BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/09 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91a; RVG VV Nr. 3104 Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgeb374hr des Kl344gervertre-ters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der K374rze der Zeit noch m366glich gewesen w344re, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erkl344renden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. M344rz 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 432 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage vom 17. Juni 2008 die Beklagte aus einem Vergleich auf Zahlung von Lizenzgeb374hren in H366-he von 48.720 200 zuz374glich Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 in Anspruch genommen. Das Landgericht bestimmte den Termin zur m374ndlichen Verhandlung auf den 10. September 2008. Die Klage und die Ladung zum Termin wurden der Beklagten am 29. Juli 2008 zugestellt. Am Abend des 8. September 2008 sandte die - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte an den Kl344ger und das Landgericht jeweils per Fax ein 1 - 3 - Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie am 8. September 2008 einen "Betrag von 48.720 200 inkl. Verzugszins 5%" an den Kl344ger 374berwiesen habe und die Gutschrift bei ihm nach Auskunft ihrer Bank am 9. September 2008 eintreffen solle. Entsprechende Bankbelege 374ber die Buchung f374gte die Beklagte ihren Fax-Schreiben vom 8. September 2008 bei. Weiter k374ndigte sie an, bei der Ver-handlung vom 10. September 2008 nicht anwesend zu sein. Im Termin vom 10. September 2008 war die Beklagte nicht vertreten. Nach Feststellung der Ladungsformalien und Bekanntgabe der schriftlichen Er-kl344rung der Beklagten 374ber die von ihr veranlasste Zahlung er366rterte das Land-gericht mit dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers die Schl374ssigkeit der Kla-ge. Auf Nachfrage des Gerichts best344tigte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers, dass bei dem Kl344ger ein Betrag in H366he von 49.176,65 200 eingegangen sei, der allerdings zu niedrig sei, da bei den Zinsen nur 5% und nicht f374nf Pro-zentpunkte 374ber dem Basiszinssatz gezahlt worden seien. Nach weiterer Er366r-terung, ob eine 304nderung des Klageantrags in der S344umnislage trotz der Rege-lung des 247 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO m366glich sei, erkl344rte der Kl344gervertreter die Hauptsache 374ber 48.720 200 vollen Umfangs und die Zinsforderung in H366he eines Teils von 465,65 200 f374r erledigt. Er beantragte insoweit im Weg des Vers344umnis-urteils Feststellung der teilweisen Erledigung und im 334brigen Verurteilung zur Zinszahlung 374ber 505,33 200. Das Landgericht hat antragsgem344337 erkannt. 2 Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl344gervertreter unter anderem beantragt, f374r die Wahrnehmung des Termins, in dem das Ver-s344umnisurteil ergangen war, eine 1,2-fache Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2008 hat er insoweit unter Zugrundlegung eines Streitwerts von 48.720 200 eine Geb374hr in H366he von 1.255,20 200 geltend gemacht. 3 - 4 - Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2008 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die dem Kl344ger zu erstattenden Kosten (ein-schlie337lich Gerichtskosten) auf 3.571 200 festgesetzt und dabei die 1,2-fache Terminsgeb374hr lediglich aus dem halben Hauptsachestreitwert mit einem Be-trag von 823,20 200 angesetzt unter Berufung auf eine Kostenrechtsprechung des Oberlandesgerichts M374nchen, wonach der Streitwert der einseitigen Erledi-gungserkl344rung 50% des Werts der urspr374nglichen Leistungsklage betrage. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Kl344gers ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger seinen Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr aus dem vollen Hauptsache-streitwert weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch im 334brigen zul344ssig ( 247 575 ZPO ). Sie ist jedoch nicht begr374ndet. 5 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass bei Beginn der m374nd-lichen Verhandlung das f374r den Gegenstandswert ma337gebliche Interesse des Kl344gers nur noch in H366he der Prozesskosten und des noch nicht getilgten Zins-betrags von 505,33 200 habe bestehen k366nnen, nachdem die Klageforderung durch Erf374llung erloschen und dies dem Kl344ger und seinem Prozessbevoll-m344chtigten vor dem Termin auch bekannt gewesen sei. Der Kl344ger habe ge-wusst, dass seine Klage daher ohne Erledigungserkl344rung weitestgehend ab-weisungsreif gewesen sei. Es erscheine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, es ins Belieben einer Partei zu stellen, ob sie bei der hier gegebenen Sachlage sogleich zu Beginn der Verhandlung die (Teil- 6 - 5 - )Erledigung erkl344re oder erst noch 334berlegungen 374ber die urspr374ngliche Schl374s-sigkeit anstelle. 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergeb-nis stand. 7 Zutreffend ist das Oberlandesgericht zun344chst davon ausgegangen, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserkl344rung des Kl344gers der Streitwert re-gelm344337ig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Dies entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366; BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZB 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13. Juli 2005 - VII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Be-schluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35) sowie der ganz 374berwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. mit jeweils umfassenden Nachw. KG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 12 W 128/03, MDR 2004, 116; OLG K366ln, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 8 W 24/04, OLGR 2005, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 24 U 7/05) und Literatur (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91a Rn. 47; Hausherr, in: Pr374tting/Gehrlein, ZPO, 247 91a Rn. 61; M374ller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Teil G Rn. 128). Nach der vorgenannten st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung tritt eine Streitwertreduzierung jedoch nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst ein, wenn der Kl344ger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erle-digt erkl344rt. Daran ist entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen An-sicht (vgl. M374ller-Rabe/Mayer, aaO, Rn. 131), der sich f374r die Bemessung der H366he einer Terminsgeb374hr bei einem Erledigungsgespr344ch im Sinne von Vor-bemerkung 3 Abs. 3 Fall 1 VV RVG auch das OLG M374nchen angeschlossen 8 - 6 - hat (Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 W 1387/07, OLGR 2007, 917; a.A. KG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06, AnwBl. 