ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB310.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 310/13 vom 10. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 18, 31 a) Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Ve rsorgungsausgleich (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris). b) Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldi e- rung eingestellt, bleiben (fiktive) Teilungskosten unberücksichtigt, wenn di e- se Anrechte selbst nicht zum Ausgleich herangezogen werden sollen. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - OLG Dresden AG Chemnitz - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Mai 201 7 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose, die Richter Schillin g , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22 . Familien - senats de s Oberlandesgerichts Dresden vom 16 . Mai 201 3 wird auf Kosten der Antrags telle rin zurückgewiesen. Beschwe rdewert : 3.240 Gründe : I . Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich nach dem Tod e i- nes Ehegatten. Die am 30. April 1975 geschlossene E he der Antragstellerin mit Rolf M. wurde auf einen am 20. September 2001 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. November 2003 rechtskräftig geschieden . D ie Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt . Rolf M. ist am 9. Juli 2008 verstorben und von dem Antragsgegner beerbt worden. Im Jahr 201 1 hat das Amtsgericht das nunm ehr gegen d en Antragsgegner g e- führte Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und A uskünfte 1 2 - 3 - über die von den früheren Eheleuten in der gese tzlichen Ehezeit vom 1. April 1975 bis zum 31. August 2001 erworbenen Versorgungsanrechte eingeholt . B eide Eheleute haben mehrere Anrechte in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung erworben. Die Antragstellerin hat bei der DRV Knap pschaft - Bahn - See (Beteiligte zu 2) ein angleichungsdynamische s Anrecht mit einem Au s- gleichs wert von 10,3380 Entgeltpunkten (Ost) und ei nem korrespondierenden Kapitalwert von 46.249,16 Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,8366 knappschaftlichen Entgeltpun k- ten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.977,21 Rolf M. hat bei der DRV Bund (Beteiligte zu 4) ein regeldynamis ches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,0015 Entgeltpunkten und einem korrespondi e- renden Kapitalwert von 8,01 einem Ausgleichswert von 17,2872 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespo n- dierenden K apitalwert von 77.337,83 Da rüber hinaus hat die Antragstellerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK des Kommunalen Versorgungsv erbandes Sachsen (Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert von 5,45 Versorgungspunk - ten u nd einem korrespondie renden Kapitalwert von 2.251,46 n- recht aus einem privaten Renten versicherungsvertrag bei der A. Lebensversi - cherungs - AG (Beteiligte zu 1) mit ei nem Ausgleichswert von 4.136,78 Das Amtsgericht hat den Versorgun gsausgleich geregelt . Es hat die A n- sicht vertreten, dass nur die von den früheren Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Entgeltpunkte (Ost) in den Versorgung s- ausgleich einzubeziehen und die Differenz der jeweiligen Ausgleichswert e z u- gunsten der Antragstellerin auszugleichen sei. Es hat den Versorgungsau s- gleich dementsprechend dahingehend geregelt, dass im Wege interner Teilung zu Lasten des A nrechts von Rolf M . ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Au - 3 4 5 - 4 - gust 2001 bezogenes A nrecht in Höhe von 6,9492 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Auf die dagegen g e- richtete Beschwerde der DRV Knappschaft - Bahn - See hat das Oberlandesg e- richt die Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege inter ner Te i- lung zu Lasten des Anrechts von Rolf M. ein auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2001 bezogenes Anrecht in Höhe von 2,2 5 50 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wird. Hiergegen ric h- tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entsch eidung das Folgende ausgeführt: Der Wertausgleich habe gemäß § 31 VersAusglG auf der Grundlage e i- ner Gesamtsa ldierung der Anrechte der Antragstellerin einerseits und des ve r- storbenen Rolf M. andererseits zu erfolgen. Dabei sei auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der jeweiligen Anrechte eine Wertbilanz au f- zustellen und die Wertdifferenz zu ermitt eln. Auch die an sich geringfügigen Anrechte seien dabei z u berücksichtigen. Zwar hätte § 18 Abs. 2 VersAusglG Anwendung gefunden, wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Rolf M. durchgeführt worden