BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/02 vom 4. Juli 2002 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 7 i.d.F. von Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG; ZPO § 574 Ab s. 2 Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a.F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgericht s - hofs erfolgt sind. InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwa l - ters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich der Tatrichter zu würd i - gen. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02 - LG Wupper tal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 4. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den B e - schluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Januar 2002 - Geschftsnummer 6 T 523/01 - wird auf seine Kosten als unzulssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betrgt 4.348,06 . Grnde: I. Der weitere Beteiligte war vom 21. Februar bis zum 22. Mrz 2001 vo r - lufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin (GmbH), die das Insolvenzverfa h - ren ber das eigene Vermögen beantragt hatte. Verfgungen der Schuldnerin bedurften nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts seiner Zustimmung. Im brigen hatte er durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu s i - chern und zu erhalten. Der weitere Beteiligte begab sich am 22. Februa r 2001 zu der angeg e - benen Geschftsadresse der Schuldnerin in Wuppertal, die er nicht vorfand. - 3 - Das tatschliche Geschftslokal der Schuldnerin befand sich nach Auskunft ihres anwaltlichen Vertreters, der den Eigenantrag unterzeichnet hatte, in Nrnberg. Der weitere Beteiligte verstndigte außerdem die Bank der Schul d - nerin, bei der ihr einziges Geschftskonto mit einem Guthaben von etwa 32.000 DM gefhrt wurde, von der angeordneten Verfgungsbeschrnkung. Hierber berichtete er am Folgetage an das Insolvenzgericht und regte die Verweisung des Verfahrens nach Nrnberg an. Der Insolvenzrichter setzte auf Antrag des weiteren Beteiligten die Ve r - gtung nach einem Massewert von 159.364,59 DM auf 25 % des Regelsatzes gemß § 2 InsVV = 9.163,88 DM zuzglich Mehrwer tsteuer fest. Über die Gu t - achterttigkeit des weiteren Beteiligten wurde gesondert abgerechnet. Hierber besteht ebensowenig Streit wie ber die zuerkannte Auslagenerstattung. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ermßigte das Landg e - richt die Vergtung auf 5 % des genannten Regelsatzes = 1.832,78 DM zuz g - lich Mehrwertsteuer. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Wiede r - herstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung. Die Schuldnerin tritt dem en t - gegen. II. Die Rechtsbe schwerde beruft sich fr die Zulssigkeit des Rechtsmittels (§ 574 Abs. 2 ZPO) auf zwei, nach ihrer Ansicht entscheidungserhebliche, - 4 - Rechtsfragen, die im Schrifttum bisher unterschiedlich oder jedenfalls nicht a b - schlieûend beantwortet worden seien: (1) We nn der vorlufige Insolvenzverwalter, dessen Aufgaben und B e - fugnisse nicht ber diejenigen des frheren Sequesters hinausgehen, rege l - mûig nicht mehr als 25 % der Vergtung des endgltigen Insolvenzverwalters erhalten solle (BGHZ 146, 165, 177), sei die Fr age aufgeworfen, ob dem sta r - ken vorlufigen Insolvenzverwalter i.S. von § 22 Abs. 1 InsO ein hherer R e - gelve r gtungssatz zustehe. (2) Der Klrung bedrfe auch die Rechtsfrage, inwieweit die anerkannte Regelvergtung des vorlufigen Insolvenzverwalters von 25 % der Verwalte r - vergtung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) in einfachen und einfachsten Fllen u n - terschritten werden knne. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO unzulssig. 1. Der weitere Beteilig te war nicht als (starker) vorlufiger Insolvenzve r - walter mit alleiniger Verwaltungs- und Verfgungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall, § 22 Abs. 1 InsO) bestellt; denn das Amtsgericht hatte nur einen Zustimmungsvorbehalt gemû § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall InsO angeordnet. Auf Rechtsfragen zur Vergtung des starken vorlufigen Insolvenzverwalters kommt es deshalb im B e schwerdefall nicht an. - 5 - 2. Die Bemessung von Vergtungszu- oder -abschlgen gemû § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV unter Bercksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Ttigkeit des vorlufigen Insolvenzverwalters ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Wrdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (vgl. OLG Kln, Beschl. v. 19. Dezember 2001 - 2 W 218/01 -, Umdruck S. 5 f; OLG Celle NZI 2001, 650, 651 = ZInsO 2001, 1003, 1004). Der rechtlichen Nachprfung zugnglich sind jedoch die Maûstbe (Rechtsgrundstze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertti g - keit im Einzelfall gewrdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemess e - nen Vergtung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt worden ist. Geht es nur um die Verletzung solcher rechtlich nachprfbarer Maûstbe bei der Festsetzung der Vergtung im Einzelfall, fhrt die Beanstandung eines en t - sprechenden Rechtsfehlers nach § 574 Abs. 2 ZPO freilich noch nicht zur Z u - lssigkeit der Rechtsbeschwerde, solange nicht eine Fehlbeurteilung die G e - fahr einer Maûstabsverschiebung mit sich bringt. Zwar kann die Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundstze zur Konkretisierung des Bercksichtigungsg e - botes in bezug auf Art, Dauer und Umfang der Verwalterttigkeit zur Fortbi l - dung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im B e schwerdefall ist ein solches Erfordernis indes nicht dargelegt. Die Rechtsbeschwerde bezweifelt selbst nicht, daû ein Vergtungssatz von 25 % bei sequestrationshnlicher vorlufiger Verwaltung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV im Einzelfall deutlich unterschritten werden kann. Diese Recht s - frage ist im Grundsatz auch bereits durch die nach § 7 InsO a.F. ergangene oberlandesgerichtliche Rechtsprechung geklrt (vgl. OLG Celle aaO 652; OLG Kln aaO Umdruck S. 7). Der Übergang der Rech tsbeschwerdezustndigkeit - 6 - auf den Bundesgerichtshof durch die §§ 133 GVG, 7 InsO i.d.F. des Zivilpr o - zeûreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) lût zwar zu, daû der Bundesgerichtshof die Vorgngerrechtsprechung der Oberlandesgerichte se i - nerseits fortbildet oder, wie eigene Rechtsprechung, aufgibt. Die Zustndi g - keitsnderung wirft die bereits erreichte hchstrichterliche Klrung in der Au s - legung der Insolvenzordnung und der nach § 65 InsO ergangenen Verordnung aber nicht an den Anfang zurck (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 36/02, z.V.b.). Trotz Regelzustndigkeit der Oberlandesgerichte fr die weitere Beschwerde gemû § 7 InsO a.F. verbrgte auch diese Rechtsschut z - form eine hchstrichterliche Klrung grundstzlicher Auslegungsfragen, weil das Rechtsmittel bei Divergenz nach § 7 Abs. 2 InsO a.F. dem Bundesg e - richtshof vorg e legt werden muûte. Im Beschwerdefall hat das Landgericht die Vergtung des weiteren B e - teiligten danach bestimmt, daû der Umfang seiner Verwalterttigkeit trotz einer Amtszeit von normaler Dauer infolge der Umstnde des Einzelfalls zwangs- lufig erheblich hinter dem Regelfall zurckgeblieben ist. Eine grundstzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stelle n - de Wrdigung des Leistungsbildes und seiner Bewertung ist in dieser B e - schwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Sie bietet auch keinen Anlaû zu e i - ner Rechtsfortbildung. - 7 - Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der streit i - gen Vergtungsdifferenz. Kreft Kirchh of Fischer Ganter Raebel
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