BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 304 /1 2 vom 25. Februar 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BVerfGG § 95 Abs. 2 Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. BGH, Beschluss vom 25. Februar 20 15 - XII ZB 304/12 - OLG Koblenz AG Bingen am Rhein - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 201 5 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Recht sbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewi e- sen. Beschwe rdewert 1. 000 Gründe : A . D ie Beteiligten streiten um den verlängerten schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich. Die Ehe der Antragstell erin wurde durch Urteil vom 24. Februar 1989 g e- schieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte in der Ehezeit ein e betriebliche Ve rsorgungsa nwartschaft bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin erworben, d ie mit ihrem stat i- schen We rt im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting und durch Beitragszahlung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen word en ist. Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik der Anwar t- 1 2 - 3 - schaft wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten . Der frü - here Ehemann der Antragstellerin verstarb im Juli 1999. Nachdem die Antragstellerin erstmals mit einem Sc hreiben vom 28. Au - gust 1999 wegen der Zahlung eines " Unterhaltsbeitrages " nach der maßgebl i- chen Ruhegeldordnung an die Antragsgegnerin herangetreten war, machte sie im Dezember 2002 ihr Verlangen nach einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgle ich vor dem Amtsgericht K arlsruhe geltend. Die Antragsgeg - nerin wurde in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss des Oberlandesge richts Karlsruhe vom 25. November 2005 verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2003 eine Ausgleichsrente nach § 3 a Abs. 1 VAHRG zu zahlen. Zur Begründung des Einsatzzeitpunkts führte das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichs rente zwar schon seit dem 1. Januar 2000 erfüllt seien , weil die Antragstellerin au s- weislich des Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. Juli 2003 seit dem 1. Januar 2000 im Bezug eine r gesetzliche n R ente wegen Erwerbsunfä higkeit stehe. Allerdings habe sich die Antragsgegne rin vor dem 1. Januar 2003 nicht in Verzug befunden. D urch die mit der Antragstellerin in den Jahren 1999 und 2000 vorgerichtlich geführte Korrespondenz sei die A n- tragsgegnerin nicht in Verzug gesetzt worden, weil der Anspruch im Zeitpunkt der ersten beiden Aufforderungsschreiben der Ant ragstellerin vom 28. August 1999 und vom 8. September 1999 noch nicht fällig gewesen sei und ein weit e- res Schreiben vom 8. März 2000 keine klare und eindeutige Leistungsaufford e- rung enthalten habe. Am 16. März 2007 stellte die Antragstellerin einen An trag, die Antrag s- gegnerin zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab einem frü h e- ren Zeitpunkt als Januar 2003 zu verpflichten und trug hierzu vor, dass sie b e- reits seit April 1999 dauerhaft erwerbsunfähig gewesen sei und d ie materiellen 3 4 - 4 - Vorauss etzungen für die Gewährung der Ausgleichsrente somit schon vorgel e- gen hätten , als sie ihr erstes Aufforderungsschreiben vom 28. August 1999 an die Antragsgegnerin gerichtet habe . Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wi es das Oberlandesgericht durch B e- schluss vom 3. November 2008 unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 25. No - vember 2005 zurück. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein " Abänderungsantrag " de r Antra g- stellerin vom Juli 2009 zugrunde, mit dem sie erneut das Ziel verfolgt , die A n- tragsgegnerin zur rückwirkenden Zahlung der Ausgleichsrente ab dem 1. Sep - tember 1999 zu verpflichten . Hierbei hat sich die Antragstellerin nunmehr auf einen Rentenbesche id der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Juni 2009 ber ufen , in dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die g e- setzliche Erwer bsunfähigkeitsrente seit dem 3. Februar 1999 festgestellt wird . Die gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsger ichts gerichtete B e- schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandes gericht durch Beschluss vom 18. August 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück gewiesen , dass der verlängerte schuldrechtli che Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG e i- nen bereits einge tretenen Rentenbezug voraussetze und die Antragsgegnerin ihre Erwerbsunfähigkeitsrente trotz des neuen Rentenbescheides tatsächlich zu keinem früheren Zeitpunkt bezogen habe, als dies vom Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit festgestellt worden sei . Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeentsche i- dung des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 aufgeh o- ben (BVerfG FamRZ 2012, 431 f.) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwies en. Mit seinem jetzt angefochtenen Beschluss hat das Oberla n- desgericht die Beschwerde erneut zurückgewiesen. 5 - 5 - Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Antra g- stellerin, die ihr Begehren auf Zahlung der Ausgleichsrente seit dem 1. Sep - tem ber 1999 weiterverfolgt. B. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG und § 48 Abs. 1 VersAu s glG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahren s- recht und materielle Recht anwendbar. C. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung , dass der Antragstellerin auch mit Rücksicht auf den Beschluss des Bu ndesverfassungsgerichts vom 15. De - zember 2011 kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 zu stehe u nd hat dies wie folgt begründet: Zwar hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Ausgleichsrente nach § 3 a VAHRG, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB seit dem Tod des geschiedenen Ehem anns der Antragstellerin am 10. Juli 1999 vorgelegen . Die Antragstellerin selbst habe ausweislich des neuen Rentenb e- scheids vom 15. Juni 2009 seit dem 3. Februar 1999 einen Anspruch auf eine 6 7 8 9 10 - 6 - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Beschwerdegericht sei aber an den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgericht s Karlsruhe vom 25. Novem - ber 2005 und den eigenen r echtskräftigen Beschluss vom 3. November 2008 gebunden und deswegen an einer abweichenden Entscheidung über die Za h- lung der schuldrechtl ichen Ausgleichsrente ab dem 1. September 1999 gehi n- dert. Der nunmeh r gestellte Antrag der Antragstellerin, ihr ab dem 1. September 1999 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu gewähren, betreffe denselben Verfahrensgegenstand wie die vorgenannten Entscheidungen, welche in mat e- rielle Rechtskraft erwachsen und einer neuerl ichen Nachprüfung entzogen se i- en. Die Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung seien nicht g e- geben. Entscheidungen betreffend eine bereits fällige schuldrechtliche Au s- gleichsrente unterlä gen nicht der Abänderung nach § 10 a VAHRG. Unabhä n- gig hi erv on könne eine Abänderung nach § 10 a VAHRG nur auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten u nd damit keinesfalls auf den 1. September 1999 zurückwirken. Eine Abänderung " nach § 1587 g Abs. 3 BGB iVm § 1587 d Abs. 2 BGB entsprechend " könne die Antragstellerin ebenfalls nicht verlangen , weil sich die Verhältnisse nach Festsetzung der Ausgleichsre n- te nicht wesentlich geändert hätten. Schon bei der Festsetzung der Ausgleich s- rente durch d as Amtsgericht Karlsruhe am 18. Februar 2005 hätten die Vorau s- setzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB vorgelegen, weil die Antra g- stellerin bereits ab dem 3. Februar 1999 erwerbsunfähig gewesen sei. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsge g- nerin nicht vor dem 1. Januar 2003 in Verzug befunden habe . D er Schuldner komme nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterble i- be, den er nicht zu vertreten habe. Das sei hier anzunehmen, weil die Antrag s- gegnerin erst aufgrund des Rentenbescheids vom 15. Juni 200 9 habe erkennen 11 12 - 7 - können, dass die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB b e- reits ab dem 3. Februar 1999 vorgelegen hatten. Es sei ihr somit nicht vorz u- werfen, dass sie die Ausgleichsrente nicht bereits auf die Aufforderung der A n- tragstellerin vom 28. August 1999 gewährt habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig. 1. Nach § 53 g Abs. 2 FGG ist die Rechtsbeschwerde gegen Entsche i- dungen nach § 1587 d BGB ausgeschlossen. Unter anderem führt d ie ang e- fochtene Beschwerdeentscheid ung aus, dass eine Abänderung der Ausgleich s- ren te nach " § 1587 g Abs. 3 i Vm § 1587 d Abs. 2 BGB entsprechend " von der Antragstellerin nicht verlangt werden könne, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach der ersten Entscheidung zum schuldrecht lichen Verso r- gungsausgleich eingetreten sei. Insoweit liegt eine Entscheidung nach § 1587 d BGB vor. Nach § 1587 g Abs. 3 BGB, der auf § 1587 d Abs. 2 BGB verweist, kann eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgeändert werde n. Diese Abänderungsentscheidung ist anders als die Erstentscheidung oder Entsche i- dungen nach § 10 a VAHRG über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsau s- gleich nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, mit denen über die Abänderung von Entscheidungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 6 VAHRG iVm § 1587 d Abs. 2 BGB) befunden werden soll (Jansen/Wick FGG 12. Aufl. § 53 g Rn. 6). Die durch § 53 g Abs. 2 FGG angeordnete Unanfecht barkeit e r- greift sowohl stattgebende als auch zurückweisende Entscheidung en und gilt 13 14 15 - 8 - auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde (irrtümlich) zugelassen worden ist (Senats beschluss vom 28. März 1984 IVb ZB 774/81 FamRZ 1984, 669). Soweit sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts daher über die im ko n- kreten Fall versagte Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsru he vom 25. November 2005 über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Anwendung von (richtig:) § 3 a Abs. 6 V AHRG iVm § 1587 d Abs. 2 BGB ver hält , i st es dem Senat verwehrt, den angefochtenen Beschluss in der Sache nachzuprüfen ( vgl. auch Senatsb eschluss vom 28. März 1984 IV b ZB 774/81 FamRZ 1984, 669 f.) . 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. D ie angefochtene En t- scheidung unterliegt der sachlichen Nachprüfung durch den Senat, soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin die Nachforderung der Ausgleichsrente für den Zeitraum von September 1999 bis Dezember 2002 im Wege einer (we i- teren) Ersten tscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgung s- ausgleich versagt hat. Ferner steht § 53 g Abs. 2 FGG einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, soweit sich das Beschwerdegericht zur Möglichkeit einer Abänderung von Entscheidungen über den schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich nach § 10 a VAHRG verhalten hat und soweit die Rechtsb e- schwerde rügt, dass das Beschwerdegericht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Restitutionsantrag hätte auslegen müssen. I II. Soweit die Rec htsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Er folg . 16 17 - 9 - 1. Mit Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, der Antragstellerin eine Ausgleichsrente für den Zeitraum von September 1999 bis Dezember 2002 im Wege einer weiteren (Erst - ) Entscheid ung über den verlängerten schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich zuzuerkennen. a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erweist sich die angegriffene Entscheidung insoweit nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das B e- schwerdegericht die Bin dungswirkung der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 15. Dezember 2011 missachtet hätte. aa) Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG hebt das Bundesverfassungsgericht auf eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hin eine Entscheidung auf und verweist die Sa che an das zuständige Gericht zurück. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erwachsen wie auch die verfahrensabschließe n- den Entscheidungen anderer Gerichte in Rechtskraft (BVerfGE 104, 151, 196 = NJW 2002, 1559, 1560). Die materielle Rechtsk raft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet das Gericht und die Beteiligten des Verfa h- rens an die rechtskräftige Entscheidung. Das Gericht, an welches das Verfa h- ren zurückverwiesen wird, hat unter Beachtung der Entscheidung des Bunde s- verfa ssungsgerichts erneut mit verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung in der Sache zu entscheiden (Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG [Stand: 2014] § 95 Rn. 20). Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf die Entscheidungsformel, nicht auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteilselemente, auch wenn die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Si n- nes der Urteilsformel herangezogen werden können ( vgl. Schlaich/Korioth Das Bundesverfassungsgericht 9. Aufl. Rn. 479; Lechner/Zuck BVerfGG 6. Au fl. § 93 Rn. 16). bb) Gemessen dar an entfaltet die Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts Bindungswirkung insoweit, als das Beschwerdegericht bei einer 18 19 20 21 - 10 - erneuten Prüfung zu berücksichtigen hatte , dass die von § 3 a Abs. 1 VAHRG in Bezug genommene Vor schrift des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB mehrere Ta t- bestandsalternativen enthält und das Entstehen des Anspruchs auf die Au s- gleichsrente im Falle des § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht vom tatsäc h- lichen Bezug einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrent e abhängt. Ferner musste das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass nicht