BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 3/04 vom24. März 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom11. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Mai 2002, nicht 41,37 nr nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 26. Mai 1995 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. Februar 1959) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 12. August 1961) am 27. Juni 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den Versor-gungsausgleich abgetrennt hatte, durch Urteil die Ehe geschieden (insoweitrechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Beschluß da-hin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer - 3 -Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB aufdem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 41,37 zogen auf den 31. Mai 2002, begründet hat. Dabei istdas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vonehezeitlichen (1. Mai 1995 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-ten des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung desHöchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo-natlich 301,93 !n#"$%n'&n(n*)+,"-/.102!3%546&78 9:2206,07 +?=@?&?*AB C2 n?DnE 9:2%'FG)H9I2JKnLNM)Ohat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die ZVK und dieBfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. - 4 -1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfallwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressiveVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben seinsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO261).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, - 5 -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß demAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderungnach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über dieGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl.S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden - 6 -Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Zwar haben das Amtsgerichtund das Oberlandesgericht, das sich insoweit dem Amtsgericht angeschlossenhat, für die Dynamisierung der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der ZVKdie Barwert-Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Mai1984 - BGBl. I, 692 - und nicht in der Fassung der zweiten Verordnung zur Än-derung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 - BGBl. I, 728 - zugrunde-gelegt; indessen wirkt sich dies hier auf das Ergebnis nicht aus, da sich dermaßgebliche Faktor nicht verändert hat.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzDose
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