BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 309/11 Verkündet am: 19. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1572, 1578 b Zu r Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - OLG Koblenz AG Worms - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 durch den Vorsitzenden R ichter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 11. Zivilsenats 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht s Koblenz vom 31. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Antragsge g- nerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsb e- schwerdeverfahrens, a n das Oberlandesgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehel i- chen Unterhalt. Der 1958 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antrags gegn e- rin sind in der ehemaligen Tschechoslowakei geboren und aufgewachsen. Dort schlossen sie im März 1981 ihre kinderlos gebliebene Ehe. Im Jahre 1985 si e- delten sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beteiligten trennten sich 1 2 - 3 - im November 1999 und wurden auf einen im März 2001 zugestellten Sche i- d ungsantrag durch Urteil vom 13. Juli 2001 geschieden. Der öffentlich - rechtliche Versorgungsausgleich wurde nach Abtrennung aus dem Sche i- dung sverbund durch Beschluss vom 7. Januar 2002 geregelt ; dabei wurden monatliche Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in e i- ner Gesamt höhe von 191,91 Februar 2001, von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der A n- tragsgegnerin übertragen. Der Antragsteller schloss im September 2002 eine neue Ehe. Durch U r- teil des Amtsgerichts vom 14. März 2003 wurde er verurteilt, an die Antrag s- gegnerin einen monatlichen Nachscheidu ngsunterhalt in Höhe von 830,63 zahle n. Dabei ging das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers von einem monatlichen Nettoe inkommen in Höhe von rund 4.300 ei es diese Einkünfte allerdings wegen eines nach der Trennung vollzogenen und als Karr i- eresprung gewürdigten Arbeitgeberwechsels nur teilweise, nämlich in Höhe von rund 3.100 Seiten der Antra gsgegnerin eine durch den Zuschlag an Entgeltpunkten im Ve r- sorgungsausgleich bereits aufgebesserte Erwerbsunfähigkeitsrente in monatl i- cher Höhe von rund 910 Der Antragsteller ist als Angestellter bei einer Bank beschäftigt. Aus se i- ner neuen Ehe sind zwei minderjährige, in den Jahren 2004 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen, die von der nicht berufstätigen Ehefrau des Antragste l- lers betreut werden. Das derzeitige Nettoeinkommen des An tragstellers beträgt rund 4.600 uen Familie mietfrei in einer allerdings noch nicht lastenfreien Immobilie. Die Antragsgegnerin hat in der früheren zwischen 1975 und 1978 den Beruf der Schneiderin erlernt. Im Anschluss absolvierte sie dort die Wir t- 3 4 5 - 4 - schaftsoberschule, an der si e im Jahre 1983 das Reifezeugnis erwarb. Zw i- schen 1983 und 1985 war sie als Betriebsleiterin in der Konfektionsherstellung beschäftigt. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik im Jahre 1985 führte die Antragsgegnerin den Haushalt der Beteiligten. Zwisc hen 1987 und 1990 durchlief sie eine Umschulung zur Krankengymnastin; in diesem Beruf war sie bis 1991 teilschichtig berufstätig. Im Jahre 1993 wurde bei der Antragsgegnerin eine Multiple Sklerose diagnostiziert; seit September 1995 steht sie im Bezug eine r Rente wegen Erwerbsunfä higkeit, deren Höhe derzeit 952 I m vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, die Unte r- haltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin in Abänderung des Urteils vom 14. März 2003 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 e ntfallen zu lassen. Das Amtsg e- richt hat dem Antrag nur teilweise stat tgegeben und das Urteil für den Zeit raum seit dem 1. Juni 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller nur noch zur Zahlung eines nacheheli chen Unterhalts in Höhe von 400 ist. Be i- de Beteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist, hat das Oberla n- desgericht der Beschwerde des Antragstellers weitgehend entsprochen und erkannt , dass der An trag steller für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 noch einen auf mona tlich 400 t- tenunterhalt zu zahlen habe und seit dem 1. Januar 2012 keinen Unterhalt mehr schulde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwe rde der Antrag s- gegnerin, mit der sie die vollständige Zurückweisung des Abänderungsantrages des Antragstellers weiterverfolgt . 