BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/06 vom 23. Januar 2007 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 101 13 038 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366-ning am 23. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2006 verk374nde-ten Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Dem Rechtsbeschwerdef374hrer ist das deutsche Patent 101 13 038 er-teilt worden. Hiergegen hat die Verfahrensbeteiligte Einspruch eingelegt. Der Patentinhaber hat mit einem Hauptantrag und vier Hilfsantr344gen gebeten, das Patent beschr344nkt aufrechtzuerhalten. Nach dem Hauptantrag sollen die Pa-tentanspr374che 1 und 11 wie folgt lauten: 1 - 3 - 1. Verfahren zur Steuerung und Betrieb einer Windenergieanlage in einem Betriebsbereich, in welchem die Erregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der Eigen-frequenz des Turmes +/- 5 % liegt, mit einem Turm, einer Steu-ereinrichtung zur Betriebsf374hrung der Windenergieanlage oder Teile hiervon, wobei Mittel vorgesehen sind, mit denen eine Schwingung des Turms der Windenergieanlage erfasst wird, wobei die Mittel zur Erfassung der Turmschwingung den Schwingweg und/oder die absolute Auslenkung des Turms im oberen Teil des Turms aus seiner Ruhelage erfassen und die von dem Mittel zur Erfassung der Turmschwingung ermittelten Werte in der Steuerungseinrichtung verarbeitet werden und zwar derart, dass die Betriebsf374hrung der Windenergieanlage oder Teile hiervon ver344ndert wird, wenn der Schwingweg und/ oder die absolute Auslenkung des Turms einen vorgebbaren ersten Grenzwert 374berschreitet. 11. Windenergieanlage mit einem Turm und einer Steuerungsein-richtung zur Betriebsf374hrung der Windenergieanlage sowie ei-ner Einrichtung zur Erfassung des Schwingweges des Turms, wobei die Windenergieanlage f374r einen Betrieb, in welchem die Erregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der Eigenfrequenz des Turms +/- 5 % liegt, vorge-sehen ist, und wobei Mittel vorgesehen sind, mit denen eine Schwingung des Turms der Windenergieanlage erfasst wird, wobei die Mittel zur Erfassung der Turmschwingung den Schwingweg und/oder die absolute Auslenkung des Turms im oberen Teil des Turms aus seiner Ruhelage erfassen und die von dem Mittel zur Erfassung der Turmschwingung ermittelten - 4 - Werte in der Steuerungseinrichtung verarbeitet werden und zwar derart, dass die Betriebsf374hrung der Windenergieanlage oder Teile hiervon ver344ndert wird, wenn der Schwingweg und/ oder die absolute Auslenkung des Turms einen vorgebbaren ersten Grenzwert 374berschreitet. Wegen des Wortlauts der mit den Hilfsantr344gen 1 bis 4 verteidigten je-weiligen Hauptanspr374che wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 2 Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen. Dabei hat es n344her ausgef374hrt, die Schritte der Verfahren, die nach dem Haupt- und den Hilfsan-tr344gen mit dem jeweiligen Verfahrensanspruch 1 beansprucht seien, seien dem zust344ndigen Fachmann durch den Stand der Technik auf Grund seines Fach-wissens nahe gelegt gewesen. Die jeweils nebengeordneten, auf eine Wind-energieanlage bezogenen Vorrichtungsanspr374che teilten das Schicksal der Ver-fahrensanspr374che. 3 Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Patentinhabers. 4 Die Einsprechende tritt diesem Rechtsmittel entgegen. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 100 Abs. 3 PatG ohne Zulassung statthaft, weil der Patentinhaber r374gt, ihm sei das rechtliche Geh366r versagt wor-den (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gr374nden versehen (247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). 6 Beide R374gen sind jedoch nicht berechtigt, so dass die Rechtsbeschwer-de zur374ckzuweisen ist. 7 - 5 - 8 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.) ist der Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt, wenn das Gericht entscheidungserheb-liches Vorbringen entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erw344gung gezogen hat oder wenn es Erkenntnis-se verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Letzteres macht der Patentinhaber geltend, soweit er beanstandet, die vom Bundespatentgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung herangezo-gene Richtlinie f374r Windkraftanlagen des Deutschen Instituts f374r Bautechnik sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und das Bundespatentgericht habe einen Hinweis unterlassen, dass es - wie Seite 16 des angefochtenen Be-schlusses geschehen - bei seiner Entscheidung dieser Richtlinie Bedeutung zumessen werde. Eine Geh366rsverletzung ergibt sich daraus jedoch nicht. 