ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB310.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 310/18 Verkündet am: 20. März 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 A bs. 2, 9 Abs. 1 a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Nie- derschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Nieder- schrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird. b) Werden solche Passagen einer notari ellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern blo- ße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachk undigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu ei- nem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirk- samkeit des Beurkundungsakts. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 310/18 - OLG Hamm AG Lüdenscheid - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 20 . März 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerd e des Antrags telle rs wird der Beschluss des 4. S enats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2018 aufgehoben . D ie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberl andesgericht zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Gründe: A . Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich und die Wirksamkeit eines Ehevertrags. Der 19 68 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1965 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen im Oktober 1995 die Ehe. Aus ihrer Verbindung sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen, ein bereits vor der Eheschließung im März 1995 geborener Sohn und drei in den Jahren 1997, 1998 un d 2002 geborene Töchter. Der Ehemann hat die 1 2 - 3 - deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus einem Familienbetrieb hervorgegangenen mittelständischen Unterneh- men s . Die Ehefrau ist britische Staatsangehörige. Sie hat te in E ngland als un- gelernte Buchhalterin im Unternehmen ihres Vaters gearbeitet und lebte nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik mit dem Ehemann zunächst in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seit der Geburt des ersten Kindes und während der gesa mten Ehezeit war die Ehefrau nicht erwerbstätig, sondern kümmerte sich um die Hausha ltsführung und Kinderbetreuung. Im Vorfeld ihrer Eheschließung hatten die Beteiligten am 25. September 1995 einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen . In den Ei ngangs- bemerkungen auf dem zweiten Blatt der deutschsprachigen Niederschrift finde n sich die folgenden Feststellungen: " Die Erschienene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Die Erschienenen erklärten, sie seien damit einv erstanden, dass der Notar den nachfolgenden Ehever- trag übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Die- se Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als Anlage beigefü gt. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Dol- metscher hinzugezogen werden könne oder eine gesonderte schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertrag- schließenden erklären, sie seien mit der Übersetzung durch den Notar einverstanden. Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden. " I n den danach folgenden ehevertr aglichen Vereinbarungen war festge- halten, dass der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse in der Bundesrepu blik Deutschland liegen und für die all- gemeinen insbesondere güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches 3 4 - 4 - Re cht gelten solle. I n § 2 des Ehevertrags hoben die Beteiligten den gesetzli- chen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und ver einbarten Gütertren- nung. Nach § 3 des Ehevertrags sollten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten bei Scheidung der Ehe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgefordert werden können. Die Bestimmung enthielt am Ende den folgen- den Passus: " Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rückla- gen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Ver- mögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht. " In de r englischsprachigen Übersetzung des Ehevertrags, welcher der no- tariellen Niederschrift als Anlage beigefügt w urde , war dieser Satz wie folgt übersetzt: " New property we get i n our marriage belongs us half." Durch § 4 des Ehevertrags wurde der Versorgungs ausgleich ausge- schlossen; es sollten " cherung während der Ehe eingezahlt " werden. § 5 des Ehevertrags enthielt ei- nen wech selseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notunterhalts. Ausgenommen hiervon war der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit der Beendigung der Kindes betreuung sollte der Unterhaltsverzicht wieder in Kraft treten; im Anschluss an die Kindesbetreuung sollte Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht mehr verlangt werden können. Die Eheleute trennten sich im J uni 2014 . D er Scheidungsantrag des E hemanns ist der Ehefrau am 14 . April 20 16 zugestellt worden. Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsaus- 5 6 7 8 - 5 - gleichs beantragt und als Folgesache mit Stufenantrag einen Antrag auf Zuge- winnausgleich anhängig gemacht. Vor dem Amtsgericht hat die Ehefrau i n der ersten Stufe auf Erteilung von Ausk ünften zum gesamten Vermögen des Ehe- manns zu den güterrechtlich relevanten Stichtagen (Anfangs - , Trennungs - und Endvermögen) angetragen. Hilfsweise hat sie Auskünfte über das gesamte vom Ehemann " in der Ehezeit neu erworbene Vermögen " und weiter hilfsweise Aus- künfte über das vom Ehemann in der Ehezeit " ganz oder teil weise aus eigenen Eink ünften erworbene Vermögen " begehrt . Noch w eiter hilfsweise hat die Ehe- frau beantragt, die Nich tigkeit des Ehevertrags vom 25. Septe mber 1995 fest- zustellen. Das Amtsgericht hat die Auskunftsanträge der Ehefrau als unzulässig und den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Be- schwerde hat die Ehefrau ihren Auskunftsantrag zum Güterrecht und den zuvor hilfsweise gest ellten Feststellungsantrag als Hauptantr äge weiterverfolgt. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert . Es hat festgestellt, dass der zwischen den Beteilig- ten am 25. September 1995 geschlossene Eh evertrag nichtig ist. Weiter hat es den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2. Oktobe r 1995 (Eheschließung), zum 28. Juni 20 14 (Trennungstag) sowie zum 14. April 2016 (Zustellung Schei- dung santrag) zu erteilen und die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte , insbesondere Gesell- schaftsanteile mitzuteilen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann eine Wiederherstellung der a mtsgerichtlichen Entscheidung. 9 - 6 - B . Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Das Beschwerdegericht meint , der Ehevertrag sei insgesamt nicht zu- stande gek ommen, weil bezüglich der güterrechtlichen Folgen der Eheschlie- ßung ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB) vorgelegen habe und nicht an genommen werden könne , dass der Ehevertrag ohne die güterrechtlichen Bestimmungen geschlossen worden wäre. Diese Auf fassung hat das Be- schwerdegericht wie folgt begründet: Es habe sich um eine zweisprachige Urkunde gehandelt, in der sowohl die deutsche als auch die englische Version des Vertragstextes beurkundet worden seien. Denn der Notar habe ausweislich der Einlei tung der Verhand- lungsniederschrift sowohl die deutschsprachige Version des Ehevertrags als auch die englische Übersetzung verlesen und es seien beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt worden. Zwar sei die englische Fassung von den Beteiligten und dem Notar nicht unterschrieben worden; allerdings enthielten die einleitenden Bemerkungen des Notar s die Formulierung, dass die von bei- den Beteiligten genehmigten Fassungen unter der deutschen Fassung unter- schrieben worden seien. Daraus ergebe sich mit hinrei chender Deutlichkeit, dass die Beteiligten einschließlich des Notars beide Fassungen des Ehever- trags durch ihre Unterschrift billigen wollten, zumal auch beide Fassungen ver- lesen und genehmigt worden seien. Hätte es dem Willen der Beteiligten und des Notar s entsprochen, lediglich die deutschsprachige Fassung zu beurkun- 10 11 12 - 7 - den, hätte es aus Sicht des sachkundigen Notars nahegelegen und ausge- reicht, lediglich diese Fassung von den Beteiligten genehmigen und unter- schreiben zu lassen. Da der Notar aber ausdrücklich hervorgehoben habe, dass beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt und wenn auch nur unter der deutschen Fassung unterschrieben worden seien, spreche ausgehend von der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde alles da- f ür, dass die Beteiligten sowohl die deutschsprachige als auch die englisch- sprachige Fassung beurkunden und zum Gegenstand der ehevertraglich en Vereinbarung machen wollten. Unter diesen Voraussetzungen sei es unzweifelhaft, dass die Erklärun- gen in § 3 de s Ehevertrags in der deutschen und in der englischen Version in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmten. Während in der englisch- sprachigen Version ohne weitere Einschränkungen davon die Rede sei, dass neu erworbenes Vermögen beiden Beteiligten jewei ls zur Hälfte zustehen solle, finde sich in der deutschsprachigen Version die erhebliche Einschränkung, dass nur jenes