt hätten. Zwar möge es zutreffen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihren Positione n nicht oder nur teilweise habe durchsetzen könn en und der Vertrag letztendlich im Wesentlichen durch die Vorstellungen des Antragsteller s geprägt gewesen sei. Eine Störung der subjektiven Vertragsparität lasse sich hieraus nicht herleiten. Vielmehr trage die Antragsgegnerin selbst vor, sie sei bei Vertragsschluss der sich im nach hinein als Fehleinschätzung erweisenden Vorstellung unterlegen, aus ihrem Vermögen erhebliche Kapitaleinkünfte erzielen und im Wesentlichen von diesen Kapitaleinkünften und Mieterträgen leben zu können. Es sei une r- heblich, worauf diese Fehleinschätzung beruhe, ob also bereits die von der A n- tragsgegnerin vor Vertragsschluss bei einem Finanzberater eingeholte Auskunft zu optimistisch gewesen sei oder ob sich aufgrund der allgemeinen Zinsen t- wicklung in der Finanzkrise die ursprünglich realistische Erwartung nicht erfüllt habe. 12 - 8 - Schließlich sei der Ehevertrag auch nicht im Wege der Ausübungsko n- trolle nach § 242 BGB zu korrigieren oder nach den G rundsätzen des Wegfa lls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen. Es sei in der Ehe des A n- tragstellers und der Antragsgegnerin nach Vertragsschluss keine Änderung der Lebensumstände eingetreten. Eine Vertragsanpassung könne auch nicht damit gerechtfer tigt werden, dass die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss ihr Ve r- mögen nicht habe mehren können, sondern sich dieses aufgrund der Finanzkr i- se sogar noch verringert habe , während der Antragsteller seinen Verm ö- gensaufbau habe weiter betreiben können. Dass d ie Erwartung weiteren Ve r- mögensaufbaus durch die Antragsgegnerin Grundlage des Ehevertrages gew e- sen sei, habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, und dies ergebe sich auch nicht aus den inhaltlichen Regelungen des Ehevertrages. Auch der im Übrigen von dem Antragsteller bestrittene Umstand, dass die Ehekrise nach Vertrag s- schluss überwunden worden sei, habe unter dem Gesichtspunkt der Au s- übungskontrolle keine Bedeutung. Der " Fehltritt " der Antragsgegnerin möge Anlass für den Ehevertrag gewesen sein und hinsichtlich des Unterhaltsve r- zichts eine Rolle gespielt haben; Geschäftsgrundlage für die notarielle Verei n- barung sei er dagegen nicht geworden. Hinzu komme, dass im Rahmen der Ausübungskontrolle zu berücksichtigen sei, dass die Anpassung dem Ausgleich e hebedingter Nachteile diene. Dies bedeute, dass die Antragsgegnerin durch eine nach Treu und Glauben gebotene Vertragsanpassung nur erreichen kö n- ne, nicht einseitig mit ehebedingten Nachteilen belastet zu bleiben. Die A n- tragsgegnerin trage aber selbst nich t vor, dass sie nach Abschluss des Eheve r- trages wirtschaftliche Risiken auf sich genommen habe, die sich nach dem endgültigen Scheitern der Ehe als Folge des Verzichts auf Unterhalt, Verso r- gungsausgleich und Zugewinnausgleich als einseitige Belastung erwie sen. D e r Behauptung des Antragstellers , dass die Antragsgegnerin trotz des notariellen 13 - 9 - Ehevertrages durch die Ehe finanziell besser ausgestattet sei als ohne Eh e- schließung, habe die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Dies ist nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken . 2. Mit Recht geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die in dem Ehevertrag vom 18. Januar 2007 enthaltenen Abreden hinsichtlich Ve r- sorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sowohl für sich genommen als auch i m Rahmen der Gesamt würdigung aller zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelr egelungen einer W irksam keitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB s tandhalten . a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 , 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Di s- ponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterla u- fen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch e ine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht g e- rechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatt en und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Bela s- tungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauere r Prüfung, je unmittelbarer die ve r- tragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Sche i- dungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt ( § 1570 BGB) . Im Übrigen wird man eine Rangabstuf ung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweil i- gen Lage haben. 14 15 16 - 10 - Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die ge setzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die indivi duellen Verhäl t- nisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Z u- schnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Ki n- der. