BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/10 vom 5 . Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 148 Abs. 2; ZPO § 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu en t- scheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 5 . Juni 2012 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Januar 20 10 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (12 x 1.134,82 13.617,84 Gründe: I. Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 1. Juli 2008 das Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners , der im Oktober 2008 zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz verzog . In den Jahren 2009 und 2010 verdie n- te er dort monatlich nett o 5.338,80 Schweizer Franken . Am 6. Mai 2009 bea n- tragte der Schuldner, den Pfändungsfreibetrag wegen der hohen Lebensha l- tungskosten in der Schweiz auf 5.070 Schweizer Franken zu erhöhen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat de n Antrag des Schuldners ab gelehnt . S eine B e- schwerde hatte teilweise Erfolg . Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt der Schuldner seinen ursprünglichen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statt haft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO entschieden , so dass s ich der Rechtsmittelzug nach den vollstr e- ckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig , sie hat aber in der Sa che keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat z ur Bestimmung der Masse nach den § § 35, 36 Abs. 1 Satz 2 , § 335 InsO, §§ 850c, 850e, 850f Abs. 1 ZPO deu t- sches Recht angewendet. Es hat ausgeführt: Ob pfändbares Vermögen zur Masse gehöre und welche Geg enstände gegebenenfalls unpfändbar seien, entscheide sich nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem das Insolvenzve r- fahren eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren erfasse auch den Neue r- werb im Ausland, sofern er nach § 36 Abs. 1 InsO und den in Bezug genomm e- nen Vorschriften der Zivilprozessordnung der Zwangsvollstreckung unterliege. Der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO nicht dargelegt; nur die ihm entstandenen Beerdigungskosten seien nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZP O zu berücksichtigen. 2 3 4 - 4 - 2. Die in den Grenzen seiner Beschwer vom Schuldner angegriffene En t- scheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis richtig ; jedoch ist der Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags vor dem Insolvenzgericht als Vollstr e- ckungs gericht bereits unzulässig. a) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht aus der Anwendung der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten vol l- streckungsrechtlichen Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzve r- walt er und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohn be st an d teilen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er - wie vorliegend - keine Vollstreckung s handlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft . Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckung s- gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolven z- verwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solcher geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor d as Prozessgericht - oder ob über die Zulä s- sigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83 , BGHZ 92 , 339, 340 ; vom 10. Januar 2008 IX ZR 94/06, NZI 2008, 244 Rn. 7; Be schluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2 ; vgl. Ahrens in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, § 35 Rn. 169; Uhlenbr uck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 126; § 36 Rn. 54; Berkowsky, NZI 2010, 855; Vosberg/Klawa, EWiR 2011, 57 ; vgl. für Vollstreckungshandlungen in Deutschland BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 273/11, Rn. 5, ZIP 2012, 1096 ). Allerdings bestim mt vielfach das als Vollstreckungsgericht handelnde I n- solvenzgericht (vgl. Hirte aaO, § 36 Rn. 55) den Pfändungsfreibetrag nach 5 6 7 - 5 - § 850f Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn der Arbeitgeber des Schul d- ners seinen Sitz in Deutschland hat. D ann ergeht die Anordnung des Inso l- venzgerichts regelmäßig im Rahmen der Vollstreckung. A nder s liegt es jedoch , wenn die Einzelvollstreckung im Ausland erforderlich wird, weil der Schuldner und sein Arbeitgeber sich im Ausland befinden . Das deutsche Vollstreckung s- gericht ist dann für die im Aus land erforderlich werdende Einzelz wangsvollstr e- ckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses intern a- tional nicht zuständig. D urch Ge richte der Bundesrepublik Deutschland ang e- ordnete Vollstreckungsmaßnahmen könn en nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingreifen (BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 , WM 2010, 520 Rn. 11 mwN). Für das Insolvenzverfahren gilt nichts anderes, sofern im Ausland b elegene Massebestandteile betroffen sind (vgl. etwa Art. 18 Abs. 3 Satz 2 EuInsVO für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ; vgl. auch Hirte, aaO, § 35 Rn. 130 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 145/74, BGHZ 68, 16, 17 f ; vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147, 150 f ) . b) Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter im Wege der V ollstr e- ckung shilfe Schweizer Gerichte Lohnbestandteile zur Masse gezogen. Mithin streiten die Verfahrensbeteiligten nicht über die Zulässigkeit der Zwangsv ol l- streckung in der Schweiz außerhalb der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte , sondern allein über die Massezugehörigkeit der Lohnbestandteile als solche r . Der Schuldner hätte deshalb den Insolvenzverwalter vor dem Prozes s- gericht (§ 19a ZPO) auf Feststellung verklagen können , da ss nur ein über 5.070 Schweizer Franken hinausgehender Betrag seines monatlichen Arbeit s- lohns als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse wäre gegeben. Das Prozessgericht hätte 8 - 6 - dann für Insolven zverwalter und Schuldner verbindlich über die Zugehörigkeit des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse zu befinden gehabt . 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Der durch das Inso l- venz - und das Beschwerdegericht zu Unrecht sachlich beschie dene Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags ist deswegen in dem U m- fang als unzulässig abzulehnen , wie die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag des Schuldners als unbegründet abgewiesen worden ist . Ins o- weit steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 15; Hk - ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 563 Rn . 17). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 16.06.2009 - 1109 IN 1811/08 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.01.2010 - 3 T 494/09 - 9
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