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den U n- terhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu begrenzen, im Wesentlichen das Fo l- gende ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Selbst wenn sie ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller schon früher in die Bundesrepublik übergesiedelt wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie hier ein Medizinstudium hätte absolvieren können. Das von ihr erwo r- bene Reifezeugnis an der tschechoslowakischen Wirtschaftsoberschule habe in Deutschland lediglich zum Studium an der Fach oberschule berechtigt. Ohne eine weitere deutsche Schulausbildung hätte sie daher in der Bundesrepublik nicht Medizin studieren können, wobei es selbst dann äußerst fraglich gewesen wäre, ob sie die Voraussetzungen des Numerus Clausus für medizinische St u- d iengänge erfüllt hätte. Selbst wenn man dies unterstellte, hätte die Antrag s- gegnerin auch im günstigsten Fall ein Medizinstudium nicht vor dem Jahre 1990 abschließen können. In der kurzen Zeit bis zu ihrer Erkrankung im Jahre 1993 hätte sie daher in keinem Falle Versorgungsanwartschaften erwerben können, die sie nunmehr zum Bezug einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente als mona t- lich 952 Deutschland nach ihrer Übersiedlung durchgehend den erlernten Beruf als Schneiderin ausgeübt hätte, weil sie auch diese Tätigkeit im Jahre 1993 wegen ihrer Erkrankung hätte aufgeben müss en. 8 9 10 - 6 - Auch die bei der Antragsgegnerin diagnostizierte Multiple Sklerose und deren Verlauf hätten keine ehebedingten Ursachen. Zwar habe die Antrag s- gegnerin unter Vorlage von Internetveröffentlichungen vorgetragen, dass auch psychische Belastungen bei de m Verlauf der Krankheit eine Rolle spielen kö n- nen. Demgegenüber habe der Antragsteller ein Merkblatt der Deutschen Multi p- le Sklerose Gesellschaft zu den Akten gereicht, aus dem sich eine psychische Komponente des Krankheitsverlaufs gerade nicht entnehmen l asse. Der Unte r- haltspflichtige müsse nicht beweisen, dass eine beim Unterhaltsberechtigten bestehende Krankheit weniger schwerwiegend verlaufen wäre, wenn es nicht zu Streitigkeiten in der Ehe gekommen wäre. Hinzu komme, dass das von der Antragsgegnerin be hauptete "lieblose und bewusst provozierende" Verhalten des Antragstellers von diesem bestritten werde und die Vernehmung der von der Antragsgegnerin dafür angebotenen Zeugen auf die Erhebung eines unz u- lässigen Ausforschungsbeweises hinausliefe. Auch ein m edizinisches Sachve r- ständigengutachten sei für die Beurteilung der von der Antragsgegnerin aufg e- worfenen Frage, ob die "ehelichen Lebensverhältnisse ausnahmsweise die Krankheit ausgelöst bzw. verschlimmert hätten", nicht geeignet. Für die Frage, ob der Antragsteller weiterhin auch nach einer Unterhalt s- zahlung von mehr als acht Jahren noch zu Unterhaltsleistungen an die A n- tragsgegnerin verpflichtet sei , komme es daher allein darauf an, ob dies die nacheheliche Solidarität gebiete, wobei in diese Billigke it sabwägung insbeso n- dere die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Kriterien einzubeziehen se i- en. Es habe sich bei einer Ehedauer von rund zwanzig Jahren um eine lange Ehe gehandelt, aus der Kinder nicht hervorgegangen seien. Der Umfang der Haushaltsführ ung durch die Antragsgegnerin habe sich in Grenzen gehalten, was dadurch verdeutlicht werde, dass die von den Beteiligten gemeinsam b e- wohnte Zweizimmerwoh nung nur 60 qm groß gewesen sei und die Antragsge g- 11 12 - 7 - nerin während der Ehezeit eine dreijährige Ausbildun g zur Krankengymnastin absolviert habe. Es sei aber auch zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberec h- tigte neben eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen sei. Wenn auch der Wegfall des Unterhalts durchaus eine einschneidende Veränderung der Lebensverhältnisse der Antragsgegnerin darstelle , könne sie mit ihrer Erwerb s- unfähigkeits rente in Höhe von monatlich 952 des notwendigen Selbstbehaltes decken. Soweit sie derzeit für Miete und N e- ben kosten monatlich 500 e- re Wohnung