BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/06 vom 10. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 107.948 200. Gr374nde: I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Juni 2005 zugestellte Endurteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von 86.228,86 200 verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen wurde, am 4. August 2005 Berufung eingelegt und we-gen der Vers344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vor-getragen, ihr Prozessbevollm344chtigter habe den Berufungsschriftsatz am 22. Juli 2005 gefertigt und nach 18.00 Uhr den Zeugen K. beauftragt, nach Abschluss der vom Zeugen gerade ausgef374hrten Arbeiten an der Telefaxein-richtung der Kanzlei den Berufungsschriftsatz noch vor 24.00 Uhr 374ber das Faxger344t an das Oberlandesgericht N374rnberg zu 374bermitteln. Bei dem Zeugen 2 - 3 - K. handele es sich um einen "ingenieurartigen" selbst344ndigen Kaufmann mit einer technischen und organisatorischen Erfahrung, die der Qualifikation z.B. einer kompetenten langj344hrig angestellten Rechtsanwaltsfachgehilfin zumindest ebenb374rtig sei. Der Zeuge habe sich in der Vergangenheit nicht nur gegen374ber dem Beklagtenvertreter, sondern auch in seinen eigenen rechtlichen und ge-sch344ftlichen Angelegenheiten als zuverl344ssig und vertrauensw374rdig gezeigt. Tats344chlich habe es der Zeuge jedoch aufgrund einer 334berm374dung wegen Ar-beits374berlastung verabs344umt, den Schriftsatz nach Abschluss der Arbeiten ab-zusenden. Der Zeuge K. hat hierzu eidesstattlich versichert, dass er am 22. Juli 2005 beauftragt gewesen sei, in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten ein neues Fotokopierkombinationsger344t mit Telefaxfunktion mit dem bereits bestehenden Kanzleinetzwerk zu verbinden und zu synchronisieren. Um den Kanzleibetrieb m366glichst wenig zu st366ren, habe er am 22. Juli 2005 erst gegen 17.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Als der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten gegen 18.00 Uhr einige Schriftst374cke per Telefax habe versenden wollen, sei es ihm nicht gelungen, den Telefaxanschluss kurzfristig wiederher-zustellen. Er habe daher dem Beklagtenvertreter, der eine Abendeinladung ge-habt habe, vorgeschlagen, zun344chst die Installation am Ger344t in Ruhe durchzu-f374hren und erst anschlie337end die Schriftst374cke selbst zu 374bermitteln. Dem habe der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten zugestimmt und ihm erkl344rt, dass es sich um eine wichtige Fristsache handele und er warten m374sse, bis ein Emp-fangsprotokoll eingegangen sei. F374r den Fall, dass das Ger344t nicht bis 23.00 Uhr installiert sei, habe er die drei Seiten mit nach Hause nehmen und von dort aus faxen sollen, damit die letzte Seite bis sp344testens 23.59 Uhr in N374rnberg sei. Er habe erkl344rt, dass er das schon schaffen werde, worauf der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten gegangen sei. Wegen unvorhergesehe-ner Schwierigkeiten habe er seine Arbeit jedoch erst gegen 22.00 Uhr abge- 3 - 4 - schlossen. Da er an diesem Tag fr374h aufgestanden sei und fast nichts geges-sen habe, sei er m374de gewesen und habe deswegen vergessen, den Schrift-satz abzusenden. 4 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Be-schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zul344ssig, weil die Voraus-setzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 5 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil die Vers344umung der Berufungsfrist auf einem der Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbe-vollm344chtigten beruhe. Zwar komme es auf allgemeine organisatorische Vor-kehrungen bzw. Anweisungen f374r die Fristwahrung nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt - in der Regel gegen374ber einem Kanzleiangestellten - eine kon-krete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Frist gewahrt h344tte. Ein Rechtsanwalt d374rfe n344mlich darauf vertrauen, dass Angestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen h344tten, derartige Weisungen befolgten; grunds344tzlich bestehe daher keine Verpflichtung des Anwalts, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung zu vergewissern. Die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erh366he sich jedoch, falls besondere Umst344nde den reibungslosen Ablauf des Kanzlei-betriebs gef344hrdeten. Solche besonderen Umst344nde l344gen hier vor. Dabei k366n- 6 - 5 - ne dahingestellt bleiben, ob die f374r Kanzleiangestellte bestehende Rechtspre-chung auch auf selbst344ndige Unternehmer 374bertragen werden k366nne. Denn aufgrund der vorliegenden besonderen Umst344nde habe der Beklagtenvertreter seinen Sorgfaltspflichten jedenfalls nicht gen374gt, als er bei seinem Weggang aus der Kanzlei die Berufungsschrift dem Zeugen zur 334bermittlung per Telefax 374berlassen habe. Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten habe sich nicht darauf verlassen k366nnen, dass der Zeuge das Faxger344t rechtzeitig wieder in einen funktionsf344higen Zustand versetzen werde. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, das Auslaufen der Rechtsmittelschrift zu 374berwachen. Die Anforde-rung einer Vollzugsmeldung durch den Zeugen K. bis zu dem Zeitpunkt, der es erlaubt h344tte, den Schriftsatz gegebenenfalls 374ber ein anderes Faxger344t oder eine sonstige Stelle dem Gericht zu 374bermitteln, h344tte gen374gt zu erfahren, dass die Absendung unterblieben sei. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen, entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Einzelanweisungen ge-gen374ber Kanzleiangestellten und erschwert der Beklagten den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. 7 Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Wie das Oberlan-desgericht zutreffend ausgef374hrt hat, bestand im vorliegenden Fall die nicht fern liegende Gefahr, dass der Zeuge K. nach Ausf374hrung der Arbeit die 334bersendung der Berufungsschrift vergessen k366nnte. Deswegen h344tte der Pro-zessbevollm344chtigte der Beklagten, um seiner Sorgfaltspflicht zu gen374gen, Vor-kehrungen gegen ein solches Vergessen treffen oder die Ausf374hrung seiner Anweisung auf andere Weise sicherstellen oder kontrollieren m374ssen (vgl. Se- 8 - 6 - natsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664). Im Absehen von jeglicher Kontrolle der 334bermittlung liegt das Organisa-tionsverschulden des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten begr374ndet. Die-ses ist urs344chlich f374r die Vers344umung der Berufungsfrist geworden und nach 247 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen. 9 Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Gegen-satz zur Meinung der Rechtsbeschwerde das Verschulden des Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten nicht darin gesehen, dass dieser sich darauf verlas-sen habe, der Zeuge K. werde das Faxger344t bis 22.00 Uhr repariert haben. Es hat vielmehr den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten als verpflichtet an-gesehen, das Auslaufen der Rechtsmittelschrift zu 374berwachen, um dann, wenn der Zeuge nicht etwa bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die 334bermittlung der Berufungsschrift angezeigt h344tte, die erforderliche Prozesshandlung notfalls - 7 - anderweit sicherzustellen. Dies h344tte er, wenn ihm der Zeuge K. nicht etwa bis 22.00 Uhr die Absendung der Berufungsschrift mitgeteilt h344tte, durch einen R374ckruf beim Zeugen erreichen oder auch dadurch sicherstellen k366nnen, dass er die Berufungsschrift selbst von einem anderen Faxger344t aus sendet. Hahne Wagenitz Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 HK O 2924/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 U 1615/05 -
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