Vermögen beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen solle, wel- ches aus Einkommensrücklagen gebildet worden sei. Nach dem unstreitigen E rklärungswillen des Ehemanns sollte damit ausgedrückt werden, dass nur pri- vate Vermögenszuwächse hälftig geteilt werden sollten, nicht aber Zuwächse des Firmen - und Geschäftsvermögens. Diese Einschränkung finde in der eng- lischsprachigen Version des Vertrag stextes auch nicht ansatzweise Anklang. Während in der englischen Fassung hinsichtlich des gemeinsamen Vermö- genserwerbs ein Automatismus festgelegt gewesen sei, habe es sich in der deutschen Fassung lediglich um eine Option gehandelt, die einen weiteren Wi l- lensakt nämlich der gemeinsame n Entscheidung zur Bildung von Rücklagen aus dem Einkommen erfordert habe. Auch bei der persönlichen Anhörung der Beteiligten seien die unterschiedlichen Vorstellungen deutlich geworden. Denn w ährend der Ehemann geäußert habe, dass die streitige Bestimmun g in § 3 des 13 - 8 - Ehevertrags nur private Rücklagen wie Bargeld, Kontenstände und Immobilien, nicht aber das Unternehmensvermögen habe erfassen soll en , habe die Ehefrau erklärt, dass nach ihrer Vorstellung der gesamte Vermögens zuwachs den Ehe- leuten nach der Hochzeit zur Hälfte zustehen würde , weil in England eine sol- che Regelung normal sei und der Ehemann nur das Unternehmen gehabt und alles immer in das Unternehmen zurückgeführt habe. Der vorliegende versteckte Einigungsmang el führe dazu, dass der Ver- trag nicht zu Stande gekommen sei. Der insoweit darlegungs - und beweisbelas- tete Ehemann habe nichts dafür vorgetragen , dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung zum Güterrecht geschlossen worden wäre. Es sei davon auszu- gehen, da ss jedenfalls die Ehefrau den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie neben dem weitgehenden Unterhaltsausschluss und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch von den Vermögenszuwächsen des Ehemanns in der Ehezeit weitgehe nd ausgeschlossen worden wä re. Auf die Frage der Sittenwi drigkeit des Ehevertrags nach § 138 BGB komme es daher nicht mehr an. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 . Noch zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Besc hwerdegericht allerdings den Feststellungsantrag der Ehefrau für zu- lässig erachtet. Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit ande- ren Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Mög- 14 15 16 17 18 - 9 - lichkeit, im Verbund Folgesach en geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren einen Zwi- schenfeststellungsantrag zu stellen, sofer n die Voraussetzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 256 Abs. 2 ZPO dafür erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Ehefrau hat im Scheidungsverbund im Wege des Stufenantrags einen Antrag auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, dem der Ehemann die ehever- traglich vereinbart e Gütertrennung entgegenhält. Darüber hinaus ist im Schei- dungsverbund von Amts wegen eine Entscheidun g über den Versorgungsaus- gleich zu treffen, dessen Durchführung nach den ehevertraglichen Bestimmun- gen ausgeschlossen ist. An eine r wirksamen Vereinbarung der Gütertrennung und an einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt es, wenn wie die Ehefrau festzustellen begehrt der von den Beteiligten ge- schlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehe- vertrags betrifft da mit einerseits ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung in den Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regel n die Entscheidung en zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht die Rechtsbeziehungen der Betei ligten im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend, weil dessen Wirksamkeit auch für etwaige An- sprüche auf nachehelichen Unterhalt von Bedeutung ist. Der Umstand, dass solche Unterhaltsansprüche im vorliegenden Scheidungsv erfahren noch nicht als Folge sache geltend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwi- schenfeststellungswiderklage insoweit nicht , weil nur durch die Überprüfung des Ehevertrags auf seine Ge samtnichtigkeit eine abschließende und einheitliche Befriedung der Beteiligten in di eser Streitfrage erreicht werden kann (vgl. Se- natsurteil vom 12. Januar 2005 XII ZR 238/03 FamRZ 2005, 691). 2. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht demgegenüber angenommen, dass der Ehevertrag der Beteiligten wegen eines versteckten Einigungsmangel s 19 - 10 - im Sinne von § 155 BGB insgesamt nicht zustande gekommen sei. Diese Beur- teilung kann nicht au s eine r zwischen der deutschen und der englischen Sprach fassung bestehende n Divergenz der Erklärungen zum ehezeitlichen Vermögenserwerb hergeleitet werden . Zw ar ist es nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung unter deut- schem Beurkundungsrecht zulässig, eine Beurkundung in zwei gleichwertig verbindlichen Sprachfassungen vorzunehmen ( vgl. BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 59; Pr euß in Armbrüster/ Preuß / Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 5 BeurkG Rn. 8; Heinemann in Grziwotz/ Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 8; Ott RNotZ 2015, 189, 194; Her tel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61 f. ). Haben im Beurkundungsverfahren ein e deutschspra chige und ein e fremdsprachige Fassung vor gelegen , muss d ie Konstellation einer Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen unter- schieden werden von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die Niederschrift verbindli ch ist, während der fremdsprachige Text eine fakultative oder im F all des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatori- sche schriftliche Übersetzung darstellt , die der Niederschrift zu Beweiszwe- cken in einem gesonderten Schriftstück ( lediglich ) beigefügt wird. Gemessen daran ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine hinrei- chenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehevertrag im vorliegenden Fall zwei- sprachig beurkundet worden ist . a) Das Beschwerdegericht stützt seine Annahme, dass eine zweisp ra- chige Urkunde errichtet worden sei, auf die in de n Eingangsbemerkung en ent- haltene Feststellung, wonach der Notar den " Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung " v er lesen habe und " bei- de " von den Vertragsschließen den genehmigt worden seien. Schon dieser Schluss ist nicht zwingend. Z war ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass nur 20 21 - 11 - bei der Errichtung einer zweisprachigen Urkunde beide gleichwertige Sprach - fassungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verlesen werden müsse n, weil erst beide Sprachfassungen zusammen die Niederschrift bilden ( vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61) . Indessen wird auch in der vom Beschwerde- gericht für maßgeblich gehaltenen Passage der Eingangsbemerkungen nur die deutsch e Sprachf assung des zu beurkundenden Textes als " Ehevertrag " ange- sprochen , während d as Schriftstück mit der englisch e n Sprachf assung selbst im Zusammenhang mit seiner Verlesung und Genehmigung weiterhin als " Über- setzung " bezeichnet wird . Wird ein fremdsprachige r Text aber ausdrücklich als " Übersetzung " bezeichnet, spricht dies gerade gegen die Annahme , dass die fremde Sprache eine verbindliche Urkundssprache sein soll (vgl. Ott RNotZ 2015, 189, 191 f.) . Vor diesem Hintergrund lässt sich die Passage, wonach ( auch ) die engli sche Übersetzung von dem Notar v erlesen und von den Betei- ligten genehmigt worden sei, durchaus auch dahingehend interpretieren, dass der Notar seiner Pflicht zur mündlichen Ü bersetzung der Niederschrift (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG ) durch das Vorlesen de r zu vor an gefertigten eigentlich nicht verlesbaren schriftlichen Übersetzung nachkommen wollte und die Betei- ligten mit dieser Vorg ehensweise einverstanden waren. b) Aus den sonstigen Umständen der Beurkundung ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspu nkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Urkunde mit zwei gleichwertigen Sprachfassungen er- richtet w erden sollte und errichtet worden ist . aa ) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BeurkG darf der Notar eine fremdsprachige Urkunde nur auf das übere instimmende Verlangen sämtlicher am Beurkun- dungsverfahren formell Beteiligter errichten. Bereits zur Zeit der Beurkundung des hier verfahrensgegenständlichen Ehevertrags wurde der notarielle n Praxis empfohlen, das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligt en in der Urkunde zu 22 23 - 12 - dokumen tieren ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. [1986] Teil B § 5 Be- urkG Rn. 6; vgl. nunmehr auch Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/B eurkG 4. Aufl. § 5 BeurkG Rn. 2; BeckOGK/Schaller [Stand: November 2018] BeurkG § 5 Rn. 7) . Der Niederschrift ist ein solcher Hinweis auf ein übereinstimmendes Verlangen nach Errichtung der Urkunde in zwei gleichwertigen Sprachfassun- gen nicht zu entnehmen. Vor allem aber sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche die Beteiligten nament lich den Ehemann zu dem Verlan- gen veranlasst haben könnten, den Ehevertrag in zwei gleichwertig