BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 305/05 vom 21. September 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 114 Satz 1, 120 Abs. 4 a) Die 304nderung eines Beschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die fr374her bed374rftige Partei aufgrund nachtr344glich eingetrete-ner Umst344nde ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. b) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Pro-zesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozess-kosten einzusetzen ist. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 3. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 und der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2005 aufgehoben. Dem Kl344ger wird f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde Pro-zesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt bei-geordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Verm366gen werden nicht festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH. Am 2. Mai 2000 hatte er Masseunzul344nglichkeit an-gezeigt. Im Jahr 2001 hatte er f374r einen Prozess gegen die Beklagten K. und Fr. Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten. Der Prozess endete am 19. Juni 2001 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagten ver-pflichteten, an den Kl344ger 19.000 DM und 55.000 DM zu zahlen. Die Kosten 1 - 4 - des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. In den folgenden Jahren forderte das Landgericht - Rechtspflegerin - den Kl344ger regelm344337ig zu Erkl344-rungen 374ber etwaige 304nderungen der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des verwal-teten Verm366gens auf. Im Jahr 2004 teilte der Kl344ger dem Gericht auf gesonder-te Anfrage hin mit, die Beklagten h344tten bislang 4.114,22 200 und 16.344,44 200 gezahlt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht - Rechtspflegerin - den Bewilligungsbeschluss dahingehend abge344ndert, dass gem344337 247 120 Abs. 4 ZPO ein Betrag von 5.214,33 200 aus dem Ertrag des Prozesses zu zahlen sei. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl344ger wei-terhin die Aufhebung des 304nderungsbeschlusses. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschl374sse der Vor-instanzen. 3 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der vom Kl344ger im vorliegen-den Rechtsstreit erzielte Erl366s vorrangig zur Deckung der Prozesskosten he-ranzuziehen. Grunds344tzlich stehe zwar nur der nach Abzug der Massekosten und Masseschulden etwa verbleibende Restbestand zur Deckung der Kosten eines vom Insolvenzverwalter gef374hrten Prozesses zur Verf374gung. Eine Aus-nahme gelte jedoch f374r den Ertrag eines Prozesses, f374r den Prozesskostenhilfe 4 - 5 - bewilligt worden sei; denn die Prozesskostenhilfe diene nicht dazu, die Masse auf Kosten der Staatskasse zu vermehren. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Die Entscheidung 374ber die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen kann dann abge344ndert werden, wenn sich die f374r die Prozesskostenhilfe ma337gebenden pers366nlichen oder wirtschaftlichen Verh344lt-nisse wesentlich ge344ndert haben (247 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es muss sich um eine 304nderung der Verh344ltnisse handeln, die Grundlage der Bewilligungsent-scheidung gewesen sind. Im vorliegenden Fall ist eine derartige 304nderung nicht eingetreten. Dem Kl344ger ist seinerzeit Prozesskostenhilfe bewilligt worden, weil die Kosten des Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Verm366gensmasse auf-gebracht werden konnten (247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran hat sich nichts ge-344ndert. Zwar haben die Prozessgegner Zahlungen zur Masse geleistet. Diese reicht jedoch nach wie vor nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfah-rens und der sonstigen Masseverbindlichkeiten aus. Das Beschwerdegericht nimmt folgerichtig an, dass f374r einen neu zu beginnenden Prozess, der Aussicht auf Erfolg hat, Prozesskostenhilfe bewilligt werden m374sste. Ist die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nach wie vor nicht in der Lage, die Pro-zesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (vgl. 247 114 Satz 1 ZPO), kann eine 304nderungsentscheidung nach 247 120 Abs. 4 ZPO jedoch nicht ergehen. 6 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts (ebenso z.B. OLG Koblenz MDR 2005, 107; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188; OLG Celle MDR 2001, 230, 231; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 120 Rn. 16; einschr344nkend OLG Zweibr374cken MDR 1997, 885, 886; aA OLG Bamberg JurB374ro 1993, 232, 7 - 6 - 233) verlangen weder 247 120 Abs. 4 ZPO noch 247 115 Abs. 2 ZPO, 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder eine andere Vorschrift der Zivilprozessordnung, dass ein Kl344ger den Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Tilgung der von der Staatskasse vorfinanzierten Prozesskosten einsetzt. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn eine Partei in Kenntnis eines bevorstehenden Prozes-ses ihre Bed374rftigkeit mutwillig herbeif374hrt (BGH, Urt. v. 8. Januar 1959 - II ZR 195/57, NJW 1959, 884, 885; Z366ller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 115 Rn. 40, 72 mit weiteren Nachweisen). Ebenso kann der Partei im Rahmen einer 304nderungs-entscheidung nach 247 120 Abs. 4 ZPO Verm366gen zugerechnet werden, das sie erworben, aber in Kenntnis der 304nderungsm366glichkeit wieder ausgegeben hat, so dass sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunf344higkeit b366swillig selbst wieder herbeigef374hrt hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 120 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Von diesem Ausnahmefall abgesehen, hat es jedoch bei dem Grundsatz zu bleiben, dass das nach 247 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Verm366-gen unter Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten zu ermitteln ist (vgl. auch OLG Bamberg aaO). Eine gesetzliche Grundlage f374r den vom Beschwerdege-richt angenommenen Vorrang des Erstattungsanspruchs der Staatskasse gibt es nicht. c) Im vorliegenden Fall der Prozessf374hrung durch einen Insolvenzverwal-ter w374rde ein Vorrang des Erstattungsanspruchs der Staatskasse aus 247 120 Abs. 4 ZPO au337erdem den Vorschriften der Insolvenzordnung 374ber die Abwick-lung eines massearmen Insolvenzverfahrens widersprechen. Die Kosten eines vom Insolvenzverwalter gef374hrten Prozesses stellen Masseverbindlichkeiten im Sinne von 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Sie sind gem344337 247 53 InsO ebenso wie die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vor-weg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Reicht die Insolvenzmasse dazu nicht aus, ordnet 247 209 Abs. 1 InsO die Rangfolge an, in welcher die Massever- 8 - 7 - bindlichkeiten zu begleichen sind. Vorrang haben die Kosten des Insolvenzver-fahrens (247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Es folgen die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzul344nglichkeit begr374ndet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu geh366ren (247 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Den schlech-testen Rang haben die 374brigen Masseverbindlichkeiten (247 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Forderungen mit gleichem Rang sind im Verh344ltnis ihrer Betr344ge zu be-richtigen (247 209 Abs. 1 InsO). F374r einen nicht gesetzlich angeordneten Vorrang der Forderungen bestimmter Gl344ubiger ist hier kein Raum. Im vorliegenden Fall w374rde der Anspruch nach 247 120 Abs. 4 ZPO - wenn die tatbestandlichen Vor-aussetzungen dieser Vorschrift erf374llt w344ren - eine Neumasseverbindlichkeit darstellen (247 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Kosten des Insolvenzverfahrens - die Gerichtskosten und die Verg374tungen und Auslagen des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gl344ubigerausschus-ses (247 54 InsO) - w344ren vorrangig zu erf374llen. Die sonstigen Neumasseverbind-lichkeiten (247 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) st374nden im gleichen Rang wie der Anspruch aus 247 120 Abs. 4 ZPO. d) Die Frage, ob den Insolvenzgl344ubigern nach einem erfolgreichen Ab-schluss des Rechtsstreits eher zuzumuten ist, f374r dessen Kosten aufzukommen (247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), stellt sich hier nicht. Solange die Masse unzul344nglich ist, 344ndert sich die zu erwartende Quote nicht. Nach wie vor sind die Insolvenz-gl344ubiger an diesem Rechtsstreit nicht im Sinne von 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO wirtschaftlich beteiligt. 9 - 8 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-h344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 577 Abs. 5 ZPO). Auch die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben. 10 IV. Erfolgreiche Beschwerden und Rechtsbeschwerden im Verfahren 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergericht-liche Kosten werden nicht erstattet (247 127 Abs. 4 ZPO). 11 - 9 - V. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbe-schwerde beruht auf 247 114 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). 12 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -
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