BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/07 vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegr374ndung erf374llt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegr374ndung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Be-schluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchf374hrung" von der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht wird. Denn dann wird regelm344337ig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskl344ger be-h344lt sich f374r den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die R374cknahme der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553). c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegr374ndung urspr374nglich nur durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirk-sam erhoben war, kann der Berufungsf374hrer die Bedingung nach der Ent-scheidung 374ber den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO durch auslegungsbed374rftige Erkl344rung gegen374ber dem Beru-fungsgericht zur374cknehmen. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm AG Marl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 3.871 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weiter-gehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in H366he von 227 200 f374r die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin am 24. August 2006 zugestellt. 1 Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schrifts344tze der Kl344gerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegr374ndung" 374bersandt werden. Au337erdem beantragten sie, "der Kl344gerin und Berufungskl344gerin" Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsver- 2 - 3 - fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Kl344gerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Vers344umung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begr374ndung wiesen sie darauf hin, dass die Berufung nur durchgef374hrt werden solle, soweit Prozess-kostenhilfe bewilligt werde. Die Kl344gerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kos-ten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch un-verschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grun-de sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Der beigef374gte weitere Schriftsatz der Prozessbevollm344chtigten der Kl344-gerin war mit "Berufung und Berufungsbegr374ndung" 374berschrieben und von den Prozessbevollm344chtigten unterschrieben. Au337erdem war ihm das angefochtene Urteil beigef374gt. Nach dem vollst344ndigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgef374hrt: "Namens der Berufungskl344gerin wird gegen das am 21. August 2006 verk374ndete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsantr344ge und die Berufungs-begr374ndung. 3 Das Berufungsgericht bewilligte der Kl344gerin "f374r die beabsichtigte Beru-fung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Kl344gerin f374r die Zeit ab Mai 2006 374ber monatlich weitere 226 200 (insgesamt 227 200 + 226 200 = 453 200) hinaus Unter-halt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 28. November 2006 zuge-stellt. 4 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhalts-anspruch in H366he von monatlich 657 200, der sogar 374ber den Betrag der ur- 5 - 4 - spr374nglichen Berufungsbegr374ndung hinausging. Weiter f374hrten sie aus: "Der Beklagte wird ausdr374cklich in H366he von 657,00 200 ab Januar 2007 in Verzug ge-setzt. Vorgenannte Klage wird ausdr374cklich nur noch als Teilklage weiterge-f374hrt." 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Kl344gerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden k366nne. Die Schrifts344tze der Kl344gerin vom 21. September 2006 k366nnten nicht als unbedingte Berufung und Berufungsbegr374ndung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in F344llen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erf374llt seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung be-stimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitum-st344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit er-gebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Kl344gerin ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgef374hrt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin sei zudem 374berfl374ssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungs-begr374ndung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbin-dung mit 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 7 - 5 - zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 8 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senats-beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garan-tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefoch-tene Entscheidung. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegr374ndung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-gangen sind. 9 a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-satz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungs-begr374ndung erf374llt, regelm344337ig als wirksam eingelegte Prozesserkl344rung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beru-fung oder Berufungsbegr374ndung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie-337enden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 10 - 6 - 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelf374hrers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzu-l344ssig verworfen wird. b) Der Schriftsatz der Kl344gerin vom 21. September 2006 erf374llte s344mtli-che formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Beru-fungsbegr374ndung. Entsprechend 247 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollst344ndigen Rubrums konkret bezeichnet und es wur-de gegen dieses Urteil ohne Einschr344nkung "Berufung eingelegt". Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend 247 519 Abs. 3 ZPO beigef374gt. Der Schriftsatz enthielt au337erdem Berufungsantr344ge und deren Be-gr374ndung (247 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schlie337lich war er von den postulations-f344higen Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin eigenh344ndig unterschrieben. 11 Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begr374ndung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich ein-gereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Septem-ber 2006 ergeben. 12 Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, dass die Berufung "nur durchgef374hrt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat be-reits in seiner fr374heren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgef374hrt hat. Sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung dar374ber, ob und in 13 - 7 - welchem Umfang die (weitere) Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe abh344ngig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kl344ger sich f374r den Fall vollst344ndiger Versagung der Prozesskostenhil-fe die R374cknahme der Berufung vorbeh344lt (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch f374r den Hin-weis der Kl344gerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungs-verfahrens selbst zu bezahlen. Soweit die Kl344gerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausf374hrt, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhil-fe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt einge-legten Berufung und Berufungsbegr374ndung gesehen. Im Gegensatz zur Auffas-sung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegr374ndung - mit all den dadurch bedingten Unw344gbarkeiten - zun344chst nur bedingt eingelegt wer-den sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schrifts344tze kann nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gel366st werden. Er-gibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schrifts344tze aber keine - jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337ende - Deutlichkeit daf374r, dass die Berufung nur bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der F366rmlichkeiten und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz daf374r, dass die Berufung und die zugleich enthaltene Begr374ndung bereits als unbedingt eingelegt gelten sollten. 14 2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zu-n344chst bedingt eingelegt und begr374ndet worden w344re, h344tte das Berufungsge- 15 - 8 - richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit der Begr374ndung ablehnen d374rfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ab-lauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden. 16 Nachdem der Kl344gerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zun344chst bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgef374hrt wissen will. Ob-wohl sie mit ihrer urspr374nglichen Berufungsbegr374ndung lediglich r374ckst344ndigen Unterhalt in H366he von monatlich insgesamt 453 200 und laufenden Unterhalt ab Mai 2006 in H366he von monatlich 553 200 geltend gemacht hatte, f374r die ihr Pro-zesskostenhilfe in H366he von durchgehend insgesamt 453 200 monatlich (227 200 + 226 200) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von monatlich 657 200 errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen aus-dr374cklich "nur noch als Teilklage weitergef374hrt". Indem die Kl344gerin sich in die-sem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schrift-satz sogar eines h366heren Unterhaltsanspruchs f374r die Zeit ab Januar 2007 be-r374hmte, der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem urspr374ngli-chen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 200 f374r die Zeit von Mai bis Dezember 2006) h344tte auff374llen k366nnen, hat sie - 9 - jedenfalls deutlich gemacht, dass der urspr374nglich erhobene Antrag in diesem Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -
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