BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 31/02 vom28. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2002 wird auf Kosten derKläger als unzulässig verworfen.Gründe: I.Die Kläger, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben,begehren mit ihrer beim Landgericht B. erhobenen Klage von denBeklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer nach ihrerAuffassung fehlerhaften Anlageberatung. Bei der in D. ansässigenBeklagten zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, handelt es sichnach dem Vortrag der Kläger um die Exklusivvertreiberin und Mitinitiatorin des"Grundrenditefonds ... ". Die Beklagten zu 3) und 4), die ihrenallgemeinen Gerichtsstand in B. haben, waren für die Beklagte zu 2) alsVermittler tätig. Die Kläger beteiligten sich an diesem Fonds mit Beträgenzwischen DM 100.000,- und 125.000,-. Dabei wurden die Kläger zu 1) bis 5)von dem Beklagten zu 3) und die Kläger zu 5) bis 8) von dem Beklagten zu 4)geworben. - 3 -3Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des LandgerichtsB. gerügt hatten, haben die Kläger beim Oberlandesgericht H. denAntrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3,37 Abs. 1 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat das Landgericht D. mitBeschluß vom 26. Juli 2002 bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nichtzugelassen. Eine Gegenvorstellung der Kläger blieb erfolglos.Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrig-keit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf denBeschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, dieEntscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B. als zuständiges Gericht zu bestimmen.II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.1.Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § 37Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die frühere Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel deraußerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeitgleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nachder Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetzvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. Der Zugang zumBundesgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich in denFällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde isthingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung desBeschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133). - 4 -42.Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als Rechtsbeschwerde imSinne von § 574 ZPO nicht statthaft.Die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach altem Recht getreteneRechtsbeschwerde (dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vorb. zur Rechtsbe-schwerde Rdn. 2) ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetzdies ausdrücklich bestimmt oder wenn das Beschwerdegericht, dasBerufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in demangefochtenen Beschluß zugelassen hat. Weder das eine noch das andere isthier der Fall.3.Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Kläger schließlichdeshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es von einem beimBundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.§ 575 Abs. 4 ZPO sieht die Geltung der allgemeinen Vorschriften überdie vorbereitenden Schriftsätze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach§ 574 ff. ZPO vor. Dies schließt die Notwendigkeit der Vertretung durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein (Zöller/Gummer, ZPO,23. Aufl., § 575 Rdn. 4). Demgegenüber können sich die Kläger auf § 571 Abs.4 ZPO nicht berufen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die sofortigeBeschwerde und kann deshalb für die Rechtsbeschwerde zumBundesgerichtshof nicht herangezogen werden. - 5 -5III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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