umziehen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Aufwendu n- gen in Höhe von monatlich 330 schon in der Ausgangsentscheidung darauf hingewiesen worden, dass z.B. der Kauf von Vitaminpräparaten nicht berücksichtigt werden könne, auch wenn di e- se für das körperliche und psychische Wo hlbefinden möglicherweise wü n- schenswert seien. Auch die mit der Haltung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten könnten auf Seiten der Antragsgegnerin nicht anerkannt werden, da sie deren Notwendigk eit nur pauschal erklärt habe. Auf der anderen Seite s ei zu prüfen, inwieweit der Unterhaltspflichtige durch den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder den ang e- messenen Unterhalt belastet werde. Zwar sei davon auszugehen, dass der A n- tragsteller selbst dann noch in der Lage sei, den vom Amtsgeri cht in erster I n- stanz zugesprochenen Unte rhalt in Höhe von monatlich 400 auf der Leistungsstufe wieder eine Berechnung nach der Dreiteilungsmethode unter Berücksichtigung seiner zweiten Ehefrau durchgeführt werden würde. Trotz seiner grun dsätzlich gegebenen Leistungsfähigkeit könne es dem Antra g- steller nicht zugemutet werden, die Belastung der schicksalhaft und unabhängig von der Ehe eingetretenen Erkrankung der Antragsgegnerin weiter mitzutragen, 13 14 - 8 - nachdem er bereits neun Jahre nacheheliche n Unterhalt an die Antragsgegn e- rin geleistet habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Wege des Versorgungsausgleiches Rentenan wartschaften in Höhe von 191,91 zwe i Kindern zu versorgen habe. Um der Antragsgegnerin die Anpassung an die neue finanzielle Situation zu ermöglichen, sei ihr ein Anpassungszeitra um bis Ende 2011 einzuräumen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten s tand. 1. Allerdings bestehen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde an der Zulässigkeit des Abä nderungsantrages im Sinne des § 238 Abs. 2 FamFG keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich der Möglichkeit, den der Antrags gegnerin im Jahre 2003 zugesprochenen Kran k- heitsunterhalt herabzusetzen und zu befristen, in zulässiger Weise auf eine Ä n- derung der Rechtslage durch das Un terhalts rechts änderungsgesetz vom 21. Dezem ber 2007 berufen. Richtig ist zwar, dass schon vor de m Inkrafttreten der Unterhaltsreform gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei allen Tatbeständen des nachehel i- chen Unterhalts mithin auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB die grundsätzliche Möglichkeit bestand, im Rahmen einer Billigkeitsabwägun g die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen und danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Allerdings wurde, anknüpfend an die frühere Senatsrechtsprechung zur Bede u- 15 16 17 - 9 - tung der Ehedauer im Rahmen vo n Billigkeitsentsche idungen nach §§ 1578 Abs. 1 Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB a.F. (vgl. in sbesondere Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 XII ZR 99/89 Fam RZ 1991, 307, 310), die durch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit einer zeitlich ab ge stuft en Unte r- haltsbemessung beim Krankheitsunterhalt regelmäßig nur bei einer nicht (b e- sonders) langen Ehedauer in Erwägung gezogen (vg l. OLG München FamRZ 2003, 1110 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 295, 296). Einen vollständigen We g- fall des auch herabgesetzten Un terhalts erlaubt e § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne hin nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 XII ZR 89/97 FamRZ 1999, 710, 712). 2. E in Anspruch auf nac hehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. März 2013 geltend en Fassung auf den ang e- messenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Leben s- verhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wa h- rung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertra u- ten gemeinscha ftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vo r allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe erg e- ben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unte r- haltsberechtig te Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde . 18 - 10 - a) Zutreffend ist zunächst die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsgegnerin keine ehebeding ten Nachteile entstanden sind. aa) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild der Antragsgegnerin nicht im Zusammenhang mit der Rollenve r- teilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht. Soweit dies den Ausbruch der erstmals im Jahre 1993 diagnostizierten Multi p- len Sklerose betrifft, wird diese Beurteilung von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Doch auch für die in Korrelation zur organischen Erkrankung aufgetretenen Angstzustände und Belastungsstörungen der Antragstell erin la s- sen sich keine ehebedingten Ursachen finden. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, d ass eine psychische Erkrankung selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, für sich genommen keinen ehebe dingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB begründen kann. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Hausha ltsführung und Erwerbstäti gkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Daraus e r- schließt sich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einb u- ßen zu verstehen sind, die sich aus de r ehelichen Rollenverteilung (§ 1356 BGB) ergeben, nicht a ber aus sonstigen persönlichen Umständen, die insb e- sondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhän gen (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2010 XII ZR 9/09 FamRZ 2010, 1414 Rn. 18 und vom 7. Juli 2010 XII ZR 157/08 FamRZ 2011, 188 Rn. 20). Die Erkrankung des Unterhaltsb e- rechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt sein. Auch wenn im vorli e- genden Fall was der Antragsteller allerdings bestreitet die organische Kran k- heit der Antragsgegnerin durch die im Zusammenhang mit der Ehekrise aufg e- tretene n psychischen Belastungen einen ungünstigeren Verlauf genommen h a- ben sollte, wäre die Ursache dafür immer noch nicht in der Ehe als solcher oder 19 20 - 11 - der mit ihr verbundenen Rollenverteilung zu suchen, sondern in den persönl i- chen Umständen der Beteiligten und i hrer schicksalhaften Entwicklung beim Scheitern der Partnerschaft. Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unte r- haltsberechtigten (mit - )verantwortlich sein und dies als Billigkeitsges ichtspunkt im Rahmen der nach § 1578 b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden k ann (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2010 XII ZR 9/09 FamRZ 2010, 1414 Rn. 20 und vom 7. Juli 2010 XII ZR 157/08 FamRZ 2011, 188 Rn. 22). Auch bei dieser Würdigung wird indessen Zurückhaltung geboten sein. Da im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 BGB generell keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nach Kriterien subjektiver Vorwerfbarkeit stattfinden soll, wird ein zur Ehekrise oder zur Trennung führendes Verhalten des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen kein zusätzliches Maß an nac h- ehelicher Solidarität gegenüber einem im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe psychisch belasteten Ehegatten begründ en können. bb) Wenn beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB wie regelmäßig die Krankheit selbst keine ehebedingten Ursachen hat, ist ein ehebedingter Nachteil denkbar, soweit ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverte i- lung in der Ehe nich t ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten E r- werbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsminderungsrente infolg e- dessen geringer ist, als sie es gewesen wäre, wenn er seine Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortgesetzt hätte. Der Ausgleich unte r- schiedlicher Vorsorgebeiträge ist allerdings vornehmlich Aufgabe des Verso r- gungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen ausreichend gewahrt we r- den. Ehebe di ngte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können 21 22 - 12 - daher regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausg leich stattgefunden hat. Nac h- teile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Eh e- gatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (g rundlegend Senatsurteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06 FamRZ 2008, 1325 Rn. 43; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. März 2013 XII ZR 72/11 FamRZ 2013, 853 Rn. 37). Im Übrigen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass