ECLI:DE:BGH:2018:211118BXIIZB303.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 303/18 vom 21. November 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 40 Abs. 2 Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. September 1991 XII ZB 41/89 FamRZ 1992, 46) . BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18 - OLG Dresden AG Pirna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhli ng beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familie n- senats des Oberland es gerichts Dresden vom 15. Jun i 2018 wird auf Kosten de r Antragstellerin zurückgewiesen. W ert: Gründe: I. Auf den am 3. März 2016 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Juni 1999 geschlossene Ehe de r Antragsteller in ( im Folgenden: Eh e- frau ) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehemann ) geschieden und den Versorgungsausglei ch geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Juni 1999 bis 29. Fe b- ruar 2016 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der g e- setzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus die Ehefrau eine B e- amtenversorgung bei der Beteiligten zu 2 sowie Anr echte in der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu 3 , der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 5 . Die Ehefrau ist seit Oktober 2008 Beigeordnete (Kommunale Wahlbea m- tin auf Zeit der B esoldungsgruppe B 4) bei einem sächsischen Landkreis. Nach ihrer Wiederwahl im Oktober 2015 endet die aktuelle Wahlperiode im Oktober 1 2 - 3 - 2022. Vor der Wahl zu r Beigeordneten war sie seit Juni 2000 bei demselben Landkreis in ver schiedenen Funktionen tätig, dar unter seit 2006 in einem B e- a m tenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 13). Der Landrat des Landkreises hat ihr mit Schreiben vom 30. September 2009 " für die Zeit ab dem 15. Oktober 2015 " eine Rückkehr in das von ihr bis zur Wahl ausgeübte Amt zuges agt, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Voraussetzungen nach dem Sächsischen Beamtengesetz in ihrer Person erfüllt sind . In der Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 2 ist als Ende der G e- samtzeit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit das Ende der Wahlpe riode am 14. Oktober 2022 berücksichtigt und de r Ehezeitanteil d er Versorgung mit m o- natlich 2 . . Darauf fußend hat d as Familiengericht d as von der Ehefrau in der Beamtenversorgung erworbenen Anrecht extern geteilt, i n- dem es zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von dem vorhandene n Ko nto der gesetzlichen Rentenve r- sicherung des Ehemanns begründet hat, sowie das in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Anrecht intern geteilt. Von einem Au s- gleich der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen A n- rechte sowie des betrieblichen Anrechts des Ehemanns hat es in Anwendung des § 18 Abs. 1 und 2 Vers A usglG abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Ziel , den Ehezeitanteil ihres bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrec hts unter der Annahme ein e r Gesamtdienstzeit bis zum Erreichen der für sie als Beamt in maßgeblichen Altersgrenze am 31. Dezember 2040 zu bewerten und mit einem dementsprechend geringeren Ausglei ch festzusetzen . Das Oberlandesger icht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbe schwerde . 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine En tscheidung wie folgt begründet: Anzuwenden seien die Grundsätze der zei tratierlichen Bewertung. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sei dafür die Zeitd auer zu ermitteln, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (G e- samtzeit). Maßgeblich sei der bei Ehezeitende bestehende beamtenrec htliche Status, wobei etwaige rechtliche Veränderungen nach der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen seien (§ 5 Abs. 2 VersAusglG). Anders als bei Beamten auf Lebenszeit bestimme sich die Gesamtzeit bei Wahlbeamten grundsät zlich nach der Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die zum Zeitpunkt der letzte n tatrichterlichen Entscheidung im Versorgungsau s- gleichsverfahren laufe. Eine künftige Wiederwahl könne sich nur dann auswi r- ken, wenn sie sicher zu erwarten sei. Habe der Wahlbea mte vor seiner Erne n- nung in einem anderen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, bli e- ben die sich aus dem früheren Dienstverhältnis unter Anrechnung als Wahlb e- amter zurückgeleg ter Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten ergebenden Anwartschaf ten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich, sofern die Rückführung in dieses frühere Dienstverhältnis nach dem Ausscheiden als Wahlbeamter gesichert erscheine. Im vorliegenden Fall sei eine Wiederwahl der Ehefrau schon wegen der Möglichkeit w echselnder politischer Mehrheiten ungewiss. Auch eine Rückfü h- rung in das frühere Dienstverhältnis erscheine nicht hinreichend sicher. Die Z u- sage des Landrats vom 30. September 2009 begründe keine gesicherte Au s- sicht auf eine erneute Einstellung , weil sie n ur für den Fall gelte, dass sie nicht nach Ablauf ihrer ersten Wahlperiode im Jahr 2015 wiedergewählt worden w ä- 5 6 7 8 - 5 - re. Das ergebe sich sowohl aus dem klaren Wortlaut des Schreibens als auch aus dessen Sinn und Zweck, da die Ehefrau nach Ablauf der ersten Wahlp eri o- de - anders als nach Ablauf ihrer zweiten Wahlperiode - noch nicht in den R u- hestand hätte treten können. Außerdem stehe nicht fest, ob die Ehefrau nach Ablauf der aktuellen Wahlperiode die übrigen, insbesondere gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Wi e dereinstellung erfülle und ob für sie dann eine ihrem früheren Amt entsprechende, besetzbare Stelle be reit stehe. Es bestünde daher nach Ablauf der Wahlperiode lediglich ein allgeme i- ner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre erneute Erne n- nung in ein Beamtenverhältnis, über die anhand der Auswahlkriterien der Ei g- nung, Befähigung und Leistung zu entscheiden sei. Dass die Ehefrau die d a- nach erforderlichen Einstellungsvoraussetz un gen zu dem gegebenen Zeitpunkt erfülle n werde , sei nicht si cher vorherzusehen. 2. Dies e Aus führungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Für den Ausgleich von Anrechte n aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Be wertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gemäß § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Alter s- grenze höchstens erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt. D er Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höch s- tens erreichbaren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird . Die höchstens erreichbare Zeitdauer endet für Beamte auf Le benszeit mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Dabei sind nach allgeme i- 9 10 11 12 - 6 - ner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für be stimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 299/10 - FamRZ 2013, 435 Rn. 10 mwN). Als kommunale Wahlbeamtin ist die Ehefrau Beamtin auf Zeit. Bei einer solchen endet die höchstens erreichbare Zei tdauer mit dem Ablauf der Amtszeit (Wahlperiode) , weil eine Wiederwahl nicht sicher ist (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46 , 47 ) . b) Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht die maximale Zeitdauer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bis zum Ende der aktuellen Wahlp e- riode als Beigeordnete bis zum 14. Oktober 2022 bemessen. Zwar war der Eh e- frau für die Zeit nach Ablauf der ersten Wahlperiode, ab dem 15. Oktober 2015, eine Rückkehrmöglichkeit in das von ihr zuvor ausgeübte Amt zugesagt wo r- den . Die Rückkehrmöglichkeit zum 15. Oktober 2015 ist von der Ehefrau jedoch aufgrund ihrer Wiederwahl zur Beigeordneten nicht wahrgenommen worden. Eine weitere Zusage über eine Rückkehrmöglichkeit zum 15. Oktober 2022 ist nicht e rteilt worden. Das Oberlandesgericht ist zudem rechtlich zutreffend d a- von ausgegangen, dass die auf den 15. Oktober 2015 bezogene Rückkehrz u- sage nicht als eine erweiterte Rückkehrzusage wahlweise zum 15. Oktober 2022 ausgelegt werden kann. Weil deshalb die Rückkehr in ein Beamtenve r- hältnis nach Ablauf der zweiten Wahlperiode als Beigeordnete nicht hinreichend gesichert ist, währt die für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legende m a- ximale Zeitdauer der Dienstzeit nur bis zum 14. Oktober 2 022 . c) Tritt nach der Entscheidung über den Versorgungsausleich ein and e- rer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderung s- verfahren nach §§ 225 ff. FamFG erfasst werden ( Senatsbeschluss vom 13 14 15 - 7 - 19. Dezember 2012 - XII ZB 299/10 - Fam RZ 2013, 435 Rn. 15 mwN ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 15 ff. ). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 23.06.2017 - 33 F 166/16 - OLG Dresden, Entscheidu ng vom 15.06.2018 - 20 UF 731/17 -
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