BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 31/01 vom28. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Es hat bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Be-wenden.Gründe: Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be-schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weildie angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung wederschlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder demGesetz inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Eingabevom 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe sichauch dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Be-schwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. Soweitder Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den vorigen Standbegehrt, ist dieser Antrag gegenstandslos.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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