BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/04 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 26. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2002 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin vom 9. Dezember 2003 hat es die Restschuldbefreiung angek374ndigt und bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Verfahrenser366ffnung begonnen habe und sechs Jahre betrage. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Schuld-nerin die Verk374rzung der Laufzeit der Abtretung auf eine Dauer von f374nf Jahren. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es ist jedoch unzul344ssig, weil ein Zulassungsgrund gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt. 2 Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 27. Februar 2002 er366ffnet worden. Die Rechtsfrage, ob von der Verk374rzungsm366glichkeit des Art. 107 EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Geset-zes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) er366ffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann, hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschlie337ender Kl344-rung dieser Rechtsfrage durch die genannte Entscheidung trotz einzelner Kritik keine grunds344tzliche Bedeutung mehr zu (st.Rspr. des Senats; vgl. z.B. BGH, 3 - 4 - Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03). Ebenso wenig ist eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist richtig. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 09.12.2003 - 73 IN 513/01 - LG K366ln, Entscheidung vom 26.01.2004 - 19 T 10/04 -
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