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung vera n- lasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81 , 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 XII ZB 90/11 FamRZ 2013, 770 Rn. 16 mwN ). Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betrach t kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehega t- ten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhäl t- nisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 FamRZ 2007, 1 310 Rn. 15 und Senatsbeschl uss vom 18. März 2009 XII ZB 94/06 FamRZ 2009, 1041 Rn. 14) . 17 - 11 - b) Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleich s ist nach diesen Maßstäben für sich genommen nicht zu beanstanden. aa) Allerdings hat der Sen at den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgung s- ausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gesta l- tung nur begrenzt offen steht. Die hochrangige Bedeutung des Versorg ung s- ausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen gerade in den Regels i- cherungssystemen wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Ve r- mögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 21). bb) E in Ausschluss des Versorgungsausg leichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Eh e- gatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Eh e über keine hinreichende A l- terssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine verso r- gungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Ve r- zicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehega t- ten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehega t- ten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 XII ZR 6/07 FamRZ 2008, 2011 Rn. 17). 18 19 20 - 12 - cc) Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Ve r- sorgu ngsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung g eben . Es b e- steht demgegenüber auch bei schei dungsnahen Vereinbarungen grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, bereits von Amts wegen umfassende Ermit t- lungen zu den wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Verzichts auf den Ve r- sorgungsausgleich durchzuführen , weil ein faktischer Rückgriff auf d ie Prüfungsmaßstäbe des früheren § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB mit der sich aus den §§ 6 ff. VersAusglG ergebenden gesetzlichen Wertung, Vereinbaru n- gen über den Versorgungsausgleich möglichst zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen wäre ( vgl. OLG Bra nden burg FamRZ 2012, 1719, 1720 f.; Soe rgel/ Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 10; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 8 Vers AusglG Rn. 31; Hahne FamRZ 2009, 2041, 2043; Wick FPR 2009, 219, 220; Hauß FPR 2011, 26, 30 ). Nac h diesen Maßstäben erscheint es schon zweifelhaft, ob das B e- schwerd egericht überhaupt davon ausge hen konnte , dass die aufgrund der ehevertraglichen Abreden aus Mitteln des Antragstellers zu finanzierende L e- bens - oder Rentenversicherung von vornherein keinen adäquaten Ausgleich für die mit dem Verzicht auf den Versorgungsa usgleich einhergehenden wirtschaf t- lichen Nachteile schaffen konnte. (1) Da der Antragsteller während der Ehezeit keine sonstigen nennen s- werten Versorgungsanrechte erworben hatte, wurden durch die ehevertrag - lichen Abreden in erster Linie dessen bei de m Vertr eterversorgungswerk der A. - Beratungs - und Vertriebs - AG (Beteiligte zu 1 ) erlangten Anrechte der b e- trie b lichen Altersversorgung dem Versorgungsausgleich entzogen. Nach der von der Beteiligten zu 1 erteilten Versorgungsauskunft wäre die Vertreterve r- 21 22 23 - 13 - so rgung des Antragstellers wegen fehlender Ausgleichsreife insgesamt schul d- rechtlich auszugleichen gewesen, weil die Höhe der Altersrente bzw. der bei einer Beendigung des Vertretervertrages unverfallbaren Rentenanwartschaft wegen der Ungewissheit über die F estsetzung der künftigen Versorgungszus a- ge bei der Scheidung nicht vorhergesagt werden könne. (a) Auch mit der Rechtsbeschwerde zeigt die Antragsgegnerin keine A n- haltspunkte dafür auf, dass diese Versorgungsauskunft unrichtig gewesen sein könnte. Sowoh l nach al tem (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BG B) als auch nach neuem Recht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) können nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Scheidung ausgeglichen werden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits nach Grund und Höhe u n- verfallbar sind . Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers knüpft die Bemessung der als Festbetrag gewährten Versorgungszusage an den selbstvermittelten Versicherungsbestand des Vertreters an, wobei für die tat sächliche Höhe der Versorgung die wegen ihrer Bestandsabhängigkeit noch nicht bestimmbare Versorgungszusage im Zeitpunkt des Versorgungsfalls bzw. der Beendigung des Vertretervertrages maßgeblich ist. Der Antragsteller hat ferner geltend gemacht, dass sich die Bet eiligte zu 1 eine jährliche Überprüfung und Neufestsetzung der Versorgungszusage vorbehalten habe, so dass er im Falle einer rückläufigen Bestandsentwicklung die ihm konkret beim Verlust seiner Großkunden drohe mit einer Herabsetzung der Versor gungszusage rechnen müsse. