BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 310/04 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 3, 767 Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grunds344tzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Antr344-gen oder der Klagebegr374ndung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen ei-nes Teilbetrags f374r unzul344ssig erkl344rt werden soll. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 12.640,16 200. Gr374nde: In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Kl344gerin, an die Beklagte 12.640,16 200 nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zu-r374ckweisung der Berufung rechtskr344ftig. Sp344ter wandte sich die Kl344gerin gegen die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Kla-ge ging bei der Beklagten die von der Kl344gerin nach dem erstinstanzlichen Un- 1 - 3 - terliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen) sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als un-zul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbe-schwerde. 2 II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-dert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat f374r die Frage, ob die Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 374berschritten ist, darauf abgestellt, ob und inwieweit der Kl344gerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Voll-streckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluss vom 2. Februar 1962 (V ZR 70/60, NJW 1962, 806), abgewichen. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin rechtsfehlerhaft als unzul344ssig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes 374bersteigt 600 200. 4 a) Bei der Pr374fung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den f374r eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 200 374bersteigt, ist das Beru- 5 - 4 - fungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Ge-richt gebunden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes 374berschreitet die in 247 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 200; er betr344gt 12.640,16 200. 6 aa) Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage war vom Berufungsgericht gem344337 247247 3, 4 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin 374berpr374ft wer-den, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens 374berschritten o-der von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entspre-chender Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004, aaO, S. 220). 7 bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht 374berschreitet die Grenzen des ihm in 247 3 ZPO einger344umten Ermessens. 8 Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Um-fang der erstrebten Ausschlie337ung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. 20. September 1995 - XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). In diesem Umfang ent-scheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschlie337lich etwaiger R374ckst344nde ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (BGH, Beschl. v. 18. M344rz 1981 - IVb ZR 585/80, KostRsp GKG 247 17 Nr. 31; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne R374cksicht auf seine Realisier-barkeit anzusetzen (BGH, Beschl. v. 23. September 1987 - III ZR 96/87, KostRsp ZPO 247 3 Nr. 890; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streit-gegenstand ausschlie337lich vom Kl344ger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt 9 - 5 - wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz o-der teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozes-ses unstreitig wird (OLG Bamberg JurB374ro 1984, 1398; OLG Hamm RPfleger 1991, 387; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 172, 173). Eine Ausnahme gilt nur f374r den Fall, dass sich aus den Antr344gen oder der Klagebegr374ndung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags f374r unzul344ssig erkl344rt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO). cc) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus sei-nen Feststellungen (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die Kl344gerin - sp344testens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (247 4 Abs. 1 ZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs be-schr344nkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegr374ndung auf den von der Beklag-ten erteilten Vollstreckungsauftrag 374ber 14.740 200 Bezug. Auch mit ihrer Beru-fung hat die Kl344gerin ihren uneingeschr344nkten Klageantrag, die Zwangsvollstre-ckung aus dem Urteil des Landgerichts H. f374r unzul344ssig zu erkl344ren, wei-terverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Be-zugnahme auf ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2004 ergibt. Dort hat sie aus-gef374hrt, die Vollstreckung sei jedenfalls in H366he des hinterlegten Betrages (12.640,16 200) unzul344ssig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 mitgeteilt, dass die von der Kl344gerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zin-sen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegan-gen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstrecken-den Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer restlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf diesen Betrag nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs 10 bestehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm - 6 - stehen geblieben ist (BGH, Beschl. v. 2. Februar 1962, aaO; OLG Hamm aaO S. 388). dd) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Kl344gerin erhobenen Um-fang zul344ssig ist, kommt es f374r die Wertbestimmung nicht an. 11 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2004 - 1 O 1663/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 26 U 41/04 -
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