BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZB 305/05 9. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Freistaats Sachsen - Bezirksrevisor bei dem Landgericht Dresden - gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Ob die Gegenvorstellung zul344ssig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begr374ndet. Die 304nderung eines Beschlusses 374ber die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe gem344337 247 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die fr374her bed374rftige Partei aufgrund nachtr344glich eingetretener Umst344nde ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nach in der Lage ist, die Pro-zesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Verm366gen im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Prozess-gegner nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonsti-gen Masseverbindlichkeiten ausreicht. 1 Der Bezirksrevisor meint demgegen374ber, den Massegl344ubigern sei zu-zumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote 2 - 3 - erh366he und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in H366he der Zahlungen entfal-len sei. Aus 247 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegen374ber den sonstigen Massegl344ubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gem344337 247 209 Abs. 1 InsO werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten Rei-henfolge berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verh344ltnis ihrer Betr344ge. Sonderrechte des Justizfiskus hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -
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