BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 310 /11 v om 4. April 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13 a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAu s- glG bestehen keine grundsätzl ichen Bedenken. In diesem Fall sind die pa u- schalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstb e- trag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610). b) Die Möglichkeit zur Pausch alierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fä l- len, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Beso n- derheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungs trägers zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610). BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 201 2 durch die Ric h- ter Dose, Weber - Monecke , Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln v om 12 . M ai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 2 2 . Januar 20 10 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 1 . Februar 1983 geschlosse ne Ehe des Antra g steller s ( im Folgenden: Ehe mann ) und de r Antr agsgegner in ( im Folgenden: Ehe frau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt . Während der Ehezeit ( 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 2009 , § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rent enversicherung bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben . Der Ehemann hat 1 2 3 - 3 - in dieser Zeit zu dem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Deutsche Welle) erlangt . Die Deutsche Welle hat e inen Kapitalwert des Eheze itanteils in Höhe von 257.406 Teilungskosten von 6.000 geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs - Kapitalwert von 125.703 D as Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Tei lung und bezogen auf den 31. Dezember 200 9 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des An rechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2 ( Deutsche Rentenversicherung Bund , im Folgenden: DRV Bund) 20,2505 Entgeltpunkt e auf das Kon to der Ehe frau bei der Beteiligten z u 3 ( Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See , im Folgenden: DRV Knappschaft - Bahn - See) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D RV Knappschaft - Bahn - See 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der D RV Bund übertragen hat. Des We i teren hat es - ebenfalls im Wege der inter nen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Eh e- zeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Welle Anrechte in Höhe von 128.453 zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei h at das Amtsgericht die Te ilungskosten auf 500 Versorgungsordnung nicht benannt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Deutschen Welle , mit der diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten b e- gehrt , zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zug e- lassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Welle, mit der sie ihr Be gehren we i- ter verfolgt. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Re chtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an da s Oberlandesg e- richt. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung , die in FamRZ 2011, 1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Die von der Deutschen Welle pauschal geltend gemachte n Teilungsko s- ten von 6.000 mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals zwar in der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis 3 % des Deckungskapitals. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Höhe im konkreten Fall noch angemessen i m Sinne von § 13 VersAusglG sei, weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlich t en Rechtsprechung und Literatur bislang genannten b eziehungsweise bekannt gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die Deutsche Welle einen Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 t fert i- gen würde , nicht ansatzweise dargelegt. Dem Beweisantritt der Deutschen Welle, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen , dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen V e r- sorgungsanwartschaften durch Dritte Kost en in der geltend gemachten Höhe verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspreche. Auch wären diese Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht ledi g- 6 7 8 9 10 - 5 - lich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen en t- halten seien. Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit der (ihr entstehenden) Kosten habe die Deutsche Welle nicht dargelegt, so dass auch dazu kein Sachv erständigengutachten habe eingeholt werden k ö n- nen . Einer Aufforderung der Deutschen Welle gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG , zu den Teilungskosten Einzel heiten vorzutragen, habe es nicht bedurft. Bereits das Familiengericht habe das Problem unzureichender Da rlegung der Kosten angesprochen. Wenn die Deutsche Welle mit dem Beschwerdevorbri n- gen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des Deckungskapitals abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer u n- zureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolg t sei , m üsse davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Welle zu konkreten Teilungskosten nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Int e- resse allein dahin gehe , die Rechtsfrage klären zu las sen. 2. Die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 s- gericht hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der i n- ternen Teilung nach § § 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anr echten beider Ehegatten verrechnen , soweit sie angemessen sind . Die Eheleute haben also die durch d ie interne Teilung entstehenden angeme s- senen Kosten hälftig zu tragen, so fern der Versorgungsträger diese Kosten ge l- tend macht. Der Versorgungsträger kan n mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht 11 12 13 14 - 6 - (Senatsb eschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 1 7 2/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 3 7 ff. ). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (so auch O LG Celle BetrAV 2011, 489, 490 ; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 , 537 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948 , 1949 ; Johan n- sen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt /Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von der Formulierung " bei " der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die " durch " die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, " dass der organisator i- sche Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird " und die interne Te i- lung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT - Drucks. 16/10144 S. 43, 57). b ) Soweit das Oberlandesgericht die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 nicht beanstandet hat , verkennt es d ie Kriterien für die Angemesse n- heitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Deu t- schen Welle. Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der i n- ternen Teilung angeme ssene Teilungsko sten mit den Anrechten beider Ehega t- ten verrechnen. D ie Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrun d- satz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Wer te näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Verso r- 15 16 - 7 - gungsträger beanspruchten Bet rag verrechnen . Offen lässt der Gesetzgeber allerdings, w onach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT - Drucks. 16/11903 S. 53) . aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass g egen eine Pauschalierung der Teilungskosten k eine grundsätzlichen Bed enken bestehen (Senatsb e- schluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff. ) . Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmat e- rialie n ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilung s- kosten möglich ist (BT - Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug g e- nommen ( siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckun gskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine Pauscha lierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. " Stückko s- ten " oder eine Kombination von Festbetrags - und Prozentpauschale diskutiert (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 48) . Die Deutsche Welle hat vorliege nd - entsprechend ihrem Versorgungst a- rifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmung en zur Umsetzung dieses Tarifve r trags - Kosten in Höhe von 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch b e grenzt auf 6.000 bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich . Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale B e- 17 18 19 - 8 - rechnun g der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt ke i- nen Rückschluss auf die tatsächlich entstehe nden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Ve r- hältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. E ine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit eine r Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher , nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrech ten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangeme s- sen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stün de. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichende s Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen ( Senatsbes chluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53). A llerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Besti m- mung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überla ssen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das Familiengericht unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersverso r- gung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei h at der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im ko n- kreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige 20 - 9 - Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrie blichen Direktzusagen entstehenden Ko s- ten sind nicht möglich (vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 125). In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Te i- lungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 i- gen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber ve r- langte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermög licht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine ve r- waltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen. cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret h öhere Teilungskosten da r- legt, nicht die Ange messenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und d es g e- samte n Vorbringen s des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53 ). Bl eiben dem Gericht dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern . Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die mit 6.000 berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das Oberlande s- gericht hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche 21 22 23 - 10 - Welle na ch § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner Wertermittlung näher zu erläutern , weil bereits das Familiengericht das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe . Ein Sachverständ i- gengutachten hat das Oberlandesgerich t nicht eingeholt, weil die Deutsche We l le keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angeme s- senheit dargelegt habe. D amit verkennt das Oberlandesgericht die Anforderungen an die konkr e- te Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsch e Welle hat sich bereits im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pausch a- len Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausg e- führt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten U m- stände des Einz elfalls Teilungskosten von 6.000 hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts - und Leistungsphase hingewiesen und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet . D a rüber hinaus hat die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug geno m- men. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Argument ation nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 Ver s- AusglG widers preche. Gerade kleineren Ar beitgebern mit einer entsprechenden Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherung s- mathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insbesonde re wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre . S o- weit bei der Ermittlung der Teilungskosten un angemessen hoh e Gewinnmargen geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Ei n- zelfall korrigiert werden. 24 - 11 - Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefo r- dert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezu g- nahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemesse n- heitsprüfung nicht. c) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, s o dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das Oberlandesg e- richt zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonde r- heiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle konkret vor zu tragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwa l- tungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichte r- liche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ( vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 61 0 Rn. 58). 25 26 - 12 - Darüber hinaus wird das Oberlandesgericht die Rechtsprechung des S e- nats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XI I ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. ). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet sich die e ntsprechende Benennung nicht, so dass das Oberla ndesgericht die Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den Te nor anzupassen . Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 315 F 359/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 25 UF 175/10 - 27
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