BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 306/14 Verkündet am: 6. Mai 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1374 Abs. 2 a) Ist V ermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugun s- ten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertz u- wachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den d a- zwischen lieg enden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an S e- natsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603). b) Um diesen Wertzuwachs im Zu gewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht e r- forderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns d es Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs - und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz in s- gesamt verzichtet wird (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978). c) Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gesti egen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspre i- se) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs - und Endvermögen eing e- stellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des A nfangsvermögens bedarf. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - XII ZB 306/14 - OLG Nürnberg AG Neumarkt i. d. OPf. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richte r Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Guhling für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2014 wird auf Kosten des Ant ragstellers zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Gründe : I. Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über die Bewe r- tung eines im Alleineigentum der Antragsge g nerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist. Die am 4. Sep tember 1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Gü terstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4. Juni 2012 zugestellten A ntrag durch Verbundbeschluss vom 22. November 2013 geschieden ( insoweit rechtskräftig ) . In dieser Entsche idung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin einen Zugewin n- aus gleich gegen den Antragsteller in Höhe von 4.359,51 - sprochen. In die Berechnung einbezogen hat es unter anderem ein der A n- tragsgegnerin von deren Mutter mit Überlassungsvertrag vom 20. November 1 2 - 3 - 1994 übertragenes Hausanwesen, das mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin belastet war . Während der Vater der Antrag s- gegnerin im März 2003 verstorben ist, lebt e die Mut ter im Zeitpunkt der Zuste l- lung des Scheidungsantrags noch. Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der vom Amtsgericht beauftra g- te Sachverständige für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit 486.000 und für den Zeitpunkt der Übertragung am 12. Januar 1995 mit 237.000 ermittelt . D ie Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zu Gunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat d er Sachverständige mit 226.219 zum Stichtag für die Berechnung des Endverm ögens und mit 174.631 für das Anfangsvermögen bewertet. Ferner hat der Sachverstän dige eine n " negativen gleitenden Zuerwerb " durch die Wertsteigerung des Nießbrauchs bis zum Eh e- zeitende in Höhe von 43.438 (indexiert 56.589,45 ermittelt. Mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung haben sich die B e- tei ligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 mit Ausnahme des Betrages für den " ne gativen gleitenden Zuerwerb " einversta n- den erklärt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwer de der Antragsgegnerin ganz überwiegend für begrün det gehalten und ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.654 , weil bei der Berechnung ihres Anfangsvermögens ein " negativer gleitender Zu erwerb " nicht anzusetzen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht " b e- schränkt auf die Frage des negativen gleitende n Zuerwerbs " zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist un einge schränkt zu lässig . Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde " beschränkt auf di e Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs " gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Diese Frage betrifft indessen keinen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufz ustellenden Ausgleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des Beschwerde gerichts geben insoweit lediglich das Motiv wieder, das das Beschwerde gericht zur Zulassung der Re chtsbeschwerde ve r- anlasst hat. Eine Beschränkung der Re chtsbeschwerde liegt darin n icht; sie wäre auch nicht zulässig , weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsm ittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ( Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 10 mwN ). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Berücksichtigung eines " negat i- ven gleitenden Zuerwerbs " bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichanspruchs aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen. III. Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg. 6 7 8 - 5 - 1. Das Beschwerde gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der von der Antragsgegnerin vertretene n Recht s auffassung , wonach der Wert des Nießbrauchs bei ihrem Anfangs - und Endvermögen nicht zu berüc k- sichtigen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, stehe aber nicht in Einklang mit den Bewertungsbestimmungen des § 1376 BGB. Deshalb habe der Bundesg e- richtshof in zwischen zu dem mit einer Grundstücksschenkung übernommenen Wohnrecht entschieden , dass dieses bei der Ermittlung des Anfangs - und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils akt uellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wert der Belastung regelmäßig infol ge stetig sinkender Lebenserwartung des Berechtigten ab neh m e . Dieser fortla u- fende Wertzuwachs der Zuwendung au fgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts sei auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zw i- schen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzurec h- nung zu m Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen. Die dargestellten Grundsätze seien auch auf den privilegierten Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks anzu wenden. Daraus e r- gebe sich f ür die Bewertung des der Antragsgegnerin von ihrer Mutt er im Wege vorweggenommener Erb folge übertragenen Hausanwesens folgendes: Beim Endvermögen der Antragsgegnerin sei das Hausanwesen mit e i- nem Wert von 486.000 Nießbrauch in Höhe von 226.219 ste llen. Diese vom Sachverständigen ermittelten Beträ ge habe auch das Amtsgericht im Einver nehmen mit den Bete i- ligten seiner Berechnung zu Grunde gelegt. 9 10 11 12 - 6 - Beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin seien ebenfalls die vom Sachverständigen - unbeanstandet - e rmittelten Werte (Verkehrswert: 237.000 Dies erg ebe , umgerechnet mit den vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Indexzahlen, einen Betrag von Soweit das Amtsgericht darüber hinaus beim Anfangsvermögen der A n- tragsgegnerin in Überein stimmung mit de r Bewertung des Sachverständigen einen gleitenden Zuerwerb von - 43.438 (indexiert: - 56.589,45 h- tigt ha be , könne dem nicht ge folg t werden. Ein negativer Wert sei inso weit nicht anzusetzen. Daran ä ndere auch nichts, dass der privilegierte Er werb als solcher ge mäß § 137 4 Abs. 3 BGB negativ sein k ö nn e . D er mit dem kontinuierlichen Absinken des Wertes der Belastung einhergehende gleitende Vermögense r- werb solle durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich ausg e- nommen werden. Diese Handh abung soll e sich zu Gunsten des privilegierten Erwerbers auswirken. Der Ansatz eines ne gativen Wertes würde diesem G e- danken zuwiderlaufen. Der vom Sachverständigen hierzu ang egebene Betrag von - 43.438 sei im Zusam menhang mit dem Umstand zu sehen, dass auf Grund der Besonde r- heiten des Falles - infolge des beträchtlichen Anstiegs der Grundstückspreise sei der Sachwert des Anwesens inzwischen höher als der Ertragswert, wodurch sich auch die Bewertungsma ßstäbe für die Belastung geän dert h ätten - der Wert des Nießbrauchs nicht gesunken, sondern gestiegen sei . Dass dem durch den Ansatz der vom Sachverständigen ermittelten Werte bei Beendigung des Güterstandes (Endwert: 486.000 t hinreichend Rechnung getragen w e rde, sei nicht ersichtlich. 13 14 15 - 7 - Demzufolge sei das vom Amtsgericht errechnete Anfangsvermögen der Im Übrigen sei an der Berechnung des Amtsgerichts keine Änderun g vorzunehmen. Dies g e lt e auch hinsichtlich der Indexierung des jeweiligen A n- fangsvermö gens der Beteiligten. Die se hätt en sich darauf verständigt, dass sämtliche Vermögenspositionen mit den vom Amtsgericht angesetzten Betr ä- gen, mit Ausnahme des " negativen gleitenden Zuerwerbs " , bewertet werden. Von diesem Einverständnis k ö nn e ein Beteiligter nicht einseitig hinsichtlich ei n- zelner Bewertungs maßstäbe Abstand nehmen . Damit reduziere sich der Zug e- winn der Antragsgegnerin auf 108.144,91 , w o- raus sich zu ihren Gunsten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.654 , 24 : 2) ergebe . Dementsprechend sei die angefoc h- tene Entscheidung abzuändern. 