BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 308 / 11 vom 12. Januar 201 2 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren s - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape , Gr upp und die Richterin Möhring am 12 . Januar 201 2 beschlossen: Die Vorlageverfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen Schreiben vom 1. Dezember 2011 . Gründe: e- gen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen, weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG) eingelegt hat. Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein Rechtsbehelf ein Beteiligte r nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Übe r- pr ü fung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der 1 2 - 3 - Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner hat vorgebracht , dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten B e- schluss nicht berücksichtigt worden seien. Vor die sem Hintergrund hat er " um nochmalige Bearbeitung " gebeten. Damit hat d er Schuldner das Landgericht um eine Abänderung der getroffenen Entscheidung e rsucht und kein Rechtsmittel eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§ 4 InsO, § 321a ZPO) oder als Gege n- vorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom Landgericht zu befinden. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung v om 20.07.2011 - 340 IN 397/10 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 T 491/11 (087) -
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