BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 305/03 vom12. Februar 2004in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 12. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. September 2003wird als unzulässig verworfen.Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 707,10 festgesetzt.Gründe: Rechtsbeschwerden können nach § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPOwirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalteingelegt werden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,2181; seither ständig). Das gilt auch für die im vorliegenden Fall erhobeneRechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das land-gerichtliche Berufungsverfahren. Diese Rechtsbeschwerde war außerdemdurch das Berufungsgericht nicht zugelassen und mithin gemäß § 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO unstatthaft. - 3 -Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerinauch keine Gesetzeslücke. Denn die Rechtsbeschwerde darf in Verfahren überdie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin nur wegen solcher Fragen zu-gelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Vorausset-zungen der Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB40/02, NJW 2003, 1126). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak
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