BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31 /11 vom 26 . April 201 2 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rech t zeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfert i- gen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirts chaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Inso l venzmasse zu erteilen beabsichtigt (Fortführung von BGHZ 113, 262). BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11 - AG Köpenick LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur ch den Vorsitzenden Ric h- ter Prof. Dr. Kayser , die Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26 . April 201 2 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. De zember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewies en. Der W ert des Rechtsbeschwerdeverfahren s wird auf 1 .000 t- gesetzt. Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinso l- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 13. Juni 2005 zur Treuhänderin bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte sie nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausna h- me der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit i hrem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte die weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzg e- richt die Rechnung eines Drittunternehmers über insgesamt 809,20 1 - 3 - sie die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und d as je Erstzustellung 30 Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit B e- schluss vom 13. September 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschul d- befreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteili g- ten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat die damit verbundene Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 damit begründet, dass sie nach Zurückweisung ihre r Versuche in anderen Verfahren, l- weiteren Entscheidungen zu erhalten, ohne eine vorherige Anzeige an das I n- solvenzgericht die E . AG, der sie selbst vorsteh e , mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt habe. Es sei ferner bekannt, dass sie in anderen Verfahren angekündig t habe, die ih r mit dem Eröffnungsbeschluss übertrag e- nen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe der von ihr beantragten Zuschläge auszuführen. Weiter h a- be sie in dem vorliegenden Verfahren den Schlusstermin trotz ordnungsgem ä- ßer Ladung nicht wahrgenommen und in einer Vielzahl von anderen Verfahren von ihr erforderte Berichte erst nach einer E rinnerung und einer großzügigen Fristsetzung eingereicht . Die vo n der weiteren Beteiligten zu 1 wegen ihr er En t- lassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich d ie weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechts b e- schwerde. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3 , § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erf olg. 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich die Treuhänderin pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund reiche es aus, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzg e- richt und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob die Treuhänderin für die ih r nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung en t- sprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet , ob die Treuhänderin die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, dem sie selbst vorstehe , das unter ihrer A n- schrift firmiere und ob sie dafür Auslagenersatz verlangen könne. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüf ung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensve r- hältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entsch eidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, 3 4 5 6 - 5 - sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessen s- entscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 2 1 . Dezem ber 200 6 - IX ZB 81 /0 6 , ZInsO 2007 , 86 Rn. 2 0 ; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfas st die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldb e- freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 IX ZB 21/11, ZInsO 2012 , 551 Rn. 6 mwN) . Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Tre u- händer (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des G e- setzgebers, der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO erreichen wollte, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter - und Treu händeraufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfa h- rens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT - Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE - InsO). Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhalten speriode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrz unehmen h ätt en (BGH, Beschluss vom 1 9 . Januar 20 12, aaO Rn. 7) . 7 8 - 6 - c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt , wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters , einen wichtigen, die En t- lassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters festst eht und es in Anbetracht der Erhe b- lichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfa h- rensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt z u bela s- sen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksic h- tigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9 mwN). bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwis chen dem Insolven z- verwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht . Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in ein em Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschl uss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10, ständig) . Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträcht i- gen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen 9 10 11 - 7 - Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmä ßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden wü r- de. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlä s- sigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 20 ; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10). Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschli e- ßende Störun g oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem G e- richt und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne die Störung aus einer Pflichtverletzung de r Treuhänder in abzuleiten , hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Bes chwerdegerichts stellt sich aber aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdeg e- richt selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist nämlich die schwere Störu ng des Ve r- trauensverhältnisses auf e in pflichtwidriges Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachve r- halt hinreichend geklärt ist . a) Das Insolvenzgericht hat festgestellt, die weitere B eteiligte zu 1 habe in mehreren anderen Insolvenzverfahren erklärt, sie werde die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihr für die Vornahme dieser Zustellungen Zuschläge zur Vergüt 10 würden. 