wäre. § 18 VersAusglG verfolge a ber den Zweck, dem Versorgungsträger den unverhältnismäßigen Aufwand zu e r- sparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und die dadurch entstehenden Kleinstrenten begründen und verwalten zu mü s- 6 7 8 - 5 - sen. Ein solcher Aufwand entstehe hier nicht, weil die Anrechte lediglich Rec h- nungspositionen im Rahmen der vorzune hmenden Gesamtsaldierung seien. Die Gesamtsaldierung führe im vorliegen den Fall zu dem Ergebnis, dass die Anrechte von Rolf M. mit Kapitalausgleichswerten von 77.345 ,84 au sz u- gleichen gewesen wären und die Anrechte der Antragstellerin mit Kapitalau s- gleichswerten von 57.614,61 i- talwerte in Höhe von 19.731,23 noch zugunsten der Antragstellerin au s- zugleichen, wobei es zweckmä ßig erscheine, den Ausgleich innerhalb der al l- gemeinen Rentenversicherung (Ost) vorzunehmen. Es seien somit 2,25 50 Ent - geltpunkte (Ost) vom Versicherungskonto des Rolf M. bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Knappscha ft - Bahn - See zu übertragen. 2. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil der A n- tragstellerin erkennen. a) Stirbt ein Ehegatte wie hier nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung über den Wert ausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertau s- gleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich. Der überlebende Ehegatte darf indessen durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durch geführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu g e- währleisten, ist auf der Grundlage ihrer ( korrespondierenden ) Kapitalwerte eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte bei der Ehegatten zu erstellen und der Ausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe des sich aus der Wertdifferenz ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Sind mehr e- re Anre chte auszugleichen, ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nach bi l- 9 10 11 - 6 - ligem Er messen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangez o- gen werden. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner en t- schieden, dass auch die nach seinen Feststellungen im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG geringfügigen Einzelanrechte, nämlich das A n- recht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf Seiten der Antragste l- lerin und das regeldynamische Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten des verstorbenen Ehemanns, als Rechnungsposten in die Gesamtb i- lanz einzustellen sind. Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind , ric h- tet sich ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleich s- werts der einzelnen Anrecht e auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG ge l- tend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll ein Wertausgleich bei einer geringfügigen Differenz der Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art nicht stattfinden; g e- mäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Auswirkungen des § 18 VersAusglG auf die Berechnung des Wer tausgleichs in den Fällen des § 31 VersAusglG ist in R echtsprechung und Literatur umstritten. aa) Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass geringfügige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG und gleichartige Anrechte mit geringer Au s- gleichsdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG bei der Saldie rung im Rahmen des § 31 VersAusglG generell außer Betracht bleiben müssten. Das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG erfordere eine Alte r- nativberechnung, bei der zu prüfen sei, wie ein Hin - und - Her - Ausgleich bei A n- wendung der §§ 9 bis 19 VersAusglG durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte . In die Ausgleichsbilanz seien daher ledi g- 12 13 14 - 7 - lich diejenigen Anrechte einzustellen, die auch im Falle einer fiktiven Durchfü h- rung des Versorgungsausgleichs ohne den Tod des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände im Rahmen des We r tausgleichs bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären ( vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; Ruland Versorgungsau s gleich 4. Aufl . Rn. 55 7; Götsche FamRB 2012, 56, 59). bb) Nach anderer Auffassung sind im Rahmen des § 31 VersAusglG auch gleichartige Anrechte mit geringer Wertdifferenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG und einzelne gering wertige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG zu bilanzieren . I n den Fällen des § 31 VersAusglG sei en die ei n- zelnen Anrechte bloße Rechnungsposten und ein Hin - und - Her - Ausgleich au s- geschlossen , so dass ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung nicht entstehen könne und eine Zersplit terung von Versorgungsanrechte n nicht zu besorgen sei . Daher gebe es insoweit für die Anwendung des § 18 VersAusglG keine Rechtfertigung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 518 f. ; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807; OLG Brandenb urg FamRZ 2011, 1299; OLG Hamm NJW - RR 2011, 1376; OLG Dresden Be schluss vom 3. November 2010 23 UF 500/10 juris Rn. 19; Johannsen/ Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; Wick Der Ve r- sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a; BeckOGK/Schüßler VersAusglG [Stand: Jun i 2016] § 18 Rn. 17.2; Borth Ve r- sor gungsausgleich 7. Aufl. Rn. 767 ; Bergner NZFam 2014, 539, 545 ) . Teilweise wird diese A uffassung allerdings auch mit der Modifikation ve r- treten, dass § 18 VersAusglG ausnahmsweise dann entsprechend anzuwenden sei, wenn die Gesamtausgleichsdifferenz als solche d ie Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite (OLG Oldenburg FamRZ 2017, 15 16 - 8 - 517, 518 f. ; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385 ; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; MünchKomm BGB /Gräper 6. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 5; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4a ; BeckOGK/Schüßler VersAusglG [Stand: Juni 2016] § 18 Rn. 17.2; W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 547; Borth Ve rsorgungsausgleich 7. Aufl. Rn . 767) . cc) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die letztgenannte Ansicht im Wesentlichen zutreffend is t (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris Rn. 17 ff. ). (1) Das Gesetz schließt die Anwend ung des § 18 VersAusg lG im Ra h- men des § 31 VersAusglG zwar nicht generell aus. Allerdings ist von der E r- messensvorschrift auch in diesen Fällen in einer dem Zweck des Gesetzes en t- sprechenden Weise Gebrauch zu machen. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, steht § 18 VersAusglG in einem Spannungs verhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versor gungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz durch das Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentsche idungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 XII ZB 211/13 FamRZ 2013, 1636 Rn. 32). Der Ausschluss des Ausgleichs v on Anrechten in Anwendung von § 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen B e- 17 18 19 20 - 9 - einträchtigung des Hal bteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersA usglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 XII ZB 323/15 FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 201 6 XII ZB 325/16 FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 25) . Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleich - artige Anrechte mit einer geringen Wert differenz unter Anwendung von § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift ver - folgten Zwecke nicht oder nur in An sätzen erreicht werden. Zweck des § 18 VersAusglG ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ve r- wa l tungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines A n- rechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbu n- den sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Ve r- waltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrec h- te abzuwägen . Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitter - versorgungen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 XII ZB 5 01/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 23) . (2) Stellen Anrechte mit einem geringe n Ausgleichswert lediglich Rec h- nungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich he r- angezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe d a- für , sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen. Denn durch die Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterve r- sorgungen vermieden noch würde ein Verwaltungsaufwand bei den betreffe n- den Versorgungsträgern erspart. 