BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/07 X ZA 1/07 vom 3. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und M374hlens beschlossen: I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (247 127 Abs. 4 ZPO). II. Der Antrag, dem Antragsteller f374r das Rechtsbeschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung zu II. ergeht gerichtsgeb374hrenfrei; au-337ergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet (247 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gr374nde: I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsver-fahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean-tragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht 1 - 3 - zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde ein-gelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zul344ssigkeit bestanden hat, und er hat f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdr374ckliche Bestimmung (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und h344tte sie auch nicht zulassen d374rfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Z366ller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu 247 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/ Pukall, Rdn. 10 zu 247 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbe-schwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden w344re. 2 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/ Pukall, Rdn. 20 zu 247 127 ZPO). 3 - 4 - IV. Es besteht f374r den Senat weder eine Rechtsgrundlage daf374r, sich mit der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch daf374r, in eine sachliche Pr374fung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrens-gestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten. 4 Melullis Scharen Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 O 646/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 52/04 -
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