die Antragsge g- nerin ohne die Ehe - unter keinem denkbaren Verlauf ihrer beruflichen Karriere und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik - durch eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit keine höheren Rentena n- wartschaften hätte erwerben können , als ihr nach der Ehe und nach der Durc h- führung des Versorgungsausgleiches tatsächlich zur Verfügung st anden. Auch gegen diese Beurteilung erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. b ) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzes alle r- dings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksic h- tigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass a uch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehel i- chen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsa nspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet ist. Bei der insoweit geb o- tenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägun g sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 FamRZ 2012, 197 23 24 - 13 - Rn. 31 ); dies gil t auch beim Krankheitsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Bei der Beurteilung der U n- billigkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeut ung, so dass der Tatrichter in seine A b- wägung einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben se i- nen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige auch unter Berücksichtigung weiterer Unt erhaltspflic h- ten durch diese Unterhaltszahlungen bela stet wird (Senatsurteile vom 2. März 2011 XII ZR 44/09 FamRZ 2011, 713 Rn. 24 und vom 20. März 2013 XII ZR 72/11 F amRZ 2013, 853 Rn. 42). In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Tr ennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (S e- natsur teil vom 30. März 2011 XII ZR 63/09 FamRZ 2011, 875 Rn. 22). B e- reits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist außerdem zu b e- rücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist, denn ei nem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauen s- schutz zu, was wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt bei Unterhalt s- titeln oder Unterhaltsvere inbarungen nach der bis zum 31. Dezember 2007 b e- stehenden R echtslage in noch stärkerem Maße gilt. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatric hter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit d em Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 2. März 2011 XII Z R 44/09 FamRZ 2011, 713 25 - 14 - Rn. 14 und vom 17. Februar 2010 XII ZR 140/08 FamRZ 2010, 629 Rn. 37). Die Entscheidung des Beschwerdeger ichts erscheint auch nach diesem eing e- schränkten Prüfungsmaßstab rechtlich nicht völlig bedenkenfrei. aa) Im Ausgangs punkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des B e- schwerdegerichts, dass es unter den obwaltenden Umständen die lange Eh e- dauer von rund zwanzig Jahren nicht allein rechtfertigt, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Sena t hat bereits meh r- fach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nac h- eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesonde re durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist; diese Grunds ätze haben durch die am 1. März 2013 in K raft getretene Ne u- fassung des § 1578 b Abs. 1 BGB keine grun dlegenden Änderungen erfahren ( Senatsurteil vom 20. März 2013 XII ZR 72/11 FamRZ 2013, 85 3 Rn. 34 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 2013 XII ZR 120/11 FamRZ 2013, 864 Rn. 35). Soweit in der Ehezeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der An tragsge g- nerin von dem beruflich erfolgreichen Antragsteller eingetreten ist, beruhte dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gerade nicht in einem besonde ren Maße auf der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe der Beteiligten. Vor der Ausreise aus der ehemaligen Tschechoslowakei im Jahre 1985 stand die A n- tragsgegnerin durchgehend in der beruflichen Ausbildung und im Erwerbsleben. Nach der Übersiedlung hatte die Antragsgegnerin in Deutschland zwischen 1987 und 1990 eine mehrjährige berufliche Fortbildung zur Krankengymnastin durchlaufen . Sie war anschließend im Umschulungsberuf wenn auch nur kur z- fristig und teilschichtig berufstätig , so dass jedenfalls nicht davon ausgega n- 