verbindli- chen Urkundssprachen beurkunden zu lassen. Insbesondere ist nicht festge- stellt, dass die Beteiligten mit einer Verwendung der Urkunde im Ausland ge- re chnet hätten . Im Übrigen haben die Beteiligten in § 1 des Ehevertrags wegen der allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere wegen der güterrechtli- chen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt. H aben sich die Urkundsbe- teiligten in einer privatrechtliche n Vereinbarung aber darauf geeinigt, ihr Rechtsverhältnis einem bestimmten Recht zu unter stellen , erscheint es von vornherein naheliegend , dass sie zur Vermeidung von Unschärfen bei der Übersetzung von juristischen Fachbegriffen dem angewendeten Recht auch die verwendete Urkundssprache folgen lassen wollen (vgl. Hertel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 61) . bb ) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der äuße- ren Form der Urkunde unwidersprochen geltend , dass der Notar die englisch- spra chige T extfassung nicht gemäß § 44 BeurkG durch Schnur und Prägesie- gel mit der deutschsprachigen Niederschrift verbunden hat . Auch wenn § 44 BeurkG eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, kann die fehlende Verbindung zumindest als Indiz dafür gewertet werden , da ss es sich bei der englischen Sprachfassung lediglich um eine für die nicht sprachkundige Ehefrau angefer- tigte schriftliche Übersetzung und nicht um einen Teil der Niederschrift handelt. Denn für die Beifügung der s chriftlichen Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 24 - 13 - BeurkG ist anders als für die Beifügung der zur Niederschrift gehörenden An- lagen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG) ein e Verbindung mit Schnur und Siegel nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 17; Piegsa in Armbrüster/ Preuß / Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 2 2 ; Heinemann in Grziwotz/Hei nemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 24; BeckOGK/ Seebach/Rachlitz [Stand : Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 53; BeckOGK/Regler [Stand: Februar 2018] BeurkG § 44 Rn. 9 ; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 16 Rn. 12; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkun dun gsgesetz Rn. 545) . 3. Entgegen der A uffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der Ehevertrag der Beteiligten wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend er- kannt hat nich t wegen eines Formmangels gemäß § 125 BGB iVm § 1410 BGB nichtig. a) Eine Unwirksamkeit des Beurkundungsakt s und damit eine Formnich- tigkeit des Ehevertrags kann sich nicht daraus ergeben, dass der beurkundende Notar was allerdings zwischen den Beteili gten streitig ist die auf dem zweiten Blatt der Urkunde niedergelegten Feststellungen nicht ins Englische übersetzt haben soll. a a ) Hat der Notar wie im vorliegenden Fall in der Niederschrift eine Feststellung nach § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen, is t die Niederschrift gegenüber dem sprachunku ndigen Beteiligten nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Beu rkG zu verlesen , sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG mündlich zu übersetzen. Da die mündliche Übersetzung für den sprachunkundigen Beteiligten an die Stelle des Vorlesens tritt, muss sich die Übersetzung auf alle gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten vorzulesenden Teile der Niederschrift beziehen. Z u übersetzen sind deshalb nicht nur die sachlichen Erklärungen der Beteilig- ten, sondern es ist die gesam te Niederschrift einschließlich aller tatsächlichen 25 26 27 - 14 - Feststellungen und Vermerke des Notars in dem gleichen Umfang zu überset- zen , in dem sie gegenüber einem sp rachkundigen Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zu verlesen wären (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 12; Piegsa in Armbrüster/P reuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 18; Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 18) . In diesem Umfang ist die Niederschrift vollständig und nicht lediglich bedarfs orien- tiert zu üb ersetzen ; e s sind deshalb selbst solche Teile der Niederschrift zu übersetzen, die der sprachunkundige Beteiligte aufgrund seiner Verständnis- möglichkeiten auch in der Urkundssprache zu verstehen vermag (vgl. LG Bonn Beschluss vom 5. Februar 2015 4 T 417/ 14 juris Rn. 14; DNotI - Report 2013, 129, 130) . bb) Im Zusammenhang mit der Verlesung der Niederschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist es freilich anerkannt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Verlesungspflicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten B eurkundungsakts führt. Bezieht sich der Verlesungsmangel nur auf solche Passagen der Nieder- schrift, die nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts wie hier die Fe ststellungen nach § 16 BeurkG im Zusammenhang mit einem der Ur- kundssprache nicht mächtigen Beteiligten umsetzen, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkun dung sverfahren, den der Notar im Rahmen seiner Amtspflicht en zu vermeiden hat. Die Nichtv erlesung von Sollbestandteilen der Niederschrift führt aber nicht zur Un wirksamkeit des Beurkundungsakt s, weil die formelle Wirksamkeit d er Urkunde selbst dann nicht beeinträchtigt worden wäre, wenn diese Sollbestandteile von vornherein keinen Eingang in d en Text der Niederschrift gefunden hätten. Es ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt , wenn diese Passagen lediglich nicht verlesen werden, obwohl sie in der Nie- derschrift vermerkt sind ( vgl. Winkler BeurkG 18 . Aufl. § 13 Rn. 25; Piegsa in Armbrüster/ P reuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 13 BeurkG Rn. 16; 28 - 15 - BeckOGK/ Seebach/Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 13 Rn. 66 f.; Staudinger/ Hertel BGB [ 2017] Beurkundungsgesetz Rn. 361) . cc) Weil die mündliche Übersetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Beur kG die Verlesung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ersetzt, kann ein Verstoß gegen die Übersetzungspflicht gegenüber einem sprachunkundigen Beteiligten grundsätz- lich keine anderen Rechtsfolgen auslösen als ein Verstoß gegen die Verle- sungspflicht gegenüber ein em sprachkundigen Beteiligten. Die Nichtüberset- zung von bloßen Sollbestandteilen der Urkunde, die in der Niederschrift nicht einmal enthalten sein müssten, führt daher nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundungsakt s und nicht zu einer materiell - rechtlich en Nichtigkeit des zu beurkundenden f ormbedürftigen Rechtsgeschäfts. Dafür streitet auch die folgende Kontrollüberlegung: Es hat nach allge- meiner Ansicht auf die Wirksamkeit des Beurkundungsakts keinen Einfluss, wenn der Notar von der mangelnden Sprachk unde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Fests tellung in der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 Be- urkG) aber unterlässt und die Niederschrift auch nicht übersetzt (vgl. BGHSt 47, 39 = NJW 2001, 3135, 3137; OLG Köln MittBayNot 1999, 59, 60; BayOb LG FamRZ 2000, 1124, 1125). Dann ist es aber wertungsmäßig nicht einzusehen , warum demgegenüber der Beurkundungsakt unwirksam sein sollte, wenn der Notar die Feststellung nach § 16 Abs. 1 BeurkG in der Niederschrift vermerkt und die da durch nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG ausgelöste Übersetzungs- pflicht nur wegen solcher Bestandteile der Niederschrift nicht erfüllt, die außer- halb des eigentlichen B eurkundungsgegenstands liegen. b) Eine Un wirksamkeit des Beurkundungsakt s kann auch nicht daraus hergeleitet w erden, dass der beurkundende Notar den Text des Ehevertrags 29 30 31 - 16 - nicht unmittelbar mündlich übersetzt, sondern stattdessen nur die vorliegende schriftliche Übersetzung vorgele sen haben soll . Eine solche Vorgehensweise zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Ab s. 2 Satz 1 BeurkG bei einer Übersetzung durch den Notar wird überwiegend für zulässig erachtet ( vgl. Heinemann in Grziwotz/Heinemann BeurkG 2. Aufl. § 16 Rn. 27; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 16 Rn. 10; Kanzleiter DNotZ 1997, 261, 268). Dem ist wegen der gege nüber einer spontanen mündlichen Übersetzung regelmäßig höheren Qualität einer vorbereiteten schriftlichen Übersetzung je- denfalls dann zuzustimmen, wenn das Vorlesen der schriftlichen Übersetzung nicht über die fehlende eigene Sprachkunde des Notars hinw eghelfen soll (vgl. Piegsa in Armbrüster/P reuß/Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 25; BeckOGK/Seebach/Rachlitz [Stand: Ok tober 2018] BeurkG § 16 Rn. 37 ; Ott RNotZ 2015, 189, 190, 19 1 f. ). Ob der beurkundende Notar im vor- liegenden Fall über hi nreichende (aktive) englische Sprachkenntnisse verfügt hatte, die ihm eine über die bloße Wiedergabe de r schriftlichen Übersetzung hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Niederschrift in engli- scher Sprache ermöglicht hätten, ist zwischen den B eteiligten zwar umstritten. Es kommt darauf aber auch nicht an . Eine Nachprüfung, ob der Notar sich aus- reichende Sprachkenntnisse zu Recht zugetraut hat, findet nicht statt; eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Notars führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Beurkundung sakt s (vgl. Winkler BeurkG 18. Aufl. § 16 Rn. 20; Piegsa in Armbrüster /Preuß/ Renner BeurkG und DONot 7. Aufl. § 16 BeurkG Rn. 25 ; BeckOGK/Seebach/ Rachlitz [Stand: Oktober 2018] BeurkG § 16 Rn. 71; Her tel in FS Wolfsteiner [2008] S. 51, 53 ; Ott RNotZ 2015, 189, 190). 