9 Denn die Richtlinie war in den urspr374nglichen Anmeldeunterlagen und in der Beschreibung des Patents als ein f374r Windkraftanlagen ma337gebliches Re-gelwerk benannt, und zwar unter ausdr374cklicher Wiedergabe der Angabe, die das Bundespatentgericht bei seiner Pr374fung der Patentf344higkeit des Patents in der verteidigten Fassung verwertet hat. Damit geh366rte dieser Inhalt der Richtli-nie zum Prozessstoff und der Patentinhaber konnte damit rechnen, dass es f374r die vom Bundespatentgericht vorzunehmende Bewertung des Patents in der verteidigten Fassung auch auf diese Schrift und insoweit darauf werde ankom-men k366nnen, dass dort bereits auf die Notwendigkeit einer Schwingungs374ber-wachung bei Windenergieanlagen abgestellt war, die - wie es in den verteidig-ten Patentanspr374chen 1 hei337t - in einem Bereich betrieben werden, in welchem 10 - 6 - die Erregerfrequenz des Rotors der Windenergieanlage in einer Bandbreite der Eigenfrequenz des Turms +/- 5 % liegt. 11 Der Patentinhaber war dadurch in die Lage versetzt, seine Sicht von der Bedeutung dieser Notwendigkeit f374r die Frage des Naheliegens des Gegen-stands des mit ge344nderter Fassung verteidigten Patents zu Geh366r zu bringen. Zu weitergehenden Hinweisen bestand kein Anlass (vgl. Senat, Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Soweit die Rechtsbeschwerde noch meint, der Richtlinie f374r Windkraftan-lagen des Deutschen Instituts f374r Bautechnik sei nichts zu entnehmen, was dem Patent nach dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen entgegengehalten werden k366nne, stellt die Rechtsbeschwerde allein in Frage, ob die Wertung des Patents in der verteidigten Fassung durch das Bundespa-tentgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG steht aber nur zur Verf374gung, damit ein sich insoweit verletzt f374hlender Verfahrens-beteiligter sein Recht auf rechtliches Geh366r wahren kann. F374r eine Richtigkeits-kontrolle der angefochtenen Entscheidung ist das hiermit er366ffnete Verfahren nicht zugelassen (st344ndige Rechtsprechung z.B. Senat, Beschl. v. 29.4.2003 - X ZB 10/02, Umdr. S. 7; Beschl. v. 26.7.2005 - X ZB 1/04, Umdr. S. 11 m.w.N.) 12 2. Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Bundespatentgericht habe vom Patentinhaber vorgetragene Unterschiede zu herk366mmlicher Be-schleunigungsmessung und damit den von dem Patentinhaber vorgetragenen Inhalt des Patents nicht zur Kenntnis genommen und sich deshalb nicht mit dessen Besonderheiten befasst. Auch damit wird eine Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r nicht dargetan. 13 - 7 - Die Behauptung des Patentinhabers, auf welche die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang abhebt, n344mlich dass mit der vom Bundespatentge-richt er366rterten Schwingungs374berwachung mittels Beschleunigungsmessung weder ein Grenzwert f374r den Schwingweg vorgegeben sei noch Mittel bereitge-standen h344tten, die Betriebsf374hrung der Windenergieanlage oder Teile hiervon zu 344ndern, wenn der Schwingweg und/oder die absolute Auslegung des Turms einen vorgebbaren ersten Grenzwert 374berschreitet, ist Teil der Auseinanderset-zung des Patentinhabers mit den Entgegenhaltungen gewesen, die als Anlagen D 1 und D 2 in das Einspruchsverfahren eingef374hrt worden sind. Auf diese Schriften hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung jedoch nicht ge-st374tzt. Es hat das Patent in der verteidigten Fassung allein deshalb widerrufen, weil neben der bereits erw344hnten Richtlinie auch das 1988 erschienene Buch "Windkraftanlagen" von Erich Hau zum Stand der Technik geh366rt, in dem schon damals angegeben war, dass gro337e Windkraftanlagen 374ber eine elektronisch arbeitende Schwingungs374berwachung verf374gen, bei der Signale verschiedener Indikationen wie Dehnmessstreifen und Beschleunigungsmesser in einem Pro-zessor ausgewertet und bei 334berschreiten der festgesetzten Grenzwerte des Sicherheitssystems aktiviert werden. Eine ausdr374ckliche Erw344hnung und Be-handlung des in anderem Zusammenhang gemachten Vortrags des Patentin-habers war deshalb entbehrlich, so dass aus deren Fehlen nicht darauf ge-schlossen werden kann, der Vortrag des Patentinhabers sei vom Bundespa-tentgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei dessen Entscheidung nicht ber374cksichtigt worden. