BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 304/10 vom 6. Juli 2011 i n der Familien sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke , Dose , Schi l ling und Dr. Gü nter beschlossen: Es wird festgestellt, dass d ie Rechtsbeschwerde der Antragsge g- nerin gegen den Be schluss des 8 . Zivil senats - 2. Senat für Fam i- liensachen - des Oberl and es gerichts Naumburg vom 2 6 . Mai 2010 erledigt ist . Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwe r- deinstanz wird abgesehen (§ 2 1 Abs. 1 Satz 1 GKG). B eschwerdewert: 3000 Gründe: I. Das Amtsg ericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2010 eine Umgangsr e- gelung für das gemeinsame Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners getr offen . Mit einem beim Oberlandesgericht durch Telefax am 19. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigte n hat die Antrag s- gegnerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerde verfahren gegen den ihr am 19. Jan u ar 2010 zugestellten Bes chluss des Amtsgerichts beantragt. Belege zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin waren dem Tel e- 1 2 - 3 - fax entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigte n der Antragsgegn e- rin nicht be i gefügt Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Oberlandesgericht m it Beschluss vom 8. März 2010, der Antragsgegnerin zugestellt am 19. März 2010 , mit der Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin habe ihre Bedürftigkeit nicht nac h- gewiesen. M it einem weiteren Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtig te n, der am 19. März 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eing e legt, diese zugleich begründet und Wiedereinsetzung in die Frist en zur Einlegung und zur Begrü n- dung der Beschwer de b e antragt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26. Mai 2010 das Wiede r- einsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verwo r- fen. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde a n- gegriffen. Auf eine nac h Einlegung der Rechtsbeschwerde erhobene Gegenvorste l- lung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den angegriffenen B e- schluss aufgehoben und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit der Begründung gewährt, d ie Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist beruhe auf einem der Antragsgegnerin nicht zuz u- rechnenden Verschulden einer Kanzleiangestellten ihrer Verfahrensbevollmäc h- tigte n. Daraufhin haben die Verfahrens bevollmächtigen der Antragsgegnerin die Rechtsbesc hwerde für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat sich der Erled i- gungserkl ä rung nicht angeschlossen. 3 4 5 6 7 - 4 - II. 1. Auf das Verfahren findet das gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch bis August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Umgangsrecht s- verfahr en bereits im September 2007 eingeleitet worden ist. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zulässig, weil die angefocht e- ne Entscheidung nach dem Beschwerd e vorbrin gen die Antragsgegnerin in ihr en Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rech t sprechung erforderte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Dem Antrag, die Er ledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens festz u- stellen, ist stattzugeben . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann vom Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren die Erledigung einseitig erklärt werden, wenn das erledigend e Ereignis als solches außer Stre it steht (BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZR 47/08 - NJW - RR 2009, 855 Rn. 6 mwN; Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - X II ZB 80/05 - NJW - RR 2006, 142, 143). Dies ist hier der Fall. Durch die nach Einlegung der Recht sb e- schwerde vom Oberlandesgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist die von der Antragsge g- nerin angegriffene Entscheidung gegenstandslos geworden, ohne dass es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf (Sen atsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW - RR 2006, 142, 143). Dadurch entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin an der Anfechtung dieser En t- scheidung (Senatsb e schluss vom 13. Juli 2005 aaO). Dies gilt auch für die in 8 9 10 11 - 5 - dem angegriffenen B e schluss enthaltene Kostenentscheidung, die ebenfalls gegenstandslos gewo r den ist ( Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 aaO ). 3. Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. a) Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anh ö- rung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmi t- telführers folgt inde s sen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882 Rn. 7; vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - NJW - RR 2007, 1 718; vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW - RR 2006, 142 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - FamRZ 2007, 1725). Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines g erichtl i- chen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem e i- ner g e richtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Oberlandesgericht angenommenen Fristversäumung) zu ä u ßern. b) Das Oberlandesgericht hat d er Antragsgegnerin vor seiner Entsche i- dung den erforderlichen Hinweis auf die Fristversäumung nicht erteilt, so dass die Entscheidung allein aus diesem Grund rechtsfehlerhaft ist. Auch de r B e- schluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Prozesskostenhilfeant rag der A n- tragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, enthielt keinen Hinweis darauf, dass dem per T elefax übermittelten Prozesskostenhilfeantrag entgegen de r Anwe i- sung des Verfahrensbevollmächtigte n der Antragsgegnerin keine Anlagen be i- gefügt worden waren. D ie Antragsgegnerin hatte daher keine Möglichkeit, sich vor Erlass der angegriffenen Entscheidung dazu zu äußern, wie es zu der Übermittlung des Prozesskostenhilfeantrags ohne die erforderlichen Anlagen gekommen ist. Dadurch wurde die Antragsgegnerin in ihr em Anspruch auf rechtl i ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 12 13 14 - 6 - 4. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht ist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr Wiede r einsetzungsantrag erledigt. Ha hne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 08.01.2010 - 22 F 1851/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 8 U F 37 /10 (VKH) - 15
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