BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3 11 /1 1 vom 28. Juni 201 2 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin M öhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28 . Oktobe r 201 1 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rec h tsbeschwerdeverfahren wird auf 4 . 130 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Ve r- bindung mit Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG st atthaft . Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine g rundsätzliche Bedeutung hat , und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforder t . Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichend da r- getan. Das Beschwerdegericht stützt sich in der Entscheidung tragend darauf, dass der Antragsteller die erforder liche Unterschrift unterhalb der Antragsb e- gründung in der Beschwerdeinstanz nach ge hol t habe . Der von der Rechtsb e- schwerde in diesem Zusammenhang angefü hrte Zulässigkeitsgrund der Dive r- 1 2 - 3 - genz liegt nicht vor; die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der zitie rten Senatsentscheidung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17) ab . Die dort zu beantwortende Frage betraf eine Vorschrift d es mater i- ellen Rechts, während im Streitfall das Nachholen einer versäumten Verfa h- renshand lung zu beurteilen ist . Beide Tatbestände haben nicht notwendig die gleiche Rechtsfolge. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 1 7 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 A bs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 13.05.2011 - 11 O 340/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.10.2011 - 12 W 1374/11 - 3
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