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht - wie auch die Rechtsbeschwerde angibt - den Gegenstand des verteidigten Patents als neue Lehre zum technischen Handeln erkannt und nur deshalb als nicht patent-f344hig angesehen hat, weil unzul344ssig hohe Schwingungsausschl344ge eines Turms einer Windenergieanlage eine Schwingungs374berwachung erforderten und die hierzu im Patent beanspruchten Mittel aufgrund des allgemeinen Fach-wissens durch diese Notwendigkeit veranlasst naheliegend gewesen seien, 14 - 8 - folgt vielmehr, dass das Bundespatentgericht sich durchaus bewusst war, dass das Patent vom Stand der Technik abweicht. 15 Soweit die Rechtsbeschwerde darzulegen versucht, auch das Buch von Hau setze sich nicht mit den Ma337nahmen auseinander, auf die es nach dem Patent in seiner verteidigten Fassung ankomme, danach werde vielmehr eine besondere Schwingungs374berwachung beansprucht, wird lediglich die Richtig-keit der Auslegung des Patents durch das Bundespatentgericht und dessen W374rdigung eines Stands der Technik angegriffen. Die hiermit gew374nschte Rich-tigkeits374berpr374fung durch den Senat sieht 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG - wie bereits ausgef374hrt - jedoch nicht vor. 3. Die Rechtsbeschwerde r374gt ferner, dass das Bundespatentgericht die im druckschriftlichen Stand der Technik nicht offenbarten Merkmale des Pa-tents in seiner verteidigten Fassung als zum allgemeinen Fachwissen geh366ren-de L366sungsmittel angesehen habe, ohne das Bestreiten des Patentinhabers insoweit zur Kenntnis genommen und ohne die Frage des Vorhandenseins ei-nes solchen Fachwissens mit den Verfahrensbeteiligten er366rtert zu haben. Wenn das Gericht ohne nachpr374fbare Belege ein angeblich bestehendes all-gemeines Fachwissen immer heranziehe, wenn es eine L374cke zwischen der beanspruchten Lehre und dem Stand der Technik zu schlie337en gelte, so werde auf das Fehlen von Neuheit oder erfinderischer T344tigkeit ohne jede M366glichkeit einer tats344chlichen 334berpr374fung willk374rlich geschlossen. Auch das f374llt den Tat-bestand des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht aus. 16 Zun344chst kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundespa-tentgericht ein Bestreiten des Patentinhabers nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Bundespatentgericht hat gem344337 247 87 Abs. 1 PatG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dem ist das Gericht im Streitfall nachgekom- 17 - 9 - men. Denn es hat das von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegte Fachwis-sen nicht etwa als unstreitig behandelt, sondern insoweit aufgrund der durchge-f374hrten m374ndlichen Verhandlung unter Nutzung des technischen Sachvers-tands seiner Mitglieder eigene Feststellungen getroffen. 18 Das Bundespatentgericht hat hierbei die M366glichkeit, nach freier 334ber-zeugung zu entscheiden, genutzt, die auch diesem Gericht zusteht (247 93 Abs. 1 Satz 1 PatG). Diese M366glichkeit schlie337t grunds344tzlich ein, auch Umst344nde festzustellen und zu verwerten, f374r die das Gericht nicht auf f366rmliche Beweis-mittel verweisen kann, die also nicht durch entsprechende Urkunden, Sachver-st344ndigengutachten, Aussagen von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten oder eine Augenscheinseinnahme belegt sind. Das Fachwissen des Fachmanns betreffende Umst344nde sind hiervon nicht ausgenommen. Als Ergebnis freier W374rdigung ist eine Feststellung insoweit zudem Teil der Entscheidungsfindung. Der Akt der Entscheidungsfindung ist aber allein dem Gericht 374bertragen. Die-ser Vorgang kann als solcher den Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht ber374h-ren. Der Rechtsbeschwerde kann deshalb auch nicht insoweit beigetreten wer-den, als in ihr anklingt, das Bundespatentgericht habe seine 334berzeugung, wie weit das Fachwissen zum f374r den Zeitrang der Anmeldung ma337geblichen Zeit-punkt reichte und welche M366glichkeiten es dem Fachmann bot, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r den Verfahrensbeteiligten zuvor er366ffnen und mit diesen diskutieren m374ssen. Zum anderen musste der Patentinhaber damit rechnen, dass das Bun-despatentgericht sich mit dem Sachverstand seiner technischen Mitglieder das allgemeine Fachwissen des Fachmanns zu erschlie337en sucht und die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse verwertet. Da gem344337 247 4 PatG eine Erfin-dung als auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f374r den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, 19 - 10 - kann auf die Heranziehung des allgemeinen Fachwissens bei der Bewertung, ob eine patentf344hige Erfindung gegeben ist, nicht verzichtet werden. Denn das allgemeine Fachwissen repr344sentiert zusammen mit dem Fachk366nnen das, was den Fachmann ausmacht, auf den nach 247 4 PatG abzustellen ist. Es bildet die Grundlage f374r die Erfassung und Nutzung derjenigen Kenntnisse, die gem344337 247 3 Abs. 1 PatG der Stand der Technik umfasst. Das Bundespatentgericht musste deshalb Feststellungen zum allgemeinen Fachwissen treffen, soweit es im Hinblick auf die Entwicklung der verteidigten Lehre zum technischen Han-deln von Bedeutung ist. F374r Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist es schlie337lich eine Selbstverst344ndlichkeit, dass hierzu der Sachverstand der zur Entscheidung be-rufenen technischen Richter genutzt wird. Eine vorherige Ank374ndigung unter Darlegung der vorhandenen technischen Kenntnisse, wie sie von anderen Ge-richten zu verlangen sein mag (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2006 - III ZR 65/06, Tz. 14), ist deshalb entbehrlich. Unter diesen Umst344nden bestand f374r den Patentinhaber auch ohne entsprechende Vorgabe des Bundespatentge-richts in der m374ndlichen Verhandlung alle Veranlassung, zum Fachwissen des Fachmanns alles vorzutragen, was er f374r ber374cksichtigungswert hielt, und sich auf diese Weise rechtliches Geh366r zu verschaffen. 20 4. Ebenfalls zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r mit ihrem Vorwurf geltend, das Bundespa-tentgericht habe ohne vorherige Er366rterung mit den Verfahrensbeteiligten eine neue Rechtsprechung begr374ndet, weil es allein auf das jeweilige Bekanntsein der einzelnen Merkmale der verteidigten Patentanspr374che abgestellt habe, ob-wohl nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-despatentgerichts die funktionale Wirkung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit 21 - 11 - im Hinblick auf die L366sung der gestellten Aufgabe zu Grunde zu legen sei und die Frage des Naheliegens f374r diese Gesamtheit beantwortet werden m374sse. 22 Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Bundespatentgericht erkannt hat, mit den hierf374r von der Rechtsbeschwerde ins Feld gef374hrten Ausf374hrungen auf Seite 20 des angefochtenen Beschlusses k366nnten anerkannte Rechtsgrunds344t-ze in Frage gestellt werden. Auch die Art und Weise, wie das Bundespatentge-richt zuvor gepr374ft hat, ob es den verteidigten Patentanspr374chen an einer erfin-derischen T344tigkeit mangele, l344sst nicht erkennen, dass das Bundespatentge-richt im Streitfall einen Ma337stab anlegen wollte, der durch h366chstrichterliche Rechtsprechung nicht gedeckt ist. Veranlassung zu einer Er366rterung mit den Verfahrensbeteiligten, ob ein solcher Ma337stab zugrunde gelegt werden k366nne oder d374rfe, bestand deshalb nicht. 5. Eine Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs kann schlie337lich auch nicht wegen der Erw344hnung einer "Temperaturdrift bei Be-schleunigungssensoren" im Rahmen der Behandlung des mit dem 4. Hilfsantrag verteidigten Patentanspruchs 1 festgestellt werden. 