BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 308/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 59, 5 Abs. 1 a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverlet-zungen setzt grunds344tzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen 334berzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten f374r die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten f374r eine Entlassung gen374gen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausger344umt und nur durch die Entlassung die Gefahr gr366337erer Sch344den f374r die Masse noch abgewen-det werden kann. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird - auch zur Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdef374hrer (i.F.: Beschwerdef374hrer) mit Beschluss des Amts-gerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 200 fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der 1 - 3 - Beschwerdef374hrer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte. Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, ihn wegen "unangemessen verz366gerter Erf374llung der Berichtspflicht" gem344337 247 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August 2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgem344337en Abschluss des Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht er-bracht worden; der Beschwerdef374hrer m366ge mitteilen, inwieweit er sich um die Beitreibung bem374ht habe. Die sich anschlie337ende Korrespondenz verlief nicht zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 be-stellte es gem344337 247 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzver-walter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob s344mtliche Verm366gens-werte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstat-tete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt worden. Darauf gerichtete Anspr374che wie auch anderweitig in Betracht kom-mende Anfechtungsanspr374che seien nicht geltend gemacht worden und inzwi-schen teilweise verj344hrt. Der Beschwerdef374hrer wurde hierzu angeh366rt. Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Be-schwerdef374hrer gem344337 247 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Be-schluss vom 26. November 2004 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - II. Das statthafte (247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssige (247 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund f374r die Entlassung des Beschwerdef374hrers aus dem Amt des Insolvenz-verwalters anzunehmen. 1. Gem344337 247 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insol-venzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein sol-cher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht geteilte - Auffassung vertreten, hierf374r gen374ge es, dass die begr374ndete Besorg-nis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. 247 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle 334berzeugung vom Vorliegen der Umst344nde gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen k366nnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenz-verwalter lediglich den b366sen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739; LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; L374ke in K374bler/Pr374tting, InsO 247 59 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. 247 59 Rn. 10; Nerlich/R366mermann/Delhaes, InsO 247 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden Auffassung gen374gen konkrete Verdachtsgr374nde f374r Verfehlungen schwerster Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter gr366337ere Ausf344lle der Gl344ubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse gerichteten oder anl344sslich der Verwaltung begangener Straftaten (M374nch-3 4 5 - 5 - Komm-InsO/Graeber, 247 59 Rn. 14 ff; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsO 247 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. 247 59 Rn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. 247 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. 247 59 Rn. 8). Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Ver-h344ltnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Ma337e ge-st366rt ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten k374nftig nicht mehr zu denken ist (bejahend OLG Zweibr374cken NZI 2000, 373 f; H344semeyer, Insol-venzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 59 Rn. 19; L374ke in K374bler/Pr374tting, InsO 247 59 Rn. 4; Nerlich/R366mermann/Delhaes, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, 247 59 Rn. 4; verneinend Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO Kap. 5 Rn. 64). b) Im Grundsatz ist f374r die Entlassung des Insolvenzverwalters zu for-dern, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen 334ber-zeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Ber374cksichtigung der schutzw374rdigen Interessen des Verwalters die Be-lange der Gesamtgl344ubigerschaft und die Rechtm344337igkeit der Verfahrensab-wicklung objektiv nachhaltig beeintr344chtigen w374rde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ F366rster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeintr344chtigung muss feststehen. Die Aus-374bung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG gesch374tzt. Eingriffe sind nur zul344ssig, soweit sie durch h366herwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit wahren. Au337erdem ist die in Art. 6 Abs. 2 6 7 8 - 6 - EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu be-achten. Die St366rung des Vertrauensverh344ltnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals f374r die Entlassung des ersteren aus, wenn sie lediglich auf pers366nlichem Zwist beruht. Hat die St366rung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, m374ssen diese grunds344tzlich fest-stehen. Andernfalls w374rde ein blo337er Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies w344re mit dem verfassungs-rechtlich gew344hrleisteten Schutz der Berufst344tigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren. Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlas-sung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gl344ubiger wegen der Pflichtver-letzung den Verwalter nach 247247 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen k366nnen (M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 59 Rn. 24). Umgekehrt ist je-doch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch ausl366st, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 59 Rn. 23). Diese setzt grunds344tzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblich-keit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfah-rensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abw344gung aller jeweils bedeutsamen Umst344nde beruht, obliegt dem Tatrichter. c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhalts-punkten f374r die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten f374r eine Entlassung 9 10 11 - 7 - gen374gen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (247 5 Abs. 1 InsO) nicht ausger344umt und nur durch die Entlassung die Gefahr gr366337e-rer Sch344den f374r die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls m374ssen hier der Schutz der Berufsaus374bungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Un-schuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zur374cktreten, weil der Insolvenzverwal-ter auch im 366ffentlichen Interesse t344tig wird und Grundrechte der Gl344ubiger (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gef344hrdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der Gl344ubiger an der gleichm344337igen und bestm366glichen Befriedigung ihrer Forde-rungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Am-tes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538). 2. Die bisher getroffenen Feststellungen erf374llen die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insol-venzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderin-solvenzverwalters) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdef374h-rers) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich dar374ber schl374ssig zu werden, ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet hat, tats344chlich vorliegen oder nicht. Im 334brigen hat das Beschwerdegericht die Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf die "dar374ber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erh344rteten" Verdacht begr374n-det, dass der Beschwerdef374hrer die Wirksamkeit der Einzahlungen von 2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht ge-pr374ft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertre-ten, dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bed374rfe es weiterer Aufkl344rung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (247 5 Abs. 1 InsO), unterblieben ist, l344sst sich dem angefochtenen Beschluss nicht 12 - 8 - entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlas-sung deshalb nicht gest374tzt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von 2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdef374hrer hat hierzu geltend gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines der-artigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu ma-chen, zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 200 ein Betrag von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 200 nicht ins Gewicht f344llt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdef374hrers hin-sichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs f374r sich genommen nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Abl366sung und die Fortsetzung des im 334brigen m366glicherweise abschlussreifen Insolvenzverfah-rens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war. 3. Ob eine weitere Ausnahme f374r den Fall anzuerkennen ist, dass der Insolvenzverwalter den b366sen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollisi-on gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht. 13 - 9 - III. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit die weiteren Entlassungsgr374nde gepr374ft werden, zu denen das Beschwerdegericht keine konkreten Ausf374hrungen gemacht hat. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 - LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 - 14
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