BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/07 vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.514,24 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist weder nach 247 574 Abs. 2 ZPO noch entsprechend 247 544 Abs. 7 ZPO zul344ssig. 1 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist gekl344rt, dass nach 247 19 Abs. 2 InsVV auf vorl344ufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geen-det haben, wie hier, 247 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Verg374tung be- 2 - 3 - stimmt sich daher f374r den Beteiligten zu 1 ohne weiteres nach den Grunds344t-zen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der 247247 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Diesen ist das Beschwerdegericht gefolgt und hat die Liegenschaften des Schuldnerver-m366gens unter Abzug der Grundpfandrechte bewertet. 2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegr374ndung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bei seiner Verneinung einer erheblichen Besch344f-tigung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit den von Grundpfandrechten be-lasteten Liegenschaften im Sinne des 247 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Ma337st344be zugrunde gelegt oder erhebliches Vorbringen des Rechtsbeschwerdef374hrers unter Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG 374ber-gangen hat. Das ergibt sich im Beschwerdefall schon aus nachstehender Ver-gleichs374berlegung: 3 Die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters war den Umst344nden nach der eines Zwangsverwalters 344hnlich, jedoch mit Beschr344nkung auf die Si-cherungsfunktion seines Amtes. Als Zwangsverwalter h344tte der Rechtsbe-schwerdef374hrer nach seinem Vortrag 374ber die H366he der vereinnahmten Mieten Anspruch auf eine Regelverg374tung gem344337 247 18 ZwVwV von 11.550 200 gehabt. Hier sind ihm neben der insolvenzrechtlichen Regelverg374tung t344tigkeits- und zeitbezogene Zuschl344ge von jeweils 10 v.H., zusammen 4.096,12 200 zugebilligt worden. Zul344ssigkeitsbegr374ndende Einw344nde gegen diese Aus374bung des tat-richterlichen Festsetzungsermessens sind angesichts der auf die Verm366genssi-cherung beschr344nkten Aufgabe des vorl344ufigen Insolvenzverwalters und seiner 4 - 4 - Entlastung durch ein privates Hausverwaltungsunternehmen f374r die 23 Woh-nungen des Schuldners in Berlin nicht erkennbar. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 IN 210/04 - LG Traunstein, Entscheidung vom 12.12.2006 - 4 T 983/06 -
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