23 Den - wenn auch kurzen - Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts zu dem diesen Patentanspruch kennzeichnenden zus344tzlichen Merkmal, nach dem wenigstens ein Parameter zur Ermittlung des Schwingweges zun344chst vorgegeben und im laufenden Betrieb anhand der tats344chlich erfassten Mess-werte korrigiert wird, kann ohne weiteres entnommen werden, dass das Bun-despatentgericht der Sache nach diesen Patentanspruch als nicht auf erfinderi-scher T344tigkeit beruhend eingestuft hat, weil bei ihm nur ein Merkmal hinzu-kommt, dessen Verwirklichung mangels jeglicher Konkretisierung im Patentan-spruch selbst im Belieben des Fachmanns gelegen habe. Der Hinweis des Bundespatentgerichts, dass bei Beschleunigungssensoren die Temperaturdrift 24 - 12 - als Parameter genommen werden k366nne, hat dann nur den Charakter eines Beispiels, das zudem durch die Beschreibung des Patents vorgegeben war, weil dort zur Ermittlung des Schwingwegs die Verwendung von zwei Beschleu-nigungssensoren an der Spitze des Turms als Teil der beschriebenen bevor-zugten L366sung vorgeschlagen ist, diese Sensoren Temperaturschwankungen ausgesetzt sind und ihr Temperaturgang die Messung und die Feststellung des jeweiligen Schwingwegs beeinflussen kann, so dass es n366tig sein kann, im lau-fenden Betrieb auch ihre jeweilige Temperatur zu messen und hiernach die ausgehend von einer vorgegebenen Temperatur ermittelten Werte des Schwingwegs anzupassen. Unter diesen Umst344nden war der Patentinhaber nicht gehindert, sich Geh366r auch hinsichtlich des insoweit der Entscheidung des Bundespatentgerichts zugrunde gelegten Prozessstoffs zu verschaffen. Denn bei der Breite des zus344tzlichen Merkmals handelt es sich um einen Umstand, der auch ihm nicht verborgen geblieben sein kann. 6. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht leidet auch nicht an dem ferner ger374gten Mangel, dass der angefochtene Beschluss nicht mit Gr374nden versehen sei. 25 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG soll sicherstellen, dass der unterlegene Verfah-rensbeteiligte aus den Gr374nden der Entscheidung entnehmen kann, welche rechtlichen und tats344chlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespa-tentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. Darauf, ob diese Ge-sichtspunkte in tats344chlicher Hinsicht zutreffen oder gar durch druckschriftlichen oder anderen Stand der Technik belegt sind, ob die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen m366glich sind und eine l374ckenlose Herleitung, dass eine erfinderische T344tigkeit nicht gegeben ist, erlauben, und ob die rechtliche W374rdi-gung der herangezogenen Umst344nde fehlerfrei ist, kommt es dagegen nicht an. Denn 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG er366ffnet keine Richtigkeitskontrolle der angefoch- 26 - 13 - tenen Entscheidung (st. Rspr.; z.B. Senat, Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungspr374fverfahren, m.w.N.). Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde deshalb, der sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der Hilfsantr344ge vom Bundespatentgericht allein f374r ausreichend gehaltene Hinweis, deren Einzelmerkmale beinhalteten bekannte, selbstver-st344ndliche oder sich dem Fachmann ohne Schwierigkeiten erschlie337ende Ma337-nahmen, bedeute keine Begr374ndung, weil dies durch keinen Stand der Technik belegt sei. Das Bundespatentgericht hat vielmehr unter Abhandlung aller Merkmale der Fassungen des Verfahrensanspruchs 1, mit denen der Patentin-haber sein Patent verteidigt hat, angegeben, warum es den jeweiligen Gegen-stand f374r nicht patentf344hig h344lt. Wie die vorstehend gemachten Ausf374hrungen zum Hilfsantrag 4 ergeben, ist auch die insoweit vom Bundespatentgericht ge-gebene Begr374ndung keinesfalls schlechterdings nicht nachvollziehbar. Wie schlie337lich in den beiden letzten S344tzen des angefochtenen Beschlusses noch einmal zum Ausdruck kommt, wird die Entscheidung des Bundespatentgerichts vielmehr von der 334berzeugung getragen, dass die jeweiligen Fassungen des verteidigten Patents nur bekanntes Fachwissen zusammenf374hren und dass das Beanspruchte deshalb in seiner jeweiligen Gesamtheit f374r den Fachmann nahe-liegend war. - 14 - 7. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. 27 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 W(pat) 370/03 -
Full & Egal Universal Law Academy