26 27 - 15 - gen werden kann, d ass die Antragsgegnerin wegen der gemeinsamen Übe r- siedlung der Eheleute in die Bundesrepublik oder wegen des zeitweiligen Ve r- zichts auf eigene Berufstätigkeit in den Jahren zwischen 1985 und 1987 sowie zwischen 1991 und 1993 bereits vor dem Ausbruch ihrer Erkrankung den A n- schluss an den (deutschen) Arbeitsmarkt verloren hätte . Die wirtschaftliche Ve r- flechtung der Beteiligten beruhte daher im Wesentlichen da rauf , dass die A n- tragsgegner in bereits sehr früh, nämlich im Alter von 33 Jahren , erwerbsunfähig erkra nkte , mithin auf einer schicksalhaften Entwi ckl ung , die ein unterhaltspflic h- tiger Ehegatte auch bei langer Ehedauer nicht ohne weiteres unbegrenzt mitz u- tragen hat. bb) Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Gesichts punkte hat allerdings auch in den Blick zu nehmen, i n- wieweit der unterhaltspf lichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein heute erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat (vgl . auch Senatsurteil vom 21. September 2011 XII ZR 121/09 FamRZ 2011, 1851 Rn. 24) . Insoweit hat das Beschwerdegericht einen möglicherweise erheblichen Verfahrensstoff nicht in seine Abwägung einfließen lassen. Die Antragsgegnerin hat unwiderspr o- chen vo rgetragen, dass der Antragsteller nur aufgrund seiner Ehe mit ihr im Jahre 1985 und damit lange vor den politischen Veränderungen in Osteuropa aus der ehemaligen Tschechoslowakei in d as Gebiet der alten Bundesrepublik auswandern und dadurch die Grundlagen seiner erfolgreichen beruflichen Lau f- bahn in Deutschland legen konnte. Zudem ist es nicht streitig gewesen, dass sich der Antragsgegnerin bereits im Jahre 1982 die Möglichkeit geboten hätte, mit ihren Eltern in die Bundesrepublik überzusiedeln, sie von die ser Möglichkeit aber deshalb Abstand genommen hatte, weil der Antragsteller in der damaligen noch seinen Wehrdienst ab leisten und sein Studium beenden musste. Stellen sic h , was gegebenenfalls näherer Sachaufklärung bedarf, die heutigen 28 - 16 - Einkommensverhä ltnisse des Antragstellers indessen als Fortwirkung von Ka r- rierechancen dar, die sich ihm gleichsam als ehebedingter Vorteil nur durch die Übersiedlung nach Deutschland eröffne n konnten , vermag dies g rundsät z- lich ein höheres Maß an nachehelicher Solida rität gegenüber dem geschied e- nen Ehegatten zu begründen . Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum Lebensbedarf der Antragsgegnerin. Dies e hat gel tend gemacht, monatlich 180 des Beschwerdegerichts, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Au f- wendungen keine notwendigen, sondern lediglich nützliche Medikamente wie beispielsweise Vitaminpräparate beträfen , findet im Vortrag der Bet eilig ten und im sonstigen Akteninhalt keine Stütze. Tr äfe es aber zu, dass die Antragsge g- nerin krankheitsbedingte Aufwendungen in einer solchen Größenordnung zu bestreiten hat, würde dadurch der über dem Existenzminimum liegende Teil der Erwerbsunfähigkeit srente der Antragsgegnerin weitgehend aufgezehrt ; i n di e- sem Falle würden ihr aus de n laufenden Renteneink ünften die Mittel für die Ha l- tung eines Kraftfahrzeuges und für die Aufrechterhaltung ihrer bisherigen, nach sozialhilferechtlichen Maßstäben möglicher weise unangemessenen, aber ke i- neswegs übertrieben luxuriösen Wohnverhältnisse tatsächlich nicht mehr ve r- bleiben . cc ) Es erscheint daher möglich, dass das Beschwerdegericht, welches selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner überdurchs chnit t- lich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Ansehung der Unterhalt s- pflicht für seine zweite Ehefrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegang e- nen Kinder durch Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin " nicht überm ä- ßig" belastet werden würde, bei vollständiger Berücksichtigung der vorstehe n- den Aspekte zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsgegnerin einen gegebe - 29 30 - 17 - nenfalls deutlich herabgesetzten Krankheitsunterhalt für einen längeren Zei t- raum zu belassen. Dose Klinkh ammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 05.11.2010 - 6 F 39/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.05.2011 - 11 UF 806/10 -
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