32 - 17 - III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Best and haben und ist aufzuheben (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Erfolg der Anträge der Ehefrau hängt davon ab, ob der verfahrensgegenständliche Ehevertrag einer Inhaltsk on- trolle standhält, was das Beschwerdegericht aus seiner Sicht folgerichtig offen gelassen hat. Der Senat kann die Sache insoweit auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Für das weitere Verfahren sind die folge nden Hinweise veranlasst: 1 . Das Beschwerdegericht wird sich insbesondere die Frage vorzulegen haben, ob sich der Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung am Maß- stab des § 13 8 BGB als sittenwidrig erweist. a) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzel regelungen zu den Schei- dungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehe- vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamt- würdigun g als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusam- menwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die ein- seitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 XII ZB 20/17 FamRZ 2018 , 577 Rn. 16 und vom 15. März 2017 XII ZB 109/16 FamRZ 2017, 884 Rn. 38; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 22 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 26) . I n objektiver Hinsicht wird im v orliegenden Fall von einer solcherart ein- seitig en vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau auszugehen sein . 33 34 35 36 - 18 - aa) Mit dem Alters - und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrecht- sprechung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unt erhaltstat- bestände ausgeschlossen worden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten eine spezifische Bedürfnislage absehbar. bb ) Die Ehefrau betreute im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein aus der Beziehung hervorgegangenes Kleinkind; auch na ch den Angaben des Ehemanns haben sich die Beteiligten seinerzeit zumindest die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vorstell en könne n . Das von den Beteiligten in der Folgezeit tatsächlich verwirklichte Ehemodell, in dem sich die Ehefrau unter vollständigem Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit für längere Zeit allein der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmet, lag somit schon bei Abschluss des Ehe vertrag s jedenfalls im Bereich des Möglichen. Un- ter diesen Umständen war mit ehebedingten Versorgungsnachteilen von vorn- herein allein auf Seiten der Ehefrau zu rechnen. Selbst wenn was zwischen den Beteiligten bislang nicht streitig zu sein scheint, aber noch nicht anhand von Versorgungsauskünften festgestellt worden ist der Ausschluss des Ver- sorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorge strategie aus der maß- geblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Über- nahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden V ermögen gegenüberstehen würde. 37 38 39 - 19 - cc) Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicheru ng und zur ge- meinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrüc klagen nicht in Frage ge- stellt. (1) Sofern man § 4 des Ehevertrags entnehmen könnte, dass für die Ehefrau was tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist durch Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Ren- tenversicherung gebildet werden sollte, fehlt es bereits an jeder verbindlichen und konkreten Fe stlegung zur Höhe der Beitragszahlung. Insoweit hätte den vertraglichen Regelungen schon durch die Zahlung von Mindestbeiträgen Ge- nüge getan werden können. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung betrug nach der Rechtslage i m Zeitpunkt des Vertrags- schlusses ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 167 SGB VI in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) . Nach de n Rechengrößen für die So- zialversicherung im Jahr 1995 (vgl. FamRZ 1995, 208 f.) ergab sich bei einem Beitrags satz von 18,6 % und einer Bemessungsgrundlage von 580 DM ( 1/7 * 4.060 DM) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 107,88 DM , was einer jährlich en Beitragszahlung von 1.294,56 DM entspricht. Mit dieser Beitragsleis- tung hätte im Jahr 1995 ein R entenanrech t in Höhe von 0,1365 Entgeltpunkten erworben werden können ( 1.294,56 DM * 0,0001054764 Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte). Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größen- ordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbs tätigkeit gänzlich un zu- reichend gewesen wäre. 40 41 - 20 - (2) Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermö- gensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vorn- herein keine Verpflichtu ng des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompen- sationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung , ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandtei le während der Ehe zeit zur gemeinsamen Ver- mögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Ehe- leute und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns vorbehalten bleiben . b) Freilich kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belasten- der Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Eh egatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerecht - fertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparit ät widerspiegelt. Ein unausge- wogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Ver- handlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2018 XII ZB 20/17 FamRZ 2018, 577 Rn. 1 9 und vom 15. März 2017 XII ZB 109/16 FamRZ 2017, 884 Rn. 3 9 ; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 2 4 und vom 21. November 2012 XII Z R 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 2 7 ). aa) Anhalts punkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem 42 43 - 21 - Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrag s konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 XII ZB 94/06 FamRZ 2009, 1041 Rn. 17 ; Senatsurt eil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 28) . Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau als ledige und nicht erwerbstätige Mutter eines knapp sieben Monate alten Kleinkindes angesichts der bei Vertragsschluss im September 1995 ver- gleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsa nsprü che aus Anlass der Ge- burt (§ 1615 l BGB) in e iner Situation befand, in der ein betreuender Elternteil typischerweise aus ökonomischen Gründen in erhöhtem Maße auf die Einge- hung der Ehe angewiesen ist . Unter den hier obwaltenden Umständen bedarf es allerdings weiterer Feststellungen dazu, ob die Ehefrau aufgrund ihres fami- liären Vermögenshintergrunds genügend finanzielle Unabhängigkeit besaß, um dem Ansinnen des Ehemanns auf Abschluss eines Ehevertrags entgegenzutre- ten oder auf die Gestaltung des Ehever trag s maßgeblichen Einfluss nehmen zu können. Dabei wird auch von Bedeutung sein, ob die Ehefrau im Falle eines Scheiterns der Beziehung mit dem Kind nach England hätte zur ückkehren und ihre vor der Übersiedl ung nach Deutschland ausgeübte Berufst ätigkeit im fami- liären Unternehmen neben der Kinderbetreuung hätte fortsetzen können. bb) Ferner wird zu erwägen sein , ob sich in dem objektiv unausgewoge- nen Vertragsinhalt auch e ine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau widerspie- gelt . Ist der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte wie im vorliegenden Fall die Ehefrau der deutschen Urkundsspra- che nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der V erhandlungsparität im Beurkun- 44 45 46 - 22 - dungsverfahren in besonderem Maße auf eine fachkundige Übersetzung ange- wiesen. W enn das Beschwerdegericht in anderem Zusammenhang erkenn- bar davon ausgeht, dass die im Ehevertrag enthaltene Klausel über die mögli- che B ildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen bei der Be- urkundung des Ehevertrags nur sinnentstellend ("New property we get in our marriage belongs us half") in die englische Sprache übersetzt worden ist und die Ehefrau wegen der dadurch hervorgerufenen fa lschen Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe die wirtschaftliche Tragweite des von ihr erklärten Verzichts auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zu- treffend einschätzen konnte, hält sich dies im Rahmen einer zulässigen tatri ch- terlichen Würdigung. Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkei- ten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrags bemerken konn- te, kommt es nicht entscheidend an. M aßgeblich ist insoweit allein, dass die konkrete Verhandlungssituation , in der sich die Ehefrau im Beurkundungsver- fahren befunden hat, allein auf Veranlassu ng des Ehemanns entstanden ist. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 29.03.2017 - 5 F 185/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2018 - II - 4 UF 86/17 -
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