BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 310/11 vom 29. März 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 70, InsVV § 18 Abs. 1 a) Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eig e nen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortse t- zung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abw ä gung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. b) Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unz u- mutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haf t- pflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IX ZB 310/11 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 29. März 2012 beschlossen: Auf die Rechts mittel des weiteren Beteiligten zu 1 w e rd en der B e- schluss der 11. Zivilkammer des Landgerich ts Hannover vom 1. Dezember 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. Sept ember 2011 aufgehobe n. Der weitere Beteiligte zu 1 wird auf seinen Antrag aus dem Amt als Mitglied des Gläubiger ausschusses entlassen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem am 1. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schul d- nerin. Mi t Schreiben vom 26. August 2011 beantragte d er weitere Beteiligte zu 1 seine Entlassung aus wichtigem Grund und führte zur Begründung aus, die Prämien für die Haftpflichtversicherung des Gläubigerausschusses könn t e n 1 - 3 - wegen Massearmut seit Juli 2011 aus der Masse nicht mehr bezahlt werden. Ein Ende des Insolvenzverfahren s sei nicht absehbar, weil noch Ansprüche in Höhe von bis zu rund 5,8 Mio. gegen die Haftpflichtversicherung des u r- sprünglichen, später entlassenen Insolvenzverwalter s gerichtlich geltend g e- macht würde n . Es sei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht zuz u- m u ten, an den anstehenden Entscheidungen erheblichen wirtschaftlich en U m- fangs ohne angemessenen Versicherungsschutz mitzuwir ken. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige B e- schwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteil igte zu 1 sein Entlassungsb e- gehren weiter. II. D ie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat gemeint, es liege kein die Entlassung nach § 70 InsO rechtfertigender wichtiger Grund vor. Die weitere Mitarbeit des Beteiligten zu 1 im Gläubigerausschuss werde dadurch, dass die Versich e- rungsprämie derzeit nicht gezahlt werde, nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. An der Erfüllung ihrer Pflichten seien Mitglieder des Glä u- bigerausschusses nicht gehindert, auch wenn ein Ver sicherungsschutz nicht mehr bestehe. Aus den besonderen Umständen des Falles ergebe sich nichts anderes. Der weitere Beteiligte zu 1 habe zwar bei der Übernahme seines A m- tes angesichts der damals vorhandenen erheblichen Masse die eingetretene Entwicklung n icht vorhersehen können. Im Falle einer Entlassung drohe jedoch 2 3 4 - 4 - in Zusammenschau mit den gleich begründeten Entlassungsanträgen weiterer Ausschussmitglieder die Handlungsunfähig keit des Gläubigerausschusses . Dies wiederum würde angesichts von mehreren hund ert Gläubigern zu erhebl i- chen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren führen. Das Interesse der Mitgli e- der des Gläubigerausschusses an einer Absicherung müsse daher zurückst e- hen, zumal sie auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung abschließen und bei er folgreicher Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auch mit e i- ner Erstattung der Prämien rechnen könnten. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) E in Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht niederl e- gen. Es kann aber auf eigenen Antrag vom Insolvenzgericht aus seinem Amt entlassen werden. Voraussetzung ist - wie bei einer Entlassung von Amts w e- gen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung - ein wichtiger Grund (§ 70 Satz 1 und 2 InsO ; BT - Drucks. 12/24 43, S. 132 zu § 81 RegE - InsO ). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt ein solcher vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläub i- gerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und d ie Erre i- chung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 9; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, WM 2008, 6 01 Rn. 5). Sie betriff t Fälle, in denen die Entlassung gegen den Willen des Ausschussmitglieds erfolgen soll. Diese Formel kann aber nicht verwendet we r- den, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses selbst seine Entlassung b e- antragt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung de r Arbeit des Gläubigerau s- schusses und eine Gefährdung der Verfahrensziele regelmäßig nicht aufgrund einer weiteren Mitarbeit des Ausschussmitglieds zu erwarten , sondern als Folge 5 6 - 5 - seines Ausscheidens. Diesen möglichen N achteilen ist das Interesse des Au s- sch ussmitglieds an einer Beendigung seines Amtes gegenüberzustellen. E r- weist sich bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerau s- schusses für dieses als unzumutbar, ist ein wichtiger Grund für die von ihm b e- antragte Entlassung gegeben (vgl. LG Göttin gen, NZI 2011, 857 mit zusti m- mender Anm erkung Keller, NZI 2011, 910 ; AG Duisburg, NZI 2003, 659; ähnlich bei eigenem Entlassungsantrag MünchKomm - InsO/Schmid - Burgk, 2. Aufl ., § 70 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 70 Rn. 6; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 70 Rn. 9; HK - InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 70 Rn. 4; Hess, Insolvenzrecht, § 70 InsO Rn. 7; Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2003, 49, 50 ) . Eine solche Unter scheidung im Entlassungsgrund, je nachdem ob das Ausschussmitglied die Entlassung erstrebt oder abwehren will, en t- spricht derjenigen der Bestimmung in § 626 Abs. 1 BGB über die fristlose Kü n- digung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl. BGH, Be schluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 10). Auch dort ist maßgeblich, ob eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den jeweils Kündigenden zumutbar ist. b) Indem das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass die weitere Mitarbeit des Beteiligten zu 1 im Gläubigerausschuss durch den fehlenden Ve r- sicherungsschutz nicht nachhaltig erschwert werde, hat es d iesen Maßstab ve r- kannt. Seine Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. 3. Die Entscheidung stellt sich auch n icht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die vom weiteren Beteiligten zu 1 vorgebrachten Gründe rechtfertigen nach dem festgestellten Sachverhalt seine Entlassung als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund gemäß § 70 Satz 1 7 8 - 6 - InsO. Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 5 ZPO abz u- ändern. a) D ie Tätigkeit im Gläubigerausschuss birgt ein beträchtliches Haftung s- risiko (§ 71 InsO; Uhlenbruck, InsO, aaO § 73 Rn. 21; Vallender, WM 2002, 2040, 2049 ). Jedenfalls i n umfangreichen Insolvenzverfahren haben die Mi t- glieder des Gläubigerausschusses deshalb ein berechtigtes Interesse, sich durch eine angemessene Haftpflichtversicherung abzusichern. Schließt das Mitglied in einem solchen Fall die Versiche rung selbst ab, ha t es Anspruch auf Erstattung der verauslagten Prämien nach § 18 InsVV ( Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsVV, 4. Aufl., § 18 Rn. 4 f; Keller, Vergütung und Kosten im Inso l- venzverfahren, 3. Aufl. , Rn. 789; BK - InsO/Blersch, 2006, § 18 InsVV Rn. 7; Braun/Kind, Ins O, 4. Aufl., § 71 Rn. 12 ; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 71 Rn. 26 und § 73 Rn. 17; Vortmann, ZInsO 2006, 310, 314; Uhle n- bruck, aaO mwN ) . Anders als beim Insolvenzverwalter sind die Kosten der Haftpflichtversicherung nicht mit der Vergütung abgegol ten; die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV ist auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerau s- schusses nicht entsprechend anwendbar (vgl. § 10 InsVV). Wegen der Höhe der Prämien einer derartigen Versicherung kommt auch die Gewährung eines Vorsch usses an das Ausschussmitglied in Betracht. Teilweise wird es als z u- lässig angesehen, dass die Versicherungsprämien im Einverständnis des Inso l- venzgerichts direkt aus der Masse bezahlt werden (Blersch aaO; Vallender aaO) . b) I m vorliegenden Fall ist d er weitere Beteiligte zu 1 wegen der von der Masse gerichtlich verfolgten umfangreichen Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des früheren Insolvenzverwalters auch noch im g e- gebenen fortgeschrittenen Verfahrensstadium - etwa im Zusammen hang mit 9 10 - 7 - einem Vergleichsabschluss - einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Sei n Interesse , dieses Risiko auf Kosten der Masse durch eine Haftpflichtvers i- cherung ab ge sicher t zu wissen , ist berechtigt . Ob d er weitere Beteiligte zu 1 insoweit die unmit telbare Bezahlung der Prämien aus der Masse, die Gewä h- rung eines Vorschusses oder nur die nachträgliche Erstattung verauslagter Prämien verlangen kann, ist im Blick auf seinen Entlassungsantrag nicht en t- scheidend. Fest steht, dass die Versicherungsprämie e ntgegen der zunächst jahrelang gehandhabten Übung ab Juli 2011 nicht mehr aus der Masse bezahlt worden ist und dass die Masse derzeit nicht ausreicht, um die rückständige n und die künftigen Prämien zu bezahlen. Ob die verfolgten Schadensersatza n- sprüche zu einer ausreichenden Erhöhung der Masse führen, ist ungewiss. Der weitere Beteiligte zu 1 muss deshalb damit rechnen, eigene Zahlungen auf die Prämien nicht er stattet zu bekommen. c) D emgegenüber wiegt das Interesse an einem Fortbestand des Glä u- bigerausschusses unter Einschluss des weiteren Beteiligten zu 1 weniger schwer. Der Gläubigerausschuss ist auch ohne ihn funktionsfähig. Selbst dann, wenn weitere Ausschussmitglieder unter Berufung auf den fehlenden Versich e- rungs schutz ausschie den und der Ausschuss vollständig aufgelöst werden müsste, wäre eine geordnete weitere Abwicklung des Insolvenzverfahrens nicht erheblich ge fährdet. 11 - 8 - d) E ine Gesamtwürdigung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass dem B e- teiligten zu 1 die weitere Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gläubige r- ausschusses unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten ist. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.09.2011 - 903 IN 432/04 - 2 - - LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2011 - 11 T 54/11 - 12
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