BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 31/02 vom24. Juli 2002in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2002 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchsund Dr. Vézinabeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. De-zember 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Wert: 511 DM).Gründe: I.Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines An-spruchs auf Zugewinnausgleich hat die Klägerin den Beklagten im Wege derStufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum31. Oktober 1996 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht -hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und wie folgt entschieden:"Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerina)Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum 31.10.1996 mit allenzu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldposten durchVorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsver-zeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, ins- - 3 -besondere hinsichtlich seiner Beteiligung an der T. AG in S. 7, E. , Schweiz, sowieb)Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand der am 31.10.1996in seinem Eigentum befindlichen Teppiche, auch soweit sie in einemZollfreilager der Schweiz gelagert waren, unter gleichzeitiger Vorlageentsprechender Bestandslisten."Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgerichthat den Beschwerdewert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt unddas Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtetsich die sofortige Beschwerde des Beklagten.II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Mit Beschluß vom 12. November 2001 hat das Oberlandesgericht denStreitwert auf 1000 DM festgesetzt und ausgeführt, bei einer Verurteilung zurAuskunft bemesse sich der Streitwert für die Berufung nach dem Aufwand anZeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft. Dieser betrage 1.000 DM. Einhöherer Wert könne nur angesetzt werden, wenn ein besonderes Abwehrinter-esse bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Auskunft sei für den Stichtag31. Oktober 1996 zu erteilen, eine Auskunft zum 30. April 1996 reiche nicht aus.Sie erleichtere lediglich dem Beklagten die Auskunftserteilung zum 31. Oktober1996. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hat dasOberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 zurückgewiesen und - 4 -ergänzend ausgeführt, die Auskunft sei eine Wissenserklärung, die vom Be-klagten persönlich in Schriftform abzugeben sei. Da der Beklagte selbst vortra-ge, daß sich zum Stichtag 31. Oktober 1996 keine wesentliche Abweichungergeben habe, sei der Aufwand für die Auskunft nicht hoch. Es bedürfe lediglichder Überprüfung, ob alles ordnungsgemäß angegeben worden sei. Neue Bilan-zen müßten nicht erstellt werden. Ein streitwerterhöhendes Interesse liege nichtvor, wenn der Beklagte eine Hilfsperson einschalte, obwohl er die Auskunfthöchstpersönlich zu erteilen habe. Im anschließenden Beschluß über die Ver-werfung der Berufung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Berufung seiunzulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht werde. Da der Beklagte trotzrichterlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen habe, müsse sienach § 519 b ZPO verworfen werden. Die dagegen erhobenen Bedenken desBeschwerdeführers greifen nicht durch.2. Soweit die sofortige Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe inseinem Verwerfungsbeschluß nicht näher begründet, warum der Wert der Be-schwer 1.000 DM betrage, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte mitdem Beschluß vom 12. November 2001 seine Entscheidung über die Beschwerbegründet und mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 ergänzt und vertieft. Einererneuten Begründung im Verwerfungsbeschluß bedurfte es nicht, da das Beru-fungsgericht seine Entscheidung ersichtlich auf die Erwägungen in den voran-gegangenen Beschlüssen gestützt hat.3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich derWert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), den das Gerichtim Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilungeiner Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat,nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft bemißt.Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu of- - 5 -fenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigensein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die von der Klägerin erstrebteund mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchszu verhindern oder zu erschweren, bei der Berechnung außer Betracht(st. Rspr., vgl. BGHZ 128, 85 ff.).Die Festsetzung des Beschwerdewertes (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPOa.F.) unterliegt in der Beschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle.Das Beschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Berufungsgericht die ge-setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Er-messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden WeiseGebrauch gemacht hat (Senatsbeschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 -NJW 2001, 1652, 1653). Das ist nicht der Fall.a) Der Beklagte macht in erster Linie geltend, nach den Angaben seinesSteuerberaters belaufe sich der Kostenaufwand für die Neuerteilung der Aus-kunft zum 31. Oktober 1996 auf 3.000 SFR. Zu Recht hat das Berufungsgerichtbei der Festsetzung der Beschwer die Kosten des Steuerberaters nicht berück-sichtigt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht ausdrücklich,daß die Entscheidung auf § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt ist. Die Verurtei-lung lehnt sich aber ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1Satz 1 BGB an. Diese umfaßt, im Gegensatz zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB,nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das Vermögensver-zeichnis aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberech-tigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, dieKlägerin hier aber nicht begehrt. Eine solche Auskunft über den Bestand desEndvermögens am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in dieLage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf dieseWeise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu die- - 6 -sem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehö-renden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in demVermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigenEinzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstän-de richten. Der Zuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenenWissen des Auskunftspflichtigen stehenden Angaben nicht (vgl. BGH, Urteilvom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 End-vermögen 1). Der Beklagte ist ohne weiteres selbst in der Lage anzugeben,welche Forderungen er u.a. gegen die T. AG hat, in welchem Umfang er andieser AG beteiligt ist und welche Teppiche er zum Stichtag noch hatte.b) Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wenn die Auskunft zum30. April 1996 nicht genüge, sei die Neuerstellung eines Abschlusses für dieT. AG erforderlich. Das ist indes nicht der Fall. Zutreffend hat das Beru-fungsgericht darauf hingewiesen, daß zwar eine neue Auskunft des Beklagtenzum 31. Oktober 1996 erforderlich ist, der Aufwand für die Auskunft aber schondeshalb gering ist, weil der Beklagte bereits zum Stichtag 30. April 1996 Aus-kunft erteilt hat. Der Beklagte braucht damit nur anzugeben, welche Vermö-gensgegenstände er in den sechs Monaten hinzuerworben hat und welche ausseinem Vermögen ausgeschieden sind. Entgegen der Auffassung des Beklag-ten bedarf es hierzu nicht der Neuerstellung eines Abschlusses für die T.AG. Das hat das Amtsgericht in seinem Urteil nicht verlangt, sondern lediglichausgeführt, daß eine Vermögensübersicht zum 30. April 1996 nicht automatischeine solche zum 31. Oktober 1996 sein könne. Auch das Oberlandesgericht hat - 7 -lediglich eine Überprüfung der Veränderungen verlangt und im übrigen aus-drücklich darauf hingewiesen, daß es einer neuen, vom Beklagten erst zu er-stellenden Bilanz nicht bedürfe.HahneBundesrichter Sprick Weber-Moneckeist urlaubsbedingt ver-hindert zu unterschreiben Hahne Fuchs Vézina
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