12 13 - 8 - aa) Mit diesem Verhalten hat die weitere Beteiligte zu 1 die ihr obliege n- den Pflichten grob verle tzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Inso l- venzverfahren keine Anwendung. In besonders gelager ten Ausnahmefällen kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die ta t- sächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht. Ob dies e Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die g e- setzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen . Bleiben sie ohne Erfolg, b e- rührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzliche Regelung (BGH , Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 15). bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den V ersuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzg e- richts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflu s- sen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Verg ü- tungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht m ehr verlassen kann. 14 15 - 9 - Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies gilt umso mehr, wen n der Treuhänder - wie hier - gleichartige Pflichtverletzu n- gen auch in anderen beim nämlichen Insolvenzgericht anhängigen Verfahren begangen hat. b ) Die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Pflichten als Treuhänderin weiter dadurch in hohem Maße verletzt , dass sie mit der Durchführung der ihr übertr a- genen Zustellungen zu Lasten der Masse einen von ihr selbst geleiteten Drittu n- ternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen ha t. Die Durc h- führung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Mass e muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktübl i- chen Konditionen erfolgen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 12). aa ) Pflichtwidrig war es insbesondere , dass die weitere Beteiligte zu 1 d as Drittunternehme n beauftragt hatte, bevor sie ihre Absicht dem Insolvenzg e- richt zuvor an ge zeig t hat te. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anz u- zeigen, der die ernstlich e Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277 ; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, aaO Rn. 13 ). Die se Pflicht zur Offen barung von Interesse n- kollisionen dient dem Schutz aller Verfahrens beteiligten davor, da ss der Verwa l- ter sein Amt möglicherweise nicht unvoreingenommen und allein dem Inso l- 16 17 - 10 - venz zweck entsprechend ausübt ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991, aaO S. 279) . Ist der Insolvenzverwalter entweder rechtlich oder - möglicher weise auch über einen Treuhänder - wirtschaftlich Allein - oder Mit inhaber eines Unterne h- mens und wirkt sich d er Erfolg oder Mi ss erfolg des Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für ihn aus , so begründet d i e se Beteiligung die Besorgnis, da ss er sich hierdurch in seiner Entscheidung beeinflussen lassen kann. A us der Sicht jedes unvoreingenommenen, sachlich abwägenden Verfahrens bete i- ligten liegt die Befürchtung nicht fern, da ss der Insolvenz ver walter sein Amt nicht ausschließlich dem Insolvenz zweck entsprechend führen werde, sondern sich auch vom Gesichtspunkt leiten lassen könnte, de m Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, zu lohnenden Einnahmen zu verhe l- fen. In ein em solchen Fall muss das Insolvenz gericht über Art und Umfang di e- ser Beteiligung vor einem Vertragsschlu ss informiert werden. bb ) In der Person der weiteren Beteiligten zu 1 war eine entsprechende Interessenkollision gegeben. Als Vorstand der E . AG war sie d er en g e- setzlicher Vertreter und hatte maßgeblich en Einfluss auf die Führung d e s U n- ternehmen s , dem sie die Ausführung der Zustellungen übertrug. Zumindest im Blick auf ihre Vergütung und ihre Stellung als Vorstand war sie am wirtschaftl i- che n Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ob sie auch sonst wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt war , haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt und kann auch dahinstehen. Die zur Anzeigepflicht führende Interessenkollision und die Gefahr der Schädigung der ihr übertragenen Insolvenzmassen war für die weitere Beteiligte zu 1 unübersehbar. Aufgrund der Auseinandersetzungen um die Zuschläge zu ihrer Vergütung in anderen Verfahren im Hinb lick auf die ihr übertragenen Zustellungen wusste die weitere Beteiligte z u 1, dass sie mit der Geltendmachung von Beträgen, die weit oberhalb der tatsächlichen Kosten l a- gen , nicht durch dring en würde. Gleichwohl beauftragt e sie ein von ihr geführ tes 18 - 11 - Unternehmen mit der Durchführung der Zustellung zu einem noch höheren Preis, als sie selbst erfolglos vom Insolvenzgericht verlangt hatte , und schädigte damit die Massen in den ihr übertragenen Verfahren . Von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Beauftragung der E . AG bei pflichtgemäßer Anzeige vor Auftragserteilung, di e in zahlreich en der Treuhänderin übertrag e- nen Verfahren unterblieben ist, konnte sie nicht ausgehen. Eine solche Zusti m- mung war schon wegen der Versagung der Zuschläge im Vorfeld der Beauftr a- gung des Unternehmens nicht zu erwarten. c ) Jedenfalls i n der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen g e- eignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschri f- ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfe n- de Amtsführung schwer und nachhaltig zu stör en. Die Gefahr größerer Schäden für die Masse kann nur durch die Entlassung der weiteren Be teiligten zu 1 a b- gewendet werden. Angesichts der ihr zur Last gelegten, ihre Amtstätigkeit b e- treffenden zahlreichen masseschädigenden Auftragserteilungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen kann zukünftig nicht mehr auf eine ordnungsgem ä- ße Amtsausübung vertraut werden. Auch wenn die fehlende Bereitschaft, die Zustellungen weiter auszuführen , nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Ve r- fahren erklär t worden ist, kann der Beschwerdeführerin wegen der in dieser E r- klärung zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit und der Begehung e r- he b licher masseschädigender Handlungen um des eigenen Vorteils w illen die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht mehr übera ntwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, 19 - 12 - ZInsO 2011, 724 R n . 16) . Mithin erweist sich die Abberufung de r Beschwerd e- führer in zum Schutz der Masse als unerlä ss lich . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Köp enick, Entscheidung vom 13.09.2010 - 34 IK 41/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2010 - 85 T 466/10 -
Full & Egal Universal Law Academy