BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 311/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-denburg vom 21. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwer-de nach einem Wert von 96,90 Euro. Gr374nde: Der Kl344ger, ein Rechtsanwalt aus Berlin, ist Verwalter im Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin), deren Gesch344ftssitz bei Er366ffnung des Verfahrens im Beitrittsgebiet lag. Er hat - sich selbst vertretend - ein obsiegendes Vers344umnisurteil gegen den Beklag-ten erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Prozess- und die Verhandlungsgeb374hr um 10 % gek374rzt. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die K374rzung wurde zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kl344ger weiterhin die Festsetzung der vollen Geb374hren. 1 - 3 - 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Landgericht und Ober-landesgericht haben richtig entschieden. Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 2 des Einigungsvertrages erm344337igen sich die f374r die T344tigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung anfallenden Geb374hren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Beh366rden im Beitrittsgebiet im Auftrage eines Beteiligten t344tig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Vorschrift ist auf einen Rechtsanwalt entspre-chend anzuwenden, der zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigen-schaft - sich selbst vertretend - einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsge-biet f374hrt; denn im Falle seines Unterliegens w374rden die Kosten der Insolvenz-masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter pers366nlich (BGH, Beschl. v. 19. September 2005 - II ZB 18/04, ZIP 2005, 2030). Der Zweck der Geb374hrenerm344337igung, R374cksicht auf die besonderen Einkommens- und Lebensverh344ltnisse im Beitrittsgebiet zu nehmen, trifft auch diesen Fall. Dass der Kl344ger - wie er behauptet - das Verm366gen der Schuldnerin vollst344ndig nach Berlin 374berf374hrt hat, 344ndert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt/Oder, also im Bei-trittsgebiet, gef374hrt. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2003 - 12 O 439/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2004 - 6 W 41/04 -
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