21 - 10 - Erst wenn es in Rede steht, diese geringfügigen Anrechte selbst zum Ausgleich heranzuziehen weil etwa ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hat oder überhaupt nur Anrechte mit geringem Ausgleichswert für den Ge samtausgleich zu Verfügung stehen ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung zu erwägen (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris Rn. 21 f. ). Dasselbe gilt in einer gegebenenfalls entsprechenden An wendung von § 18 VersAusglG , wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden soll, jedoch nach durchgeführter Gesamtsaldierung aller wechselseitigen nicht notwendig gleichartigen Anrechte nur eine geringe Wertdifferenz zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgren - ze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet. Hierin kann keine unzulä s- sige Ausdehnu ng des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 1 VersAusgl G auf nicht gleichartige Anrechte gesehen werden (aA OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 510; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: September 2016] § 31 VersAusglG Rn. 25.2 ). Den n die nach Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausg leichs für den Versorgungsträger mit e i- nem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen u n- erwünschter Splitterversorgung en begünstigt, stellt sich in solchen Fällen auch bei einem im Rahmen des § 31 VersAusglG vorzunehmenden Einmalausglei ch (vgl. Senats beschluss vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris Rn. 23) . (3) Der Berücksichtigung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht es schließlich auch nicht entgegen, dass dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem anderen Ausgleich s- ergebnis führen kann, als wären diese Anrechte bei einem unter Lebenden durchgeführt en Hin - und - Her - Ausgleich nach § 18 VersAusglG unberücksichtigt geblieb en. 22 23 - 11 - Zwar darf der überlebende Ehegatte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden , als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt wo r- den wäre. Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nic ht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf eine zugunsten des überlebenden Ehegatten bestehende Wertdifferenz der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt ble ibt. In der Regelung dieses Grundsatzes ers chöpft sich die Bedeutung von § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Die Vorschrift verfolgt demgegenüber nicht den Zweck, so l- che Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auszuschließen oder zu beschränken, d ie sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben. Daher schließt es das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG insbesondere nicht aus, Ermessenserwägungen nach § 18 VersAusglG unter anderen Gesichtspunkten und mit andere n Ergebnissen vo r- zunehmen, als dies bei einem Wertausgleich unter Lebenden der Fall gewesen wäre (Se natsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris Rn. 25 f. ). Aus diesem Grunde kann aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG folgerichtig auch nicht umgek ehrt das von der Rechtsbeschwerde reklamierte " Schlechterste l- lungsverbot " in Bezug auf die Anwendung von § 18 VersAusglG her geleitet werden . c ) Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind allerdings die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Ausgleich swert und zum korrespondierenden K a- pitalwert (2.251,46 de s von der Antragstellerin erworbenen Anrecht s bei der ZVK des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen . Die insoweit zu erh e- benden Beanstandungen betreffen aber keine Rechtsfehler zu m Nachteil der A ntragstellerin. 24 25 - 12 - aa) Das Beschwerdegericht hat das von der Antragstellerin erworbene Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit seinem um die h älftigen Teilungskosten (105,90 als Kapitalwert in die Gesamtsald ierung eingestellt. Dies ist fehlerhaft , weil das betroffene A n- recht der Zusatzversorgung als bloßer Rechnungsposten in die Gesamtsaldi e- rung eingeht und tatsächlich nicht geteilt wird. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, den Ausgleichswert um die K osten einer fiktiven Teilung des A n- rechts zu vermindern ( OLG Oldenburg FamRZ 2017, 517, 519 ; vgl. Senatsb e- schluss vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris Rn. 26, 29 ). Durch die entg e- genstehende Verfahrensweise des Beschwerdegerichts wird die Antragstelle rin indessen lediglich begünstigt , weil die an sich gebotene Berücksichtigung des um Teilungskosten nicht bereinigten Ausgleichswerts die Wertdifferenz in der Gesamtausgleichsbilanz und damit ihren Ausgleichsanspruch vermindert hätte. bb) Im Übrigen ste ht einer Verwertung der von der ZVK erteilten Verso r- gungsauskunft unter den hier obwaltenden Umständen weder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9 . März 2016 zu r (erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung en für rentenfer ne Versicherte ( BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583) noch die Rechtsprechung des Senats zur Verfassungswi d- rigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die Tr ä- ger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (grundlegend Senatsb e- schluss vom 8. März 20 17 XII ZB 697/13 juris Rn. 26 ff. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entgegen. ( 1 ) Allerdings beruht das von der 1953 geborenen Antragstellerin eh e- zei t lich erworbene Anrecht der Zusatzversorgung (ausschließlich) auf einer Startgutschrift für ren tenferne Versicherte. Auch im Verfahren über den Verso r- gungsausgleich darf ein vom Träger der Zusatzversorgung mitgeteilter und a n- hand verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Star t- 26 27 28 - 13 - gutschrift grundsätzlich nicht die Grundlage für ein e gerichtliche Regelung sein (vgl. Senatsbeschlus s vom 22. März 2017 XII ZB 626/15 juris Rn. 17 mwN). Unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden F alls bedarf es i n- dessen keiner neuen Feststellungen zum Ehezeitanteil des von der Antragste l- ler in erworbenen Anrechts. D ie von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes neu zu regelnden Übergangsvorschriften zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte werden für die Antragstellerin voraussichtlich wenn überhaupt zu einer Erhöh ung dieser Startgutschriften führen. Soweit dadurch auch der korrespondie re nde Kapital wert ihres in die Gesamtsaldierung eing e- stellten ZVK - Anrechts steigen sollte, wäre dies für die Antragstellerin als Rechts beschwerdeführerin ungünstig. ( 2 ) Soweit die vom Beschwerdegericht für seine Feststellungen herang e- zogene Ver sorgungsauskunft der ZVK vom 4. Juli 2011 möglicherweise auf g e- schlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruht, bestehen gegen die Verwertung dieser Auskunft im vorliegenden Fall schon deshalb keine durchgreifende n Bedenken, weil sie vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 697/13 juris Rn. 48 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) . d ) B ei der Berechnung des Gesamtausgleichs ist der vom Beschwerd e- gericht gewählte Ansatz, im Rahmen der Ausgleichsbilanz eine Saldierung von Kapitalwerten und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte vorzunehmen, grundsätzlich nicht zu be anstanden (vgl. Senatsb e- schlüs se vom 22. März 2017 XII ZB 385/15 juris Rn. 28 und vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 30). aa) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob ein Wertvergleich gesetzlicher Rente nanrechte ohne weiteres anhand der auf das Ehezeitende bezogenen korrespondierenden Kapitalwerte durchgeführt we r- 29 30 31 - 14 - den kann, wenn in die Gesamtbilanz sowohl regeldynamische als auch angle i- chungsdynamische Anrechte einzustellen sind. Eine Auffassun g ve rweist darauf, dass gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG bei einem Wertvergleich nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden K a- pitalwerte zu berücksichtigen seien, sondern auch die weiteren wertbildenden Faktoren der Anrechte, zu denen insbesondere die Dynam ik gehöre. Bei einer nur auf das Ehezeitende bezogenen Kapitalwertbetrachtung bliebe die unte r- schiedliche Dynamik regeldynamischer und angleichungsdynamischer A nrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht. Aufgrund der unte r- schiedlichen Dy namik könnten Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit ann ä- hernd gleich hoch seien, zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Ein V ergleich von regeldynamischen und angleichungsdynamischen An - rechten in der gesetzlichen Rentenversicherung m üsse mit Blick auf die Wa h- rung des Halbteilungsgrundsatzes auch die unterschiedlichen Anpassungen der aktuellen Rentenwerte und der aktuellen Rentenwerte (Ost) zwischen dem E n- de der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich einbeziehen, weil sich hierin die unterschiedliche Dynamik der Anrechte widerspiegele. Hierfür eigne sich der sogenannte Angleichungsfaktor, de r in dem früheren § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG zur Vergleichbarmachung des Werts von Ost a nrechten mit Wes t- a nrechten vorgesehen gewesen sei ( v gl. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507, 509; OLG Thüringen Beschluss vom 8. Juni 2012 1 UF 152/12 juris Rn. 15 ff. ; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 383 f. ; MünchKomm/Dörr/Scholer BGB 7. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 5; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 557; W i ck Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546) . Nach der Gegenansicht soll die Saldierung der in den Ausgleich ein - zubezie henden Anrechte im Rahmen des § 31 VersAusglG ausschließlich a n- hand der korrespondierenden K apitalwerte vorzunehmen sein. § 47 Abs. 6 32 33 - 15 - VersAus glG verweise nicht auf § 31 VersAusglG, so dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die bei einer Saldierung der korrespondierenden K a- pi talwerte im Rahmen des § 31 VersAusglG entstehenden Bewertungsunschä r- fen bewusst in Kauf genommen habe. Bewertungsprobleme entstünden zudem nicht nur im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Dynamik von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern es seien gegebenenfalls auch andere Versorgungsanrechte anzugleichen. Hierfür fehle es an handhab baren Angleichungsfaktoren , die das Gericht heranziehen könne, ohne in jedem Ei n- zelfall auf versicherungsmathematische Feststellungen angewiesen zu sein (vg l. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 f.; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fam i- lienrecht 6. Aufl. § 31 VersAusg lG Rn. 6). bb) D ieser Streit bedarf im vorliegenden Fall keiner E ntscheidung. (1) Allerdings läs st sich aus dem Umstand, dass § 31 VersAusglG nicht zu den in § 47 Abs. 6 VersAusglG ausdrücklich aufgeführten Fällen eines kap i- talwertbezogenen Wertvergl eichs gehört, für sich genommen noch nichts für die Un a nwendbarkeit de s § 47 Abs. 6 VersAusglG bei der Bewertung von Anrec h- ten entnehmen, deren Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte im Rahmen einer Ausgleichsbilanz nach § 31 VersAusglG gegenübe rzustellen sind. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, lag der redaktionellen Fas sung des § 47 Abs. 6 VersAusglG die Vorstellung zugrunde , mit der Aufzä h- lung von §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 VersAusglG sämtliche Fälle erfasst zu haben, in denen nach dem geltenden Recht ein Wertvergleich auf der Grund - lage von Kapitalwerte n und korrespondierenden Kapitalwerte n noch erforderlich ist ( vgl. BT - Drucks. 16/11903 S. 56). Tatsächlich dürfte insoweit ein gesetz - geberisches Versehen vorliegen, denn ein sol cher Wertvergleich ist neben de m hier interessierenden Fall des § 31 VersAusglG auch dann notwendig, wenn wegen der Einbeziehung von ausländischen Anrechten nach § 19 Abs. 3 34 35 - 16 - VersAusglG ein (teilweises) Absehen vom Wertausgleich bei der Scheidung in Betracht kommt (vgl. Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 13; Be rgner NZFam 2014, 539, 540). (2) Im vorliegenden Fall haben die beiden früheren Ehegatten allerdings fast ausschließlich angleichungsdynamische Rentenanrechte in der allgeme i- nen bzw. in der knappschaft lichen Rentenversicherung (Ost) erworben. Ledi g- lich der verstorbene Ehemann hat ein ehezeitliches regeldynamisches Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,00 15 Entgeltpunkten und einem korrespondi e- renden Kapitalwert von 8,01 t- lichen Bedeutungslosigkeit dieses Anrechts für den Gesamtausgleich erscheint es auch mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz nicht geboten , der unterschie d- lichen Dynamik von angleichungs - und regeldynamischen Rentenanrechten im Rahmen der Gesamtbilanz durch Anpassungsberechnungen Rechnung tr agen zu müssen. (3) Im Übrigen hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht den W ertvergleich trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbe - zogenen Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) grundsätzlich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von de n Versorgungsträgern mitg e- teilten Kapitalwerte bzw. korres pondierenden Kapitalwerte stützen kann . Eine Ver pflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Fes t- stellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Be - trachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteilig ten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondi e- renden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichen - 36 37 - 17 - den Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschl üsse vom 16. Dezember 2015 XII ZB 450/13 FamRZ 2016, 697 Rn. 19 f. und vom 21. Septembe r 2016 XII ZB 264/13 FamRZ 2017, 26 Rn. 34, jeweils zu § 27 VersAusglG). Dies ist hier nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an. Oft werden die Beteiligten an weitergehenden Ermittlu n- gen zur Bewer tung ihrer Anrechte auch kein Interesse haben, weil die umfa s- sende Berücksichtigung der in § 47 Abs. 6 VersAusglG genannten wertbilde n- den Faktoren bei der Bewertung der einzelnen Anrechte in der Regel eine ve r- sicherungsmathematische Begutachtung erforderli ch mach en würde , deren Aufwand vielfach in keinem Verhältnis zur wirtschaftliche n Bedeutung des damit erlangten (besseren) Erkenntnisgewinns steh t . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.01.2012 - 4 F 749/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.05.2013 - 22 UF 210/12 -
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