BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 305/04 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.493,58 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wurde 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Beteiligte zum Insolvenzverwalter 1 - 3 - bestellt. Am 19. Februar 2004 reichte dieser den Schlussbericht, die Schluss-rechnung und einen Antrag ein, in dem er die Festsetzung einer Verg374tung nebst Auslagen und Umsatzsteuer in H366he von insgesamt 19.667,88 200 verlang-te. Mit Beschluss vom 14. Mai 2004 hat das Amtsgericht die Verg374tung des Verwalters auf insgesamt 17.480,64 200 festgesetzt. Dessen sofortige Beschwer-de hat zu einer Anhebung des Betrags auf 18.174,30 200 gef374hrt. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren im Um-fang der verbliebenen Differenz weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. 3 1. Das Landgericht meint, von der vom Beteiligten angenommenen Be-rechnungsgrundlage in H366he von 35.237,23 200 seien die an die Soziet344t des In-solvenzverwalters gezahlten Betr344ge sowie - bis zur Schlussverteilung zu er-wartende - Zinseinnahmen in H366he von 130 200 abzusetzen. 4 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Die an die Soziet344t des Beteiligten gezahlten Betr344ge sind in die Be-rechnungsgrundlage gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV einzurechnen. Sie werden gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abgesetzt. 6 - 4 - Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt der in 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV geregelte Ausnahmefall nicht vor. Danach werden Be-tr344ge, die der Verwalter nach 247 5 InsVV als Verg374tung f374r den Einsatz besonde-rer Sachkunde erh344lt, abgezogen. Hier hat indes nicht der Verwalter die gezahl-te Verg374tung erhalten, sondern die Soziet344t. Zwar geh366rt der Verwalter dieser Soziet344t an. Ein Abzug hat gleichwohl zu unterbleiben, weil die Verg374tung nicht an den Verwalter pers366nlich gezahlt worden ist. Die Soziet344t ist als (Au-337en-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts rechtsf344hig und daher selbst Tr344ger von Rechten und Pflichten (vgl. BGHZ 146, 341). Nach dem klaren Wortlaut des 247 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV hat aber ein Abzug immer dann zu unterbleiben, wenn die Verg374tung nicht an den Verwalter selbst gezahlt worden ist. Nach der Systema-tik der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung wird gerade die T344tigkeit des Verwalters, nicht jedoch die seines Sozius oder der Soziet344t verg374tet. Der Umstand, dass der Verwalter mittelbar an den genannten Einnahmen partizipie-ren mag, 344ndert nichts daran, dass er die Betr344ge nicht nach 247 5 InsVV erhalten hat, sondern aufgrund des der Soziet344t zugrunde liegenden Gesellschaftsver-trags (374bereinstimmend LG Frankfurt an der Oder ZInsO 1998, 236; LG Leipzig ZInsO 2001, 615 f, jew. zu 247 2 Nr. 3 VergVO; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 1 InsVV Rn. 9 lit. e; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 1 Rn. 83). 7 b) Das Landgericht hat es ferner mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung ab-gelehnt, die vom Beteiligten angegebenen Zinseinnahmen zu ber374cksichtigen. 8 Der Senat hat bereits entschieden, dass ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss bei der Festsetzung der Insolvenzverwalterverg374tung zu ber374cksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 f). Die Entscheidung 9 - 5 - ist zwar zu 247 1 VergVO ergangen; f374r den dieser Regelung sachlich entspre-chenden 247 1 InsVV kann jedoch nichts anderes gelten. Aus der Begr374ndung des Senatsbeschlusses ergibt sich, dass der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorl344ufigen) Schlussrechnung Positionen als Massezufl374sse aufnehmen kann, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006, aaO S. 487). Von einem sicheren Massezufluss hat der Senat bei seiner Entschei-dung auszugehen. III. Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben, so-weit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt worden ist. Das Beschwer-degericht wird nach Ma337gabe der vorstehenden Ausf374hrungen die sachliche 10 - 6 - und rechnerische Richtigkeit der vom Beteiligten geltend gemachten Positionen zu pr374fen haben. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 67c IN 99/01 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 326 T 53/04 -
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