2007, 384), festzuhalten. Die Tatsache einer durch Zahlung bewirkten Erf374llung der mit der Leistungskla-ge geltend gemachten Hauptforderung vermag f374r sich den Streitwert nicht zu beeinflussen, weil dieser wesentlich von dem Klageantrag abh344ngt, 374ber den zu disponieren dem Beklagten nicht zusteht. Bis zur Erledigungserkl344rung des Kl344gers bleibt danach der Streitwert der Hauptsache ma337geblich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - IX ZR 46/01; OLG D374sseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 18 W 38/06, OLGR 2007, 321 mwN; Rie-del/Su337bauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 33 mwN). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kam es f374r die H366he der Terminsgeb374hr allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt in der m374ndlichen Verhandlung die Erledigungserkl344rung des Kl344gers abgegeben worden ist. Nach 247 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemer-kung 3 zum Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses entsteht die Terminsgeb374hr u.a. f374r die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Er366rterungstermin. Hierf374r gen374gt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tats344chlich Antr344ge gestellt werden oder eine Er366rterung stattfindet (vgl. auch OLG Zweibr374cken, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; OLG K366ln, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; Beschluss vom 8. M344rz 2007 - 17 W 37/07, BeckRS 15438; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 20, 22; Mayer, in: Mayer/Kroi337, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 28, 31; M374ller-Rabe/Mayer, aaO, Vorbem. 3 VV Rn. 29, 61; Onderka/Schneider, in: Schnei-der/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 99). Danach w344re bei Abgabe der Erledigungserkl344rung im Termin vom 10. September 2008 die Terminsgeb374hr 9 - 7 - grunds344tzlich bereits in voller H366he aus dem urspr374nglichen Streitwert angefal-len und bliebe gem344337 247 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, 247 220 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG K366ln, Be-schluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OLGR 2006, 884; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 W 30/09, OLGR 2009, 504; Rie-del/Su337bauer/Keller, aaO Rn. 51; Onderka/Schneider, aaO Rn. 181; Enders, JurB374ro 2005, 113 f.). Im vorliegenden Fall hat das entsprechende Festsetzungsverlangen des Kl344gers jedoch gegen Treu und Glauben versto337en. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessf374hrung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu hal-ten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren l344sst (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 , NJW 2007, 2257 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323; OLG D374sseldorf, Beschluss vom 6. November 2006 - 24 W 79/06, OLGR 2007, 326; OLG K366ln, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 17 W 28/09, OLGR 2009, 779; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 91 Rn. 12 mwN). 10 Nach diesem Ma337stab ist es nicht als sachlich veranlasst, sondern als treuwidrig anzusehen, dass der Kl344ger erst im Termin vom 10. September 2008 und nicht schon zuvor schrifts344tzlich eine einseitige Erledigungserkl344rung abge-geben hat, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforde-rung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledi-gungserkl344rung insoweit abzuweisen gewesen w344re. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Kl344gers an der Fortsetzung des 11 - 8 - Rechtsstreits hatte sich bereits auf die verbliebene Zinsforderung und die Kos-ten reduziert. - 9 - Zwar h344tte f374r den Kl344ger angesichts der Kurzfristigkeit, mit der die Be-klagte geleistet und dar374ber informiert hatte, keine Gelegenheit mehr bestan-den, eine prozessual wirksame Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch 374bereinstimmende Erledigungserkl344rungen vor dem Verhandlungstermin herbeizuf374hren. Denn ein entsprechender Schriftsatz des Kl344gers h344tte der Be-klagten aus Zeitgr374nden bereits nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden k366n-nen. 12 Nach der Regelung des 247 40 GKG, nach der sich gem344337 247 23 Abs. 1 RVG auch der f374r die Rechtsanwaltsverg374tung zugrunde zu legende Gegen-standswert bemisst, bewirkt aber grunds344tzlich bereits die schrifts344tzliche An-k374ndigung einer Klage344nderung eine entsprechende geb374hrenrelevante Streit-wert344nderung, wobei es allein auf den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ankommt (vgl. OLG D374sseldorf, Beschluss vom 23. November 1999 - 10 W 124/99, NJW-RR 2000, 1594; OLG D374sseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, OLGR 2009, 338; D366rndorfer, in: Binz/D366rndor-fer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., 247 40 Rn. 3). Eine einseitige schrifts344tz-liche Erkl344rung der Erledigung in einem vorbereitenden Schriftsatz, durch die schon eine 304nderung des Streitwerts eingetreten w344re (vgl. auch BGH, Be-schluss vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35; OLG Koblenz, aaO; ebenso f374r den Fall einer Klageerweiterung OLG D374sseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, aaO), vor Aufruf der Sache beim Prozess-gericht einzureichen w344re dem Kl344ger hier zur Vermeidung unn366tiger Mehrkos-ten seiner Prozessf374hrung ohne weiteres m366glich und nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen. Berechtigte Interessen des Kl344gers, die einer solchen rechtzeitigen Erkl344rung h344tten entgegenstehen k366nnen, sind nicht erkennbar. 13 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO 14 VRiBGH Scharen Gr366ning Berger ist in Ruhestand getreten und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Gr366ning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 7 O 10241/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.03.2009 - 6 W 693/09 -
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