BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/08 vom 3. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. M344rz 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die als sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde bezeichneten Eingaben des Beklagten vom 19. Dezember 2008 und 16. Januar 2009 sind als Gegen-vorstellungen auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. 1 Die Gegenvorstellungen geben keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu344ndern. Das Vorbringen des Beklagten liegt neben der Sa-che. Die auf angebliche Zustellungsm344ngel best374tzte Argumentation ber374ck-sichtigt nicht die Vorschrift des 247 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. 2 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten. 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 - - 3 - LG Memmingen, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 S 1352/07 -
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