BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 3/11 vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , d e n Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Matthias und Pamp am 13. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworf en. Der Gegenstandswert beträgt 9.180 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehle rhaft er Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von L . Zert i- fikaten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. G egen das dem Klägerve r- treter am 16. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Juli 2010 B e- rufung eingelegt und diese mit Schriftsatz von 16. August 2010 begründet. Die Begründung ist am 19. August 2010 beim Berufungsgericht ei ngegangen. Mit Verfügung vom 18. August 2010 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf 1 2 - 3 - hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat die Kläge rin am 20. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur B e- gründung hat sie geltend gemacht, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Ber u- fungsbegründung am Morgen des 16. August 2010 gefertigt und sie ihrem a n- sonsten stets sehr zuverlässige n Ehemann mit der Bitte übergeben, die Ber u- fungsbegründung zusammen mit einem weiteren Schriftsatz auf dem Weg zur Arbeit beim Berufungsgericht einzuwerfen. Erst am 19. August 2010 habe sie erfahren, dass ihr Ehemann vergessen habe, die Briefe einzuwerfen . Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zurückwe i- sung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Zur Begrü n- dung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht ohne Verschulden ihrer Prozes s- bevollmächtigten daran gehindert gewe sen, die Berufungsbegründungsfrist ei n- zuhalten. Zwar dürfe sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie eines Botenganges auch nicht angestellter Personen bedienen, die ihm persönlich bekannt seien, hinreichend unterrichtet worden seien und sich in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hätten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht glaubhaft gemacht, denn es sei nicht dargetan, dass die Prozes s- bevollmächtigte der Klägerin ihren Ehemann bereits früher mit Botengängen zur Übermittlung fri stwahrender Schriftsätze beauftragt gehabt habe, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, dass der Ehemann sich in dieser Hinsicht als zuverlässig erwiesen habe. Außerdem sei nicht dargetan, dass die Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin ihren Ehemann a uf die Dringlichkeit des am letzten Tag vor Fristablauf gefertigten Schriftsatzes hingewiesen habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist sta tthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m . § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 A bs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegrü ndungsfrist ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwe r- fenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entschei dung des Beschwerdegerichts zur S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich , denn d ie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Recht s a uf Gewährun g rechtlichen Gehörs, noch steht sie in Divergenz zu einer Entsche i- dung des 20. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 2. September 2010 (20 UF 112/10). 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in ihrem Wiedereinsetzun gsantrag dazu vortragen müssen, ob sie ihren Ehemann bereits früher mit Botengängen zur Übermittlung fristwa h- render Schriftsätze beauftragt gehabt habe, ob er sich dabei als zuverlässig erwiesen habe und ob sie ihren Ehemann auf die Dr inglichkeit des am letzten Tag vor Fristablauf gefertigten Schriftsatzes hingewiesen habe, ist rechtsfehle r- frei, so dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtpunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt. a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht langjähriger durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter (BVerfG , NJW 1995, 249, 6 7 8 9 - 5 - 250) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs . Da nach trifft den mit der Einl e- gung einer Berufung befassten Rechtsa nwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er - wie hier - mit der Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat. De r Rechtsanwalt darf sich zwar auch in di e- sem Fall zur Beförderung der Berufungsbegründung eines nicht bei ihm ang e- stellten Boten bedienen . Dies darf er allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen hat. Zudem muss der Bote auf den drohenden F ristablauf und die Notwendigkeit der Fristenwahrung ausdrücklich hingewiesen w o rden sein (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455, 456, vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045, vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88, V ersR 1989, 166, vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01, FamRZ 2003, 368 f., vom 27. Februar 2002 I ZB 23/01, NJW - RR 2002, 1070, 1071 und vom 18. November 2003 XI ZB 18/03, j uris Rn. 8). b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde betrafen diese En t- sc heidungen keineswegs nur Fallgestaltungen, in denen sich der Rechtsanwalt eines fremden Boten, wie etwa eines Freundes, eine r Pr aktikanti n oder eines Mandanten bedient hatte, sondern auch solche, in denen Familienangehörige und Ehe gatten eingeschaltet ware n ( BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 und vom 5. September 2001 XII ZB 81/01, FamRZ 2003, 368 f.). Ebenso wie gegenüber externen Boten ist auch hinsich t- lich dieser Personen im Wiedereinsetzungsantrag vorzutragen, wie zuver lässig sie in der Vergangenheit bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze w a ren und dass im konkreten Fall auf den drohenden Fristablauf sowie auf das Erfo r- dernis der Fristenwahrung hingewiesen w u r de . Daran fehlt es hier, wie das B e- rufungsgericht re chtsfehlerfrei angenommen hat. 10 - 6 - c) Das Berufungsgericht hat diesbezüglich auch das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es die Prozes s- bevollmächtigte der Klägerin vor seiner Entscheidung nicht auf den insoweit u nvollständigen Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag hingewiesen hat. Entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Anforderu n- gen an einen Wiedereinsetzungsantrag in Fällen der Übermittlung fristwahre n- der Schriftsätze durch Boten ein solcher Hinweis nicht veranlasst. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist d er dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 19. Juni 195 1 zugrunde liegende Sachverhalt, in dem der die Wiedere insetzung begehrende Rechtsanwalt zu den zeitlichen Abläufen und den organisator i- schen Gründen einer durch einen Bürovorsteher versäumten Aktenvorlage nur lückenhaft vorgetragen hatte (BGH, Beschluss vom 19. Juni 195 1 - III ZB 2/51, BGHZ 2, 342 ff.), mit d em vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. 2. Die Entscheidung des Berufungsgericht steht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht in Divergenz zu de m Beschluss des 20. Zivilse nat s des Berufungsgerichts vom 2. September 2010 (20 UF 1 12/10) , weshalb auch insofern k eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtpunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betrach t kommt . In dieser Entscheidung war einem Wiedereinsetzungsgesuch der Pr o- zessbevollmächtigten der Kläger in in einem anderen Verfahren stattgegeben worden, das sie mit denselben Umständen wie ihr en vorliegenden Antrag b e- gründ e t h atte. a) Eine Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung ( § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) in den Fällen einer Divergenz zulässig , wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine A b- 11 12 13 - 7 - weichung in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn die angefochtene En t- scheidung ein u nd dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleich s- entscheidung und dabei einen Rechtssat z aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186 ; BGH, Beschluss vo m 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. , jeweils mwN). D ie bloß ergebnisverschiedene Würdigung gleicher Sac h- verhalte durch verschiedene Gerichte für sich allein führt hingegen nicht zur Zu - läs sigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat sb eschluss vom 16. September 2003 XI ZR 238/02, WM 2003, 2278 mwN). - 8 - b) Dass beiden Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechts - sätze zugrunde gelegt worden sind, hat die Rechtsbeschwerde weder dargelegt ( BG H, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist diese Voraussetzung offenkundig (BGH, Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960, 1961). Wiechers Joeres Mayen Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entsch eidung vom 10.06.2010 - 7 O 232/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2011 - 17 U 150/10 - 14
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