BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 309 /11 vom 14 . Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 14 . Februar 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz g e- mäß der Kostenrechnung vom 25 . Januar 201 2 (Kassenzeichen 78001 2 1 0 2415 ) wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Eri nnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der B e- stimmung des § 6 6 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutio nell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl uss v om 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584 ) . Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 S atz 1 Halbs . 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ko s- ten sind in einem Rechtsbeschwerde verfahren angefallen, dem ein Able h- nungsgesuch des Erinnerungsführers zugrunde lag. Damit ergibt sich d ie Höhe des Kostenansatzes aus Nr. 1826 des Kos tenverze ichnisses zu § 3 Abs. 2 1 2 - 3 - GKG. Die angesetzte Fest gebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung z u- dem gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 2 . Januar 2012 als unzulässig verworfen worde n war . Der Antragsteller kann nicht dami t rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 26.04.2011 - 4 IN 95/11 - LG Mannheim, Entscheidung vom 22.09.2011 - 4 T 61/11 - 3
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