2. Diese Ausführungen halten d er rech tlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Wertsteig e- rung, die gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des G ü- terstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwende n- de n angeordneten oder ihm vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs erfährt , selbst einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb (sog. gleitender Vermögenserwerb ) dar, der grundsätzlich nicht dem Zugewinnau s- gleich unterliegt (Senatsurteil e BGHZ 1 70, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 28 und BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604 ). Die Berücksichtigung des gleitenden Vermögenserwerbs als privilegierte r Vermögenserwerb i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB, der nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt, beruht auf der Erwägu ng, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwe n- 16 17 18 19 20 - 8 - dung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben hat, die Belastung des Grundstücks zugunsten des Berechtigten werde spätestens mit dessen Tod entfallen . Daher erstreckt sich der Erwerbsvorgang - hinsichtlic h der uneing e- schränkten Nutzungsmöglichkeit - sowohl b ei der Übertragung eines Grun d- stücks unter Vorbehalt e ines l ebenslangen Wohnrechts als auch der Belastung durch ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Zuwendenden über den gesamten Zeitraum, der zwischen de r Grundstücksübertragung und dem Tod des Berec h- tigten liegt. Dieser gleitende Vermögenserwerb geht in der Regel mit einer Wertsteigerung der Zuwendung einher, die sich aus der geringer werdenden Lebenserwartung des Nießbrauchers ergibt und die mit einem ge ringer we r- denden Wert des Nießbrauchs korrespondiert (Senatsurteil BGHZ 164, 69 = FamRZ 2005, 1974, 1977). Dieser während der Ehe eintretende Wertzuwachs der Zuwendung ist somit Teil des nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Ve r- mögenserwerb s (Senatsurteil BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604) . Grund für die R egelung des § 1374 Abs. 2 BGB ist, dass der Verm ö- genserwerb auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruht. Der Gesetzgeber hat einen solchen Vermögenszuwachs nicht a ls Erwerb angesehen , an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Z u- gewinnausgleichs beteiligt werden soll (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 101, 65 = FamRZ 1987, 791, 792 mwN). Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur für den Wert des zugewendeten Grunds tücks selbst, sondern auch für eine Wertsteigerung, die sich aus dem fortlaufenden Absinken des Werts des Nie ß- brauchs ergibt und die damit noch zum Erwerbsvorgang i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB zu zählen ist. b) Zur rechnerischen Umsetzung dieser Grundsätze hat der Senat im U r- teil vom 22. November 2006 (BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 30 ff.) zu einer Grundstücksbelastung mit einem Wohnrecht ausgeführt , dass d em Erfo r- 21 22 - 9 - dernis, der Berechnung des Anfangsvermögens den Wert zugrunde zu legen, den hinzuzurechne ndes Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs gehabt habe , nur dadurch Rechnung getragen werden könne , dass das Wohnrecht als Grun d- stücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und - falls es fortbe stehe - auch für den Endvermögensstichtag bewertet w e rd e . Darü ber hinaus sei der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorg ang zu erfassen und durch entsprechende Hinz u- rechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen. Dem steh e nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Vermögenserwerb nic ht linear verlaufe und sich in der Regel ohne sachverständige Hilfe nicht e r- mitteln lasse. Daran hält der Senat nicht fest. aa) Um den Wertzuwachs, den das zugewendete Grundstück durch das Abschmelz en des Werts des Nießbrauchs im Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Zustellung des Scheidungsantrags erfährt , aus dem Z ugewinnausgleich auszunehmen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden E rwerb svorgangs nicht erforderlich . Das gleiche Ergebnis kann vie l- mehr schon dadurch erreicht werden, dass b ei der Berechn u ng des Zugewinns des Zuwendun gsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs - und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet w ird (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 8 = FamRZ 1990, 603, 604). Wie Gutdeutsch überzeugend nachgewiesen hat (FamRZ 2015, 1083 ff.) , führt eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des Nießbrauchs bei korrekter Indexierung sämtlicher für die Berechnung des gleitenden Vermögenserwerbs maßgebl i- chen Werte zu keinem anderen Ergebnis als die vollständige Nichtberücksicht i- 23 24 - 10 - g ung der Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des Zugewinns des Zuwe n- dungsempfängers. bb) Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, wenn sich im maßgebl i- chen Zeitraum der Wert de s Nießbrauch s nicht wegen des Absinken s der L e- benserwartung des Nieß brauchsberechtigten vermindert hat , sondern auf grund andere r Umstände , etwa der Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit , gestiegen ist . In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs - als auch im Endvermögen des Zuwend ungsempfängers berücksichtigt werden, weil andern falls dessen Zugewinn zu hoch ausfiele. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergibt sich in solchen Fällen aus der erheblichen Steigerung des Grundstückswertes und ist nicht Folge der Schenkung. Die Steigerung de s Niebrauchswertes begrenzt dann lediglich die in den Zugewin n- ausgleich einzubeziehende erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks. Einer zusätzlichen Berücksichtigung eines " negativen gleitenden Zuerwerbs " bedarf es in solchen Fällen - über die Berücksicht igung des Nießbrauchswertes im A n- fangs - und Endvermögen hinaus - nicht. c ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin richtig berechnet. Es hat bei der Ermittlung des Anfangs - und des Endv ermögens der Antragsgegnerin den j e- weiligen Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Stichtage wertmindern d b e- rücksichtigt und zu Recht davon abgesehen, die Wertsteigerung des Nie ß- brauch s rechts während der Ehezeit als " negativen gleitenden Zu er werb " gemäß § 1 374 Abs. 2 BGB beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zu berüc k- sic h tigen . Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Wert des Nie ß- brauchs während der Ehezeit nicht abgesunken, sondern hat sich bis zum 25 26 27 - 11 - Stichtag für die Bewertung des Endverm ögens deutlich erhöht. Der angestieg e- ne Wert des Nießbrauchs beruht jedoch allein auf einem außergewöhnlichen Wertzuwachs, den das Hausanwesen der Antragstellerin bis zum Ehezeitende erfahren hat. Die se Wertänderung ist kein gleitender Vermögenserwerb und wird daher nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst. Sie stellt sich als eine Bela s- tung des Hausanwesens dar, die den Wert der Immobilie mindert und daher auch bei der Berechnung des Endvermögens der Antragsgegnerin zu berüc k- sichtigen ist . Eine Zurechn ung diese r Wertentwicklung des Nießbrauchs als " negativer gleitender Zu er werb " zu m Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hätte zudem zur Folge, dass der Antragsteller zwar an der erheblichen Wer t- steigerung des Wohngrundstücks teilhaben würde, der damit verbundene A n- stieg des Werts der auf dem Grundstück liegenden Belastung hingegen allein von der Antragsgegnerin zu tragen wäre . Di es verstieße gegen den in § 1378 Abs. 1 BGB verankerten Halbteilungsgrundsatz, wonach in der Ehe erwirtscha f- tetes Vermögen bei Beendigung d es Güterstands zwischen den Ehegatten zu gleichen Tei len aufgeteilt werden soll. d ) Soweit der Antragsteller im Rechtsbeschwerde verfahren erstmals Einwendungen gegen die Ermittlung des Immobilienwerts im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch den vom Amtsge richt bestellten Sachverständigen vo r- bringt, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beteiligten die entsprechenden Werte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 mit Ausnahme des vom Sachverständigen ermittelten B e- trags für den " negativen gleitenden Zuer werb" unstreitig gestellt haben . Das Beschwerdegericht hat, von der Rechtsbeschwerde unangegriffen, festgestellt, dass die Beteiligten im Termin vom 5. November 2013 sich mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung mit Ausnahme des Betrags für den "negativen gleitenden Zuerwerb" einverstanden erklärt haben. Dadurch 28 29 - 12 - haben die Beteiligten die vom Amtsgericht vorgeschlagenen und mit den Bete i- ligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Beträge für die Bewertung des H ausanwesens und der Belastung durch den Nießbrauch im Anfangs - und Endvermögen der Antragsgegnerin unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 2 ZPO). En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde beschränkt sich die Wirkung di e- ser Protokollerklärung der Beteiligten ni cht auf das erstinstanzliche Verfahren. Dagegen spricht schon, dass sich die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer " Beschwerde nur insoweit vorbehalten " hat, als das Gericht einen " negativen gleitenden Zuerwerb " bei der Ermittlung ihres Anfangsvermögens be rücksicht i- gen sollte. Hinzu kommt, dass im Beschwerdeverfahren keiner der Beteiligten Einwendungen gegen die Wertermittlung durch den Sachverständigen erhoben hat. Schließlich hat auch der Antragsteller selbst in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass die Zugewinnausgleichsberechnung von den Beteiligten u n- streitig gestellt worden ist. - 13 - Die von den Instanzgerichten vorgenommen e Berechnung des Zug e- winnausgleichs beruht daher nicht auf den Ergebnissen des eingeholten Sac h- verständigengutachtens, sondern auf den von den Beteiligten unstreitig gestel l- ten Vermögenswerte n . Mit Einwendungen gegen das Sachverständigengutac h- ten kann der Antragsteller daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Dose Weber - Mon ecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Neumarkt i. d. OPf. , Entscheidung vom 22.11.2013 - 4 F 338/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05. 2014 - 10 UF 28/14 - 30
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