BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/08 vom 22. Januar 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 34 Abs. 1, 247 26 InsO, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil Gr374nde f374r eine Sachentscheidung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochte-ne Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung nicht erforderlich. 2 a) Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verpflichtet das Gericht, die Aus-f374hrungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung 3 - 3 - zu ziehen. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass dies geschehen ist, auch wenn das Gericht sich in den Entscheidungsgr374nden nicht ausdr374cklich mit dem Vorbringen befasst hat. Nur wenn besondere Umst344nde zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, l344sst sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). b) Ein solcher Schluss ist hier nicht m366glich, weil das Beschwerdegericht den nach Meinung der Rechtsbeschwerde 374bergangenen Vortrag der Schuld-nerin im Schreiben vom 9. Dezember 2007 aus Rechtsgr374nden nicht ber374ck-sichtigen durfte. Die eine Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen mussten gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. November 2007 enthalten sein. Sie k366nnen grunds344tzlich nicht nachgeholt werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren. Zul344ssig ist nur die Erg344nzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollst344ndigen An-gaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten war (BGH, Beschl. v. 4. M344rz 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; v. 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269, Rn. 10; st.Rspr.; Z366ller/Greger, ZPO 27. Aufl. 247 236 Rn. 6a und 247 238 Rn. 7). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht, weil die fehlende Vertretungsmacht der Rechtsanw344lte, denen der Er366ffnungsbeschluss zuge-stellt wurde, erstmals mit Schreiben vom 9. Dezember 2007 geltend gemacht wurde. 4 2. Auf den Sachvortrag im Schreiben vom 9. Dezember 2007 kam es im 334brigen auch deshalb nicht an, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO gestellt wurde. Die Antragsfrist von zwei Wochen begann, nachdem die Schuldnerin am 5 - 4 - 11. Oktober 2007 das Schreiben des Registergerichts vom 10. Oktober 2007 erhalten und dadurch Kenntnis vom Beschluss des Insolvenzgerichts erlangt hatte (247 234 Abs. 2 ZPO). Sie war abgelaufen, als die Schuldnerin mit Schrei-ben vom 15. November 2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragte. Eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Wiedereinsetzungsfrist kommt nicht in Betracht, weil sich die Schuldnerin selbst rechtzeitig 374ber Art, Form und Frist des m366glichen Rechtsbehelfs h344tte informieren m374ssen (BGH, Beschl. v. 19. M344rz 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989 m.w.N.). Eine Wiedereinset-zung von Amts wegen nach 247 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO im Hinblick auf das noch innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO eingereichte Schreiben vom 25. Oktober 2007, das als Beschwerde gelten kann, scheidet aus, weil zu diesem Zeitpunkt die tats344chlichen Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung weder offenkundig noch aktenkundig waren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, WM 2003, 2478, 2479). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 21.08.2007 - 4 IN 24/07 - LG Regensburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 2 T 553/07 -
Full & Egal Universal Law Academy