BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/08 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.616,15 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 14. M344rz 2008 verl344ngerten Begr374ndungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt be-gr374ndet worden ist (247 575 Abs. 2, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 - 3 - Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gem344337 247 78b Abs. 1 ZPO ist unbegr374ndet. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412), wenn die angesprochenen Rechtsanw344lte nicht dazu bereit sind, einen vom Mandan-ten selbst entworfenen Schriftsatz in das Verfahren einzubringen, oder wenn sie zur Vertretung bereit sind, aber die Erfolgsaussichten als gering einsch344tzen (BGH, Beschl. v. 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 78b Rn. 5; M374nchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl. 247 78b Rn. 4; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 247 78b Rn. 4). Nach der eigenen Dar-stellung des Beklagten ist die Mandatsniederlegung deswegen erfolgt, weil er vor Zahlung der geforderten Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 182,07 200 den zugelassenen Rechtsanwalt um Mitteilung gebeten hatte, ob er bei Begr374ndung der Rechtsbeschwerde den vom Mandanten erstellten Vorschlag ber374cksichti-gen oder seinen davon abweichenden Standpunkt gegen374ber dem Gericht dar- 2 - 4 - stellen werde. Im 334brigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil das Land-gericht die nach wie vor nicht begr374ndete Berufung mit zutreffenden Erw344gun-gen als unzul344ssig verworfen hat. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 - LG Memmingen, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 S 1352/07 -
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