BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 308/10 vom 29. September 2010 in der Sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird zur374ckge-wiesen. Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Kosten-ansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; Kassenzeichen: 780010127425) wird, soweit ihr der Kostenbeam-te nicht abgeholfen hat, ebenfalls zur374ckgewiesen. Das Verfahren ist geb374hrenfrei (247247 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 FamGKG). Gr374nde: I. Soweit sich der Rechtsbeschwerdef374hrer gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizie-ren, die zwar zul344ssig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - juris Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat. 1 Gem344337 247 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG betr344gt der Verfahrenswert in Sorge-rechtsverfahren 3.000 200. Ein solches Verfahren liegt der Rechtsbeschwerde 2 - 3 - zugrunde. Zwar kann das Gericht nach 247 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG einen h366he-ren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalls unbillig ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Auch wenn das Oberlandesgericht "nur" 374ber die Unt344-tigkeitsbeschwerde des Rechtsbeschwerdef374hrers und damit nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, ist hierdurch eine Reduzierung des Verfahrenswer-tes nach 247 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG nicht veranlasst. Dabei ist vor allem zu ber374cksichtigen, dass dem jeweiligen Antragsteller ohne ein T344tigwerden des Familiengerichts ein Zugang zu der begehrten Sorgerechtsentscheidung ver-sperrt bleibt, weshalb das Verfahren der Unt344tigkeitsbeschwerde bezogen auf die Auswirkungen auf den Antragsteller dem Sorgerechtsstreit in der Sache um nichts nachsteht. II. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Eingabe des Rechts-beschwerdef374hrers ist als nach 247 57 Abs. 1 FamGKG zul344ssige Erinnerung an-zusehen, da der Empf344nger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abre-de stellt. 3 Sie ist jedoch unbegr374ndet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2010 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gr374nde, die der Zah-lungspflicht des - offensichtlich juristisch vorgebildeten - Kostenschuldners ent-gegenstehen k366nnten, sind nicht ersichtlich. 4 - 4 - Auch der H366he nach ist der mit der Erinnerung angegriffene, und nun-mehr ge344nderte Kostenansatz frei von Bedenken. 5 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 07.04.2010 - 2 F 996/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2010 - 15 WF 94/10 -
Full & Egal Universal Law Academy