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl von einem ganz oder teilweise gesicherten Ve r- sorgungswert (vgl. dazu z uletzt Senatsbeschlüsse vom 21. November 2013 XII ZB 403/12 juris Rn. 21 und v om 17. April 2013 XII ZB 371/12 FamRZ 2013, 1021 Rn. 9) ausgegangen werden könnte. 24 - 14 - (b) Legt man für die Beurteilung der wirtschaftlichen Reichweite des Ve r- zichts auf den Versorgungsausgleich mangels besserer Erkenntnisse die dem Antragstell er im Jah r 2009 mitgeteilte Neufestsetzung der Versorgungszusage zugrunde, wonach er auf der Grundlage seines damaligen Versicherungsb e- standes eine monatliche Altersrente v on 5.412 i- viert sich die Höhe dieses Betrages bereits dadurch, dass eine künftige schul d- rechtliche Ausgleichsrente der Antragsgegnerin nur nach der Hälfte des nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu de r g e- samten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze zu ermittel n- den (vgl. Senatsbe schluss vom 13. November 1996 XII ZB 131/94 FamRZ 1997, 285, 286) Ehezeitanteils der Versorgung zu bemessen gewesen wäre. Zwar hätte die Antragsgegnerin auch von einer Erhöhung der von dem Vertr e- terversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können, wenn der Antragsteller bis zum Erreichen der für ih n maßgeblichen Altersgre n- ze den für die Bemessung der Versorgung relevanten Versi cherungsb estand im Rahmen seiner gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte (S e- nats beschluss vom 13. November 1996 XII ZB 131/94 FamRZ 1997, 285, 286). Andererseits hätte die Antragsgegnerin aber auch das Risiko einer He r- absetzung der Versorgungszusage aufgrund einer rückläufigen Besta ndsen t- wicklung mittragen müssen. Ein Abfindungsanspruch (§ 1587 l BGB bzw. § 23 VersAusglG ) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfall bar war (vgl. Senatsbeschl üsse vom 17. April 2013 XII ZB 371/12 FamRZ 2013, 1021 Rn. 15 und vom 29. Februar 1984 IV b ZB 915/80 FamRZ 1984, 668, 669). (c) Die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente k ann zudem erst verlangt werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte aus dem auszugle i- chenden Anrec ht eine Versorgung erlangt hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Der Antragsteller kann eine reguläre A l- 25 26 - 15 - tersrente nach Vollend ung des 63. Lebensjahres in Anspruc h nehmen; zu di e- sem Zeitpunkt würde die lebensältere Antragsgegnerin bereits im 69. Lebens - jahr stehen. Hin zu kommt, dass der Antragsteller zwar berechtigt, aber wohl nicht verpflichtet gewe sen wäre, schon im Alter von 63 Jahren also deutlich vor dem Err eichen der gesetzlichen Regelaltersgrenzen in den Versorgung s- bezug einzutreten. Die Zahlung einer Ausgleichsrente bedingt nach dem klaren Gesetzeswortlaut den tatsächlichen Bezug der schuldrechtlich auszugleiche n- den Versorgung durch den Ausgleichspflicht igen und knüpft nicht an die bloße Erfüllung der in der Versorgungsordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzu n- g en an (vgl. FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 12; Johann sen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl . § 20 VersAusglG Rn. 40; Ruland V e r- sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 691; vgl. zum alten Recht OLG Celle FamRZ 1995, 812, 814). Daher wäre der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für die Antragsgegnerin mit dem zusätzlichen Risiko belastet gewesen, mögliche r- weise erst weit nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine Ausgleichsrente beziehen zu können. ( 2 ) D emgegenüber steht der Antragsgegnerin durch die aus den Mitteln des Antragstellers finanzierte Rentenversicherung bei Vollendung ihres 65. Le - bensjahres im Jahre 2023 eine garantierte M indestrente in Höhe von mo natlich 410,90 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007 war zudem die Annahme gerechtfertigt , dass sich die se Garantierente durch eine (nicht garantierte) Beteiligungsrente noch deutlich erhöhen wird. Nac h den Angaben i n dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Versicherungsschein hätte sich die Rentenerwartung wäre die vom Versicherer erwirtschaftete K a- p i talverzinsung während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages auf dem Niveau von 2007 verbli eben durch Überschussbeteiligungen auf mona t- lich 689,66 Angesichts der Ungewissheit über Höhe und Laufzeitb e- ginn einer statt dessen im Versorgungsausgleich erworbenen schuldrechtlichen 27 - 16 - Ausgleichsrente lässt sich schon objektiv nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Verzicht auf den V ersorgungsausgleich aus Sicht des Ve r- tragsschlusses im Jahre 2007 wirtschaftlich gänzlich unzureichend ausgegl i- chen worden wäre. dd ) Im Übrigen ist die richterliche Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskon trolle. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet wird ( vgl. S e- natsurteil e BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 22 und vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444, 1446 ). (1) Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits b eabsichti g- ten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidri g- keit unterworfen werden , wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfinde n- der Versorgungsausgleich von beiden Eheleuten nicht gewünscht wird , soweit dies mit dem Grundge danken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit voll schichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Alter s- versorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobe i aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. In dieser Situation müssten die Ehe leute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewünschten Ausschlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten Ve r- t ragswillen widersprechende Zwangsteilhabe an den Anrechten des wirtschaf t- lich erfolgreicheren Ehegatten als staatliche Bevormundung empfinden ( so Langenfeld Handbuch der Eheverträge und Scheid ungsvereinbarungen 6. Aufl. Rn. 651) . 28 29 - 17 - (2) Vor diesem Hinterg rund kann es nicht von vor n herein missbilligt we r- den, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken (Münch FPR 2011, 504, 508) . De r Hal b- teilungsgrundsatz kann deshalb auch nicht als Maßstab für die Beurteilung he r- angezogen werden , ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlu s- ses des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistu ng en ausreichend abgemildert werden . D ie von dem begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagt en Kompensations leistung en m ü s- sen zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwert i- gen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich f ühren (Rauscher DNotZ 2004, 524, 538) . Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle könnte n die Kompensationsleistungen allenfalls dann als unzureichend angesehen we r- den, wenn sie nicht annähernd geeignet sind , die aufgrund des geplanten Z u- schnitts der Eh e sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen eheb e- dingten Versorgungsn achteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren ( vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 34, 35; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1683, 1684; Siegler MittBayNot 2012, 95, 96; Bredt h auer FPR 2009, 500, 504). (3) Die Antragsgegnerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die ihr ve r- traglich zugesicherten Leistungen nicht geeignet gewesen sein könnten, ihre aufgrund der durch Ehe und Kindererziehung bedingten Berufspause erlittenen Vers orgungsnachteile auszugleichen . . Hierfür ist auch nichts ersichtlich, zumal die bei Eingehung der Ehe bereits 32 - jährige Antragsgegnerin ausweislich ihres Versicherungsverlaufes nach Beendigung ihrer nicht abgeschlossenen Ausbi l- dung an der Hauswirtschaftss chule keiner sozial versicherungspflichtigen B e- schäftigung mehr nachgegangen ist und ihr nach eigenen Angaben bei Eh e- schließung im Jahre 1991 auch nur ein geringes Privatvermögen zur Verfügung 30 31 - 18 - stand. Im Übrigen wäre bei der Beurteilung, ob etwaige ehebeding te Verso r- gungsnachteile durch anderweitige Leistungen ausreichend kompensiert we r- den, hier nicht allein auf die als zusätzliche Altersvorsorge eingerichtete private Rentenversicherung, sondern auch darauf abzustellen, dass der Antragsgegn e- rin im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung eine der vormals im g e- meinsamen Eigentum stehenden Immobilie n übertragen worden ist und der A n- trags teller sich zu deren Entschuldung verpflichtet hat. K ann wie hier nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Verso rgungsnachteilen belast e- te Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich ein e geei g- nete Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken (vg l. schon BT - Drucks . 