BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 305/14 vom 10. September 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkre ises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwend i- ge Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618). BGH, B eschluss vom 10. September 2014 - XII ZB 305/14 - LG Zwickau AG Zwickau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 7. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Koste n der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die 6 4jährige Betroffene leidet an einer schizophrenen Grunderkrankung, wegen derer sie ihre Ang elegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Der Beteiligte zu 1 (Ehemann der Betroffenen) hat deshalb angeregt, einen Beruf s- betreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Vermögenssorge zu bestellen . Das Amtsgericht hat von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen und das Verfahren eingestellt. Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, 1 2 - 3 - mit der er die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesun d- heitssorge weiter verfo l gt hat. Das Landg ericht hat die Beschwerde zurückg e- wiesen . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist zulassungsfrei auch gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Entscheidung statthaft (S e- natsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 201 4, 652 Rn. 8). Der im ersten Rechtszug beteiligt e Ehemann ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt. 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Eine Betreu erbestellung komme nur in Betracht, soweit d a- von auszugehen sei, dass der Betreuer in seinen Aufgabenkreisen tatsächlich tätig werden und dem Betroffenen Hilfe zukommen lassen könne. Eine Betre u- ung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könne nur einge richtet we r- den, wenn der Betroffene entweder freiwillig die benötigte Hilfe des Betreuers zumindest teilweise annehmen würde oder bei vollständig fehlender Berei t- schaft, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, eine Behandlung in einer g e- schlossenen Einri chtung nach § 1906 BGB in Betracht komme. Diese Vorau s- setzungen lägen nicht vor, weil die Betroffene sich bei vorhandenem natürl i- chen Willen und eigener Einwilligungsfähigkeit in Heilbehandlungen jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung na chhaltig widersetze . Auch die Voraussetzungen eine r geschlossenen Unterbringung mit Zwangsbehan d- lung seien nicht gegeben . 3 4 5 - 4 - b) Die se Ausführungen ha lt en einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgeri cht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erfo rderlich ist. Nach den getroffenen Feststellungen bedarf die Betroffene eine r mediz i- nischen Behandlung ihrer psychischen Grunderkrankung, für die sie wegen fe h- lender Krankheitseinsicht nicht selbst sorgen kann. Daraus folgt ein Betre u- ungsbedarf für den A ufgabenkreis der Gesundheitssorge . Die vom Landgericht weiter zugrunde gelegte Annahme , wonach sich die Betroffene jeglicher Maßnahme zur psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetze n werde , lässt den Betreuungsbedarf für sich genommen nicht entf a l- len . Denn es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Betreuer d ie Betroffene noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann . A uch dies zählt zu seinem Aufgabenbereich ( Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamR Z 2013, 618 Rn. 13 ; vgl. außerdem Senatsb e- schluss vom 4. Juni 2014 XII ZB 121/14 FamRZ 2014, 1358 Rn. 17 ff. ). Es ist daher zumindest der Versuch zu unternehmen, der Betroffenen im Wege der Einrichtung einer Betreuung die notwendige Hilfe zukommen zu l assen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 7 4 Abs. 7 FamFG). 6 7 8 9 10 - 5 - 3. Da der Senat über die Betreuerbestellung nicht abschließend en t- scheiden kann, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 1 7.03.2014 - 12 XVII 0790/13 - LG Zwickau, Entscheidung vom 07.05.2014 - 9 T 124/14 - 11
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