BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 309/04 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Dem Beklagten zu 2 wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gew344hrt und Rechtsanwalt Dr. v. Mettenheim beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Dezember 2004 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 180.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht Anwaltshonorar aus einer Stundenabrechnungsverein-barung geltend. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 18. Juni 2004 ab, das dem Kl344ger am 14. Juli 2004 zugestellt wurde. Hiergegen legte er mit Schriftsatz vom 13. August 2004 (Freitag) Berufung ein. Das Berufungsgericht 1 - 3 - verwarf die Berufung durch Beschluss vom 28. September 2004 als unzul344ssig, weil sie nicht begr374ndet worden war. Dieser Beschluss wurde dem Kl344ger am 5. Oktober 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 hat der Kl344ger beantragt, ihm gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gew344hren. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt: 2 Die 334berwachung von Fristen im B374ro des Kl344gers sei so organisiert, dass die Kanzleivorsteherin K. Fristen sowohl im Computer als auch in einem Fristenkalender vermerke, wobei zus344tzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen werde. Auch werde die Eintragung von Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfristen im Fristenkalender auf dem jeweiligen Urteil vermerkt. Zus344tzlich w374rden jeden Freitag Vor- und Ablauffristen der kommen-den Woche ausgedruckt und dem zust344ndigen Rechtsanwalt vorgelegt. Die Ein-tragung und Kontrolle der Fristen obliege der Kanzleivorsteherin. Fehler seien insoweit nie vorgekommen oder bemerkt worden. Im vorliegenden Fall habe die nach einem Mutterschaftsurlaub im Rahmen eines Wiedereingliederungspro-gramms in der Kanzlei t344tige Anwaltsgehilfin H. zun344chst versehentlich nur die Berufungsfrist notiert, nicht aber die Berufungsbegr374ndungsfrist. Dem Kl344ger sei dies aufgefallen. Er habe seinen B374rokollegen Rechtsanwalt Dr. K. , der mit der 334berpr374fung der Erfolgsaussichten der Berufung befasst gewesen sei, hier374ber informiert. Dieser habe am 13. August 2004 der Kanzlei-vorsteherin den Auftrag erteilt, auch die Berufungsbegr374ndungsfrist zu notieren, was diese Dr. K. auch zugesichert habe. Hierf374r habe sie die Akte bei sich auf dem Schreibtisch behalten. Entgegen dieser Zusage sei die Frist gleichwohl nicht notiert worden. Erst nach Eingang des Verwerfungsbeschlusses sei der Fristablauf und die unterbliebene Fristnotierung aufgefallen. 3 - 4 - Zur Glaubhaftmachung hat sich der Kl344ger unter anderem auf die eides-stattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. K. bezogen, in der dieser angibt, von dem Kl344ger im Rahmen eines Gespr344chs am 12. August 2004 auf die fehlende Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist aufmerksam gemacht worden zu sein. Ihm sei die Akte mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts erst wieder am 5. Oktober 2004 vorgelegt worden. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-dereinsetzungsantrag des Kl344gers zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die-ser mit seiner Rechtsbeschwerde. 5 II. Die nach 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil keiner der in 247 574 Abs. 2 ZPO genannten Zul344ssigkeitsgr374nde vorliegt. Die Rechtsfragen, die der Beschwerdefall aufwirft, sind h366chstrichterlich gekl344rt. Die Begr374ndung des Be-rufungsgerichts h344lt sich in dem durch diese Rechtsprechung vorgezeichneten Rahmen. 6 1. Das Berufungsgericht meint, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) sei zu versagen, weil der Kl344ger als Prozessbevoll-m344chtigter in eigener Sache die Berufungsbegr374ndungsfrist schuldhaft nicht eingehalten habe. 7 - 5 - a) Hierbei befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der h366chst-richterlichen Rechtsprechung. Danach braucht ein Rechtsanwalt zwar grund-s344tzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelweisung zu 374berwachen. Er kann im Allgemeinen auch darauf vertrauen, dass eine sonst zuverl344ssige B374-roangestellte m374ndliche Anweisungen richtig befolgt (BGH, Beschl. v. 4. No-vember 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06, FamRZ 2006, 1663 f). In einer Anwaltskanzlei m374ssen jedoch grunds344tzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelweisung 374ber die Eintragung einer wichtigen Frist in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt. In Bezug auf die Vers344umung der Berufungsfrist hat der Bundesgerichtshof dies wiederholt klargestellt. Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungs-frist nur m374ndlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; v. 4. November 2003, aaO S. 689; v. 13. September 2006, aaO). Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze mit Recht auf die hier zu beurteilende Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist 374bertragen. Denn auch sie f374hrt wie die Vers344umung der Berufungsfrist zur Verwerfung und damit zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Einer weiteren h366chstrichterlichen Kl344rung bedarf es insoweit nicht. 8 2. In Anwendung dieser Grunds344tze ist das Berufungsgericht zu dem - im 334brigen naheliegenden - Ergebnis gelangt, der Kl344ger habe die Fristvers344u-mung verschuldet, weil er nicht daf374r gesorgt habe, dass die Eintragung der Begr374ndungsfrist sofort erfolgte und nicht wegen anderer Aufgaben zur374ckge-stellt wurde. Diese W374rdigung ordnet sich in die zu 247 233 ZPO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. 9 - 6 - a) Das Berufungsgericht f374hrt aus, angesichts des vorausgegangenen Fehlverhaltens habe den Kl344ger eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Eintragung und Sicherung der Berufungsbegr374ndungsfrist getroffen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. Januar 1984 - VII ZB 18/83, VersR 1984, 286). Da bereits die Anwaltsgehilfin die Eintragung vergessen gehabt habe und die daraufhin angewiesene Kanzleivorsteherin mit anderen Angelegenheiten besch344ftigt ge-wesen sei, habe ein sorgf344ltiger Rechtsanwalt die sofortige Eintragung vor der Ausf374hrung anderer Arbeiten sicherstellen und die Eintragung kontrollieren m374ssen. Dies sei jedoch unterblieben. Eine anwaltliche Kontrolle der Eintragung sei dar374ber hinaus auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Eintragung nur der Begr374ndungsfrist auf Einzelweisung f374r die angewiesene Kanzleivorsteherin eine Abweichung vom 374blichen Ablauf dargestellt habe. 10 b) Diese W374rdigung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht in Widerspruch zu der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. 11 In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2003 (V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369) hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die konkrete Einzel-weisung, welche die bestehende Organisation nicht au337er Kraft setzt, sondern sich einf374gt und nur einzelne Elemente ersetzt, w344hrend andere ihre Bedeutung behalten, den Rechtsanwalt bei einer unzureichenden Organisation nicht entlas-ten kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensversto337 angenommen. Durch die am 13. August 2004 erteilte Einzelweisung sollte nur das Vers344umnis der Anwaltsgehilfin korrigiert werden. Dadurch wurden die all-gemeinen organisatorischen Ma337nahmen im B374ro des Kl344gers nicht au337er Kraft gesetzt. Diese waren nach dem Vortrag des Kl344gers, den das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und der f374r das Rechtsbeschwerdege-richt bindend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 368), unzurei- 12 - 7 - chend. Sie trafen keine Vorsorge f374r den auch hier eingetretenen St366rfall, dass die Eintragung der Frist sowohl im Fristenkalender als auch auf der Urteilsab-schrift unterblieb. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 13 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.06.2004 - 15 O 425/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.12.2004 - I-24 U 162/04 -
Full & Egal Universal Law Academy