BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/06 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.263,26 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st344ndige Rechtsprechung). Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. 247 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzul344ssig verworfen, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt eingelegt worden ist. Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer - 3 - Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 C 215/05 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 1 S 202/05 -
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