BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 307/04 vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Septem-ber 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Ge-setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Beschwerdewert: 1.789,52 . Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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