die Rechtsnachfo l- gerin des verstorbenen früheren Ehemannes der Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin als Trägerin der auszugleichenden Versorgung die richtige Empfängerin ein er verzugsbegründenden Mahnung nach § 3 a Abs. 6 VAHRG iVm §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB ist . Zu r Frage entgegenstehende r Rechtskraft der vorangegangenen En t- scheidungen des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 und des Beschwerd egerichts vom 3. November 2008, zur Frage des Vorliegens von Abänderungsmöglichkeiten oder zu weitergehenden Frage n d er wirksamen Inverzugsetzung der Antragsgegnerin hat sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungsgründen dagegen nicht geäuße rt. Allein aus dem Umstand, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den beiden Vorverfahren ausdrücklich unter Darstellung ihrer Entscheidungsinhalte im Tatbestand des verfassungsgerichtlichen Beschlusses erwähnt werden, kann entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde nicht geschlossen werden, das Bundesverfa s- sungsgericht habe die Frage einer entgegenstehenden Rechtskraft bindend mitentscheiden wollen. Wegen der Beschränkung des Bundesverfassungsg e- richts auf die Prüfung und Entscheidung von Verfass ungsfragen verbleibt die noch abschließend zu treffende Sachentscheidung in der Kompetenz und Ve r- antwortlichkeit der Fachgerichte. D as Bundesverfassungsgericht überprüft d a- her , wenn nur die Auslegung und Anwendung eines Gesetzes verfassung s- rechtlich zu bea nstanden ist, nicht ohne weiteres , ob sich die angegriffene En t- scheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. Für 22 - 11 - das Bundesverfassungsgericht ist die Aufhebung einer verfassungswidrigen Entscheidung vielmehr bereits dann geboten , wenn nur nicht mit der erforderl i- chen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Fachgericht bei Ve r- meidung des festgestellten Verfassungsverstoßes zu einem für den Beschwe r- deführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre (BVerfGE 35, 324, 330 = DVBl 1973, 955, 956; BVe rfGE 90, 22, 26 = NJW 1994, 993 ). b) Ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Ergebnis z u Recht ist das Beschwerdeg e- richt davon ausgegangen, dass die materielle Rechtskraft der Entscheidu ng des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 einer erneuten (Erst - ) Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, ihr auch für den Zeitraum zwischen 1. September 1999 und dem 31. Dezember 2012 eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsre nte zu bezahlen, entgegensteht. a a) Auch Entscheidungen über den (verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwachsen in materielle Rechtskraft, sodass derselbe Verfahrensgegenstand grundsätzlich einer erneuten Nachprüfung entzogen ist (vgl. Senatsbeschl uss vom 28. März 1984 IVb ZB 774/81 FamRZ 1984, 669, 670; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1676, 1677). In Rechtskraft erwächst die Entscheidung über den Anspruch, den der Antragsteller erhoben hat, wobei der Anspruch im prozessualen Sinne, also a ls Streitgegenstand zu verstehen ist ( Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 31 Rn. 22; Jansen/von König FGG 3. Aufl. § 31 Rn. 13). Gegenstand der Rechtskraft ist das Bestehen oder Nich t- bestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des zur Entscheidung ge stellten vorgebrachten oder von Amts wegen ermittelten Lebenssachverhalts. Auch ein (teilweise) antrags abweisender Beschluss enthält eine Entscheidung über alle denkbaren rechtlichen Aspekte des vorgetragenen Sachverhalts, die für die begehrte Rechtsfolge in Betracht kommen. 23 24 - 12 - b b) Gemessen daran hat d as Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. November 2005 bereits über einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Ausgleichsr ente für den Zeitraum ab dem 1. Septem ber 1999 entschieden. Die Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe , mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Ausgleichsrente ab dem 1. Januar 2003 verpflichtet wurde, Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht die Verp flichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Au s- gleichsrente " zumindest bereits ab dem 1. Januar 2000 " abgelehnt hatte. Sie hatte ferner beantragt, den Zahlungszeitpunkt der Ausgleichsrente auf den 1. Januar 2000 und den Zahlungszeitpunkt des " Unterhalt sbeitrags " nach § 11 Nr. 5 der Ruhegeldordnung auf den 28. August 1999 festzulegen. Im Tatb e- stand seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, die Antragstellerin beantrage, den Zahlungszeitpunkt der Ausgleichsrente " auf den 28. Augu st 1999 bzw. den 1. Januar 2000 " festzusetzen. Nach den Ausführu n- gen des Oberlandesgerichts Karlsruhe dient die Regelung in § 11 Nr. 5 der R u- hegeldordnung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 3 a VAHRG; ei n Anspruch auf Zahlung eines U n- terhaltsbei trags nach § 11 Nr. 5 der Ruhegeldordnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleichs vorliegen. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe danach über den ausdrüc klichen Antrag der Antragstellerin, den Zahlungszeitpunkt des Unte r- haltsbeitrags nach § 11 Nr. 5 der Ruhegeldordnung auf den 28. August 1999 festzulegen, entschieden hat, hat es zugleich über einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer sc huldrechtlichen Ausgleichsrente ab dem 28. August 1999 entschieden. In den Entscheidungsgründen hat das Oberla n- desgericht Karlsruhe zusammenfassend festgestellt, der Antragstellerin stehe " kein Anspruch auf Ausgleichszahlung vor dem 1. Januar 2003 zu " . 25 26 - 13 - cc) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die vorangegangene Entsche i- dung des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 sei nur ins o- weit in Rechtskraft erwachsen, als darin über einen Anspruch der Antragstell e- rin nach § 3 a Abs. 1 VAHRG i Vm § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB ( Tod des Verpflichteten und Rentenbezug des Berechtigten ) entschieden worden sei, während eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 3 a Abs. 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt . BGB ( Tod des Verpflichteten und dauerhaf te Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten) bislang noch nicht ergangen sei, trifft dies nicht zu. Die Rechtsbeschwerde geht schon im Ausgangspunkt fehl in der A n- nahme, dass es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handele . A n- spruchsgrundlage für den An spruch auf Zahlung einer verlängerten schul d- rech t lichen Ausgleichsrente ist § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft die Fälligkeit des Anspruchs lediglich an die Erfüllung alternativer Voraussetzungen an , stell t aber selbst ke i- ne Anspruchsgrundlage dar. Abgesehen davon ist es für die Frage der Recht s- kraft der Entscheidung unerheblich, ob das Gericht im Rahmen des Verfa h- rensgegenstands alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat . Mit der Abwe isung des Antrags der Antragstellerin auf Zahlung einer Au s- gleichsrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 durch das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zugleich festgestellt, dass die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtl ichen Gesichtspunkt aus dem zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann. 2 . Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberl andesgerichts Karlsruhe gemäß § 10 a VAHRG abgelehnt. a) Diese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht unmittelbar angewendet werden , weil sie den öffentlich - rechtlichen Verso r- 27 28 29 - 14 - gungsausgleich betrifft. Entscheidungen, mit denen eine schuldrechtliche Ve r- sorgungsrente zugesprochen wurde, s ind nur insoweit einer Abänderung nach § 10 a VAHRG zugänglich, als das ursprünglich nur dem schuldrechtlichen Ve r- sorgungsausgleich unterliegende Anrecht nunmehr öffentlich - rechtlich ausg e- glichen werden kann ( vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl . § 10 a VAHRG Rn. 11; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 7). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. b) Im Übrigen folgt die Abänderung von rechtskräftige n Entscheidung en über den ( verlängerten ) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eigenen R e- g eln ( § 3 a Abs. 6 VAHRG bzw. § 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB ). Diese lassen allerdings nur die Berücksichtigung von Umständen zu, die nach der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten sind , während § 10 a VAHRG für den öffentlich - rechtlichen Versor gungsausgleich im Interesse der materiellen Gerechtigkeit auch eine Korrektur anfänglicher Fehler in der Ausgangsen t- scheidung erlaubt . Da diese unterschiedliche Regelung zwischen dem schul d- rechtlichen und dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich in Rechtspr e- chung und Schrifttum vielfach als unbefriedigend empfunden wurde , wurde ve r- breitet die Ansicht vertreten, entweder § 10 a VAHRG analog auf den schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich an zuwenden ( vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 276) oder die Prüfun gskompetenz des mit einem Abänderungsverfahren nach § 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB befassten Gerichts über den Wortlaut des § 1587 d Abs. 2 BGB hinaus auf die Korrektur materieller Fehler der Erstentscheidung zu erstrecken (OLG Düsseldorf FamR Z 2005, 372, 373; Johannsen/He nrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g BGB Rn. 24 und § 3 a VAHRG Rn. 40) . Einer näheren Befassung mit dieser Frage bedarf es im vo r- liegenden Fall jedoch nicht . W enn man § 10 a VAHRG bezüglich des schul d- rechtlichen Versorgungs ausgleichs für analogiefähig hielte, könnte eine Abä n- derung analog § 10 a Abs. 7 VAHRG nur auf den Zeitpunkt des der Antragste l- 30 - 15 - lung (hier: 22. Juli 2009) folgenden Monat s zurückwirken , so dass eine Abänd e- rung mit Rückwirkung für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. De - zember 2002 schon aus diesem Grund ausscheidet. Entscheidungen im Ra h- men des § 3 Abs. 6 VAHRG bzw. § 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB unterliegen wegen § 53 g Abs. 2 FGG nicht der sachlichen Nachprüfung durch den Senat. 3 . Ande rs als die Rechtsbeschwerde meint, erweist sich die Beschwe r- deentscheidung auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerd e- gericht den Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Bescheid der Deu t- schen Rentenversicherung Bund vom 15. Juni 20 09 nicht als Restitutionsantrag na ch § 580 Nr. 7 b ZPO ausgelegt hat (vg l. dazu Senatsbeschluss vom 21. April 1982 IVb ZB 584/81 FamRZ 1982, 687, 688) . a) Ei ne unmittelbare Anwendung von § 580 Nr. 7 b ZPO auf diese U r- kunde scheidet schon deshalb aus , weil sie erst nach Abschluss des Verfa h- rens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstellt worden ist (vgl. BGH B e- schluss vom 7. Mai 2007 VI ZR 233/05 NJW 2007, 3429 Rn. 12 mwN). b) Eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 7 b ZPO auf nachträglich e r- st ellte Urkunden ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nur für bestimmte Personenstandsurkunden anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 6. Juli 1979 I ZR 135/77 NJ W 1980, 1000, 1001 mwN). Im Übrigen ist einer nac h- träglich errichteten Urkunde di e Eignung als Restitutionsgrund in analoger A n- wendung von § 580 Nr. 7 b ZPO jedenfalls dann abzusprechen, wenn im Vo r- verfahren die mit der Urkunde nachgewiesene Tatsache auch mit anderen B e- weismitteln hätte belegt werden können ( vgl. BAG NJW 1985, 1485, 14 86). So liegt die Sache hier. D ie Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit e i- 31 32 33 34 - 16 - nes Anspruchs auf Zahlung der verlängerten schuldrecht lichen Ausgleichsrente nach § 3 a Abs. 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Erforderlich ist lediglich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerb s- tätigkeit nicht ausüben kann, ohne dass er desw egen eine Rente wegen E r- werbsunfähigkeit bezieht. Dies hat das Familiengericht in Anlehnung an die Kr i- terien der ges etzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) eigenständig zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986, 987; Schwab/Hahne Handbuch des Scheid ungsrechts 5. Aufl. VI Rn. 237; MünchKommBGB/Glockner 5. Aufl. § 1587 g Rn. 13). D ie Fälligkeit nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 , 2. Alt. BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte deshalb nicht nur durch die Vorlage eines Rentenb escheids, sondern etwa auch du rch Vorlage einer amtsärztlichen B e- scheinigung beweisen . Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Antrag der A n- tragstellerin vom 16. März 2007, dass sie bereits vor dem Erlass des Rente n- be scheids vom 15. Juni 2009 das Bestehen ihrer Erwerbsunfähigkeit hätte ge l- tend machen können. In ihrer Antragsschrift legt die Antragstellerin unter B e- zugnahme auf neun ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie einen Bescheid des Arbeitsamts vom 16. September 1999 dar, dass sie bereits ab dem 1. April 1999 erwerbsunf ähig gewesen sei und dass deswegen die Fälli g- keitsvoraussetzungen für die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. - 17 - 4 . Auf die ohnehin nur hilfsweisen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Inverzugsetzun g der Antragsgegnerin kommt es nicht an. Die Entscheidung wird bereits durch ihre im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zur Rechtskraf t der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 und zur fehlenden Abänderungsmöglichkeit getragen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.06.2010 - 80 F 58/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2012 - 11 UF 411/10 - 35
Full & Egal Universal Law Academy