16/10144 S. 51) , weil eine Immobilie für ihren Eigent ü- mer sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften gewäh r- lei s tet. c) Auch der Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns begegnet für sich genommen keinen Wirksa mkeitsbedenken am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnau s- gleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senats urteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 1 7 ). Ob trotz der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zug e- winnausgleichs im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle b e- steht , wenn der Ehevertrag zu einem Verzicht auf berei ts begründete Recht s- positionen führt, also insbesondere dann, wenn der haushaltsführende Ehega t- te nach langjähriger Ehe auf den Zugewinn auch für die Vergangenheit verzic h- 32 - 19 - tet (vgl. BeckOK BGB/J. Mayer [Stan d: 1. November 2013] § 1408 Rn. 29; Münch Ehebezog ene Rechtsgeschäfte 3. Aufl. Rn. 802) , bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Denn der Verzicht auf den Zugewinnausgleich ist, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht kompens a- tionslos erfolgt, sondern gegen Übernahme de r Verpflichtung, die nach dem unwiderlegten Vorbringen des Antragstellers bei Vertragsschluss mit noch 70.000 s- gewählten Wohnung zu tilgen. Treffen Eheleute im Übrigen unter dem Eindruck e iner Ehekrise oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung umfa s- sende Regelungen über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse und schließen sie in diesem Zusammenhang wechselseitige güterrechtliche Ansprüche aus , verfolgen sie damit regelmäßig den legi timen Zweck, ihre Vermögensauseina n- dersetzung zu beschleunigen und zu vereinfachen und gegebenenfalls auch von den Unwägbarkeiten des Stichtagsprinzips im Zugewinnausgleich una b- hängig zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf den Zugewin n- ausgle ich für die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall mit gravierenden wir t- schaftlichen Na chteilen verbunden gewesen wäre , ergeben sich nicht, und zwar auch deshalb nicht, weil bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar war, zu welchem Zeitpunkt und unter welc hen wirtschaftlichen Verhältnissen der Güte r- stand en den w ürde . d) Auch der vollständige Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrig. aa) Der vertragliche Ausschl uss des Betreuungsunterhalts (§ 1570 BGB) kann im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, weil der gemeinsame Sohn der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragssch lusses bereits 17 Jahre alt und mit weiteren Kin dern nicht mehr zu rechnen war. 33 34 - 20 - bb) Dem Unterhalt wegen Alters und Krankhei t (§§ 1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere B e- deutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin ausschließt. Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpun kt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Eh e- gatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (Senatsu r- teile vom 12. Januar 2005 XII ZR 238/03 F amRZ 2005, 691, 692 und vom 28. November 2007 XII ZR 132/05 FamRZ 2008, 582 Rn. 22). Auc h wenn bei Abschluss eines " K risen - Ehevert rages " (Bergschneider Verträge in Famil i- ensa chen 4. Aufl. Rn. 9 ) eher damit gerechnet werden muss, dass dessen be lastende Regelungen in dem nun mehr tatsächlich drohenden Fall des Sche i- terns der Ehe zum Tragen kommen können, ergeben sich unter den hier obwa l- tenden Umständen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche unter dem Gesichtspunkt d er Wirksamkeitskontr olle nach § 138 Abs. 1 BGB keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die seinerzeit 48 - jährige Antragsgegnerin noch weit von den gesetzlichen Regelaltersgrenzen entfernt und unterlag auch keinen gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen. Es war deshalb schon in Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob die Antrag s- gegnerin nach einer Scheidung überhaupt Unterhaltsansprüche wege n Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB haben würde. Zudem verfügte die Antragsgegnerin im Zeit punkt des V ertragsschlusses im Jahre 2007 nach ihren eigenen Angaben über ein aus Erbschaften und familiären Zuwendu n- gen zwischen 1995 und 2007 herrührendes Privatvermögen in Höhe von rund 115.000 a- pi ervermögens in Höhe von 130.000 s- sung der lastenfreien Eigentumswohnung und (für den Altersunterhalt) die sp ä- teren Einkünfte aus der als zusätzliche Alte rsvorsorge eingerichteten privaten 35 - 21 - Rentenversicherung, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen we r- den, dass die Antragsgegnerin im Falle von Alter oder Krankheit ohne Unte r- haltszahlungen des Antragstellers einer wirtschaftlichen Notlage anheimgefal len wäre und der Unterhaltsverzicht aus diesem Grunde mit dem Gebot der ehel i- chen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. c c) Au ch der hier möglicherweise wirts chaftlich ins Gewicht fallende Ve r- zicht auf den Unte rhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 A bs. 1 BGB) u nd den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) begegnet noch keinen Wirksa m- keitsbedenken. Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend S enatsurteil BGHZ 158, 81, 97 f., 105 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 607). D ennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 28 . November 2007 XII ZR 132/05 FamRZ 2008, 582 Rn. 23; vgl. auch Eickelberg RNotZ 2009, 1, 27). Solche Erw erbsn achteile sind aufseiten der Antragsgegnerin aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem gilt auch hier, dass die Antragsge g- nerin aus Sicht der beteiligten Eheleute bei Vertragsschluss auch aufgrund des ehebedingten Vermögenserwerbs nach einer Scheidung ihren notwendigen Lebensbedarf unabhängig von Unterhaltszahlungen des Antragstellers würde decken können. e ) Auch in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der Wirksamkeit s- kontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand. Selbst wenn die ehevert raglichen Einzelregelungen zu den Scheidung s- folgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu 36 37 38 - 22 - rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt s ittenwi d- rig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen R e- gelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 XII ZR 238/03 FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 20 08 XII ZR 6/07 FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.). D as Gesetz kennt indessen k einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositi o- nen basierende einseitig e Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Se i- te der Sittenwidrigkeit lässt sich bei famili enrechtlichen Verträgen nicht aufste l- len. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfert igt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektue l- ler Unterlegen heit, hindeuten könnten (Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 201 3, 269 Rn. 27). aa) Soweit das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall keine genüge n- den Anhaltspunkt e für eine Störung der subjektiven Vertragsparität zu erkennen 39 40 - 23 - vermochte, halten seine diesbezüglichen Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand . (1 ) Das Ansinnen eines Ehegatten , eine Ehe nur unter der Bedingung e i- nes Ehevertrages eingehen oder wie hier fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine L age, aus der ohne we i- teres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann . Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblich en Einkommens - oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Ve r- langen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe ang e- wiesen ist, weil er ohn e den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesiche r- ten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. No - vember 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbe schluss vom 18. März 2009 XII ZB 94/06 FamRZ 2009, 1041 Rn. 17 ) . So liegt der Fall hier aber nicht, selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin an führen w ill , dass sie nach ihren eigenen beruflichen M öglichkeiten für den Fall de r Scheidung nur die Erzielung eines bescheidene n Einkommen s zu erwarten ha t- te und sie un ter dem Eindruck der Ankündigung des Antrags tellers gestanden haben mag, ihr wegen vermeintlicher Verwirkung sämtlicher Unterhaltsanspr ü- che keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Denn andererseits besaß die Antrag s- gegnerin angesichts ihres Priv atvermögens i n Höhe von rund 115 .000 und den letztlich gegen ihren Willen nicht entziehbaren Rechtspositionen, die sie bezüglich Güterrecht, Versorgungsausgleich und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier - und Immobilienv ermögen bereits erworben hatte, genügend wir t- schaftliche Unabhängigkeit, u m dem Ansinnen des Antragstellers entgegentr e- ten oder auf die Gestaltung des Ehevertr ages Einfluss nehmen zu können. 41 - 24 - (2 ) Das Beschwerdegericht hat auch das Vorbringen der Antragsgegn e- rin , dass die se eine Scheidung im Interesse des gemeinsamen Sohnes un b e- dingt vermeiden wollte und sie daher in einer Zwangslage gewesen sei , gewü r- digt und hierin kein en tragfähigen Anhaltspunkt für eine Störung der subjektive n Vertragsparität erblickt, weil auch die Verhandlungsposition des Antragstellers davon geprägt gewe sen sei, seinem Sohn eine Scheidung ersparen zu wollen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. (3 ) Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem objektiv b e- nachteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Ve rhan d- lungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Beschwe r- degericht dieses Indiz ersichtlich durch die Umstände des Vertragsschlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austausch von Entwurf und Gege n- entwurf über den Inhalt des Ehevertrages verhandelt worden war , widerlegt g e- sehen. Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtliche n Bedenken . Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevo r- stehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur u m- fassenden Regelung aller Scheidungsfolgen , kann zunächst davon ausgega n- gen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgle ich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht ( vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. No - vember 1993 XII ZB 33/92 FamRZ 1994, 234, 236 zu § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. Anm. Bergschneider FamRZ 2005, 220 f. ) . Soweit die Antragsgegnerin ihre eigene anwaltliche Beratung durch d ie Behauptung , sie habe " vor Abschluss des Ve r- trages lediglich ein mal mit einem Rechtsanwalt aus ihrem Bekanntenkreis tel e- 42 43 44 - 25 - foniert " , zu relativiere n sucht, hat sie bereits d en widerstreitenden Vortrag des Antragstellers, sie habe ihren Rechtsanwalt mandatiert und auch bezahlt, nicht widerlegt. Nach Ansicht des Beschwerdeg erichts beruhte die Bereitschaft der Antragsgegnerin, den Ehevertrag mit einem für sie objektiv möglicherweise deutlich nachteiligen Inhalt abzuschließen, nicht auf einer ungleichen Verhan d- lungsposition, sondern vielmehr auf einer groben Fehleinschätzung ü ber die Höhe der Kapitalerträge , welche die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss mit ihrem dann vorhandenen Geld - und Wertpapier vermögen zukünftig würde e r- wirtschaften können . Dies hält sich im Rah men zulässiger tatrichterli cher Wü r- digung, zumal die Antrag sgegnerin hierzu selbst vor trägt , dass sie vor A b- schluss des Ehevertrages mit einem Finanzberater der D. - Bank Kontakt aufg e- nommen hatte, nach dessen Auskunft bei einem "Gesamtdepotwert von ca. 240.000 " . bb ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Si t- tenwidrigkeit des Ehevertrages schließlich auch nicht daraus, dass der Antra g- steller mit dem V ertrag das verwerfliche Ziel verfolgt h abe, die Antragsgegnerin für den ihr vorgeworfenen Ehebruch unter Umgehung von gesetzlichen We r- tungen (§ 1587 c Nr. 1 BGB bzw. § 27 VersAusglG) mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs " bestrafen " zu wollen . Ob dies überhaupt zutrifft, kann dahinst ehen. D as Motiv des begünsti g- t en Ehegatten , sich Genugtuung für d ie durch den Ehebruch des Partners erli t- tenen Verletzungen verschaffen zu wollen , könnte zwar entgegen der Auffa s- sung des Antragstellers eine m unter unfairen Verhandlungsbedingungen z u- stande gekommene n Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zur Wir k- samkeit verhelfen. Lässt sich indessen wie hier eine ungleiche Verhan d- lungsposition nicht feststellen, vermag eine solche Motiv ation umgekehrt für sich genom men dem Ehev ertrag nicht den Make l der Sittenwidrigkeit anzuhe f- 45 46 - 26 - ten. Denn es kann nicht einleuchten, warum ein tatsächlich oder vermeintlich " betrogener " Ehegatte , der bei den Verhandlungen über einen Ehevertrag einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches verlangt, subjektiv verwerflich ha ndeln sollte, ein " nicht betrogener " Ehegatte in derselben Situation aber nicht. 3. Allerdings hat sich das Beschwerdegericht nicht mit der Wirksamkeit der in der notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung zum Tre n- nungsunterhalt unter dem Gesi chtspunkt des § 134 BGB und den Auswirku n- gen einer etwaigen Nichtigkeit dieser Abrede auf die Wirksamkeit des Gesam t- ver trages befasst (§ 139 BGB). a) Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4 , 1360 a Abs. 3 iVm § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterh alt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Intere s- sen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unte rhaltsa n- spruches seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentl i- cher Hilfe anheim zufallen droht . Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten , Trennungsunterhalt n icht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet dieses eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. D ie ganz herrschende Mei nung sie ht daher in einem pactum de non petendo zu Recht ein unzulässiges und daher unwirksames Umg e- hungsgeschäft ( OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316, 317; MünchKommBGB/ Weber - Monecke 6. Aufl. § 1361 Rn. 49; Büte in Büte/Poppen/Menne Unte r- halts recht 2. Aufl. § 1614 BGB Rn. 2; Kilger/Pfeil in Göppinger /Börger Ver - einbarungen anläs slich der Ehescheidung 10. Aufl. 5. Teil Rn. 140; Niepmann/ Schwamb Die Rechtsprechung zur Hö he d es Unterhalts 12. Aufl. Rn. 153 ; 47 48 - 27 - Erman / Hammermann BGB 13. Aufl. § 1614 Rn. 5; jurisPK - BGB/Viefhues [Stand: 1. Oktober 2012] § 1614 Rn. 11; Deisenhofer FamRZ 2000, 1368 f.; Schwackenberg FPR 2001, 107, 108; Huhn RNotZ 2007, 177, 187; aA OLG Köln FamRZ 2 000, 609 ) . Auch ergänzende " Feststellungen " der Ehe gatten zum Nichtbestehen eines ungedeckten Unterhaltsbedarfs oder zum Vorliegen eines Verwirkungsgrundes kön nen einem pactum de non petendo nicht zur Wirksa m- keit verhelfen. Denn der Schutzzweck von § 1614 BGB verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person unter Hinweis auf den Parteiwillen den U n- terhaltsanspruch ganz zu versagen (Deisenhofer FamRZ 2000, 1368, 1369). Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Ehegatten durch eine Pa r- teive reinbarung, der im Übrigen das Risiko einer unrichtigen Tatsachenermit t- lung oder falschen Einschätzung der Rechtslage anhaftet, eine den Trennung s- unterhalts anspruch ausschließende Situation darstellen und diese anschließend durch ein pactum de non petendo unangreifbar machen könnten (vgl. auch Huhn RNotZ 2007, 177, 187). b) D urch Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 18. Januar 2007 ist zu ermitteln , ob die Bestimmung, wonach " für den Fall der Trennung keine der Parteien gegen die andere Getrenntl ebensunterhaltsansprüche geltend m a- chen " wird , ein unzulässiges pactum de non petendo darstellt. Das wäre dann der Fall, wenn die Bestimmung über eine bloße Absichtserklärung oder die Mi t- teilung einer Geschäftsgrundlage hinaus eine verbindliche Rechtsposit ion in Bezug auf die Abwehr einer künftigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Ge l tendmachung des Anspruches auf Trennungsunterhalt begründen soll. Der Wortlaut der Bestimmungen in der vorliegenden notariellen Urkunde schließt eine solche Auslegung jede nfalls nicht aus. c) Sollte die Auslegung der Bestimmungen zum Trennungsunterhalt e r- geben, dass sie ein unwirksames pactum de non petendo enthalten, ist im Hi n- 49 50 - 28 - blick auf den dann vorliegenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) weiter zu p rüfen, ob die Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die weit e- ren Bestimmungen in der notarielle n Vereinbarung erfasst. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Will en der Parteien bestehen soll. Ob es sich bei gemeinsam beurkundeten Trennungs - und Scheidungsfo l- genvereinbarungen aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Ausl e- gung d es Parteiwillens festzustellen , wobei nach ständiger Rechtsprechung d es Bundesgerichtshof s bei gemeinsame r Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in eine Urkunde eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen b e- steht (vgl. BGHZ 157, 168, 173 f. = N VwZ 2005, 484, 485; BGHZ 54, 71, 72 = NJW 1970, 1414, 1415) . Ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausz u- gehen, muss nach den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter er mittelt werden, ob die b eteiligten Eheleute die gleichen V ereinbarungen zu den Scheidungsfolgen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm gleichstehende Beschränkung der Rechte auf Geltendmachung von Tre n- nungsunterhalt für die Zukunft nicht wirk sam vereinbart werden kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764, 765; Huhn RNotZ 2007, 177, 184). Dagegen könnte es unter Umständen sprechen, wenn der unwirksame Ausschluss von Trennungsunterhalt durch Leistungen ausgeglichen werden sollte, die dem b e- rech tigten Ehegatten im Rahmen der Auseinandersetzung über die Sche i- dung s folgen zugesagt worden sind (vgl. auch Langenfeld in Heiß/Born Unte r- haltsrecht [Bearbeitungsstand: 2013] 15. Kap. Rn. 14) . d) Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu 51 - 29 - erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht ko mmt (BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 V ZR 250/96 NJW 1998, 1219 mwN.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die beteiligten Ehegatten noch keine Gelegenheit hatten, zu diesen erkennbar noch nicht beachteten Gesichtspunkt en vorzutragen. 4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Beschwe rdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob dem Antragsteller die Berufung auf die Regelungen des Ehevertrages nach Treu und Glauben zu versagen oder der Ehevertrag wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei, kein en rechtlichen Bedenken begegnen . Ob sich der Au s- schlus s des Versorgungsausgleichs nachträglich zu einer einseitigen und u n- zumutbaren Lastenverteilung für die Antragsgegnerin hätte entwickeln können, wenn diese bei einem Fortbestand der Ehe aufgrund ehelicher Arbeitsteilung weiterhin auf eine eigene versorgung sbegründe nde Erwerbstätigkeit verzichtet 52 53 - 30 - hätte und die Ehe erst in hohem Alter der Eheleute geschieden worden wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die dem Vertragsschluss zugrunde liegende Ehekrise bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit zu m Scheitern der Ehe geführt hat. Auch die weitere Auffassung des Beschwerdegerichts, dass etwaige Vorstellungen und Erwartungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der von ihr zu erzielende n Vermögenseinkünfte nicht zur Geschäftsgrundlage der notariellen Vere inbarung geworden sind , lässt keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 18.10.2012 - 6 F 1006/11 - OLG Nürnberg, Entscheid ung vom 21.05.2013 - 11 UF 1740/12 -
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