BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311/12 vom 17. Juli 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3 Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlic h nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese inne r halb von sechs Monaten erweitert worden ist. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 17. Juli 2013 durch de n Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günte r beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den B e schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wi rd zurückgewi e- sen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 3. Gründe: I. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die B etreuung angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroff e- nen gegenüber ihrem Bevollmäch tigten (Kontrollbetreuung) . Der Betreuer w i- derrief am 6. April 201 1 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vol l macht. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufg a- benkreise Gesundheitsfürsorge, Aufen t haltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung g e genüber Behörden, Wohnungs - und Heimangelegenhe iten sowie die Postko n trolle erweitert. Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte 1 2 - 3 - Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zu rüc k- gewiesen. Dagegen wendet sich die B e troffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsb e- schwerde ist un begründet. Dass k eine persönliche Anhörung der Betr offenen stattgefunden hat, stellt ke inen Verfahrensfehler dar. Denn n ach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Ve r- fahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der Fall . D ie pe r sönliche Anhörung der B etroffenen hat erst am 28. März 2011 und somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses statt gefunden . Abgesehen d a- von, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betre u- ungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassend es Sachve r- ständigen g utachten zugrunde . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorli e- genden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung ang e- ordnet worden. E s handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des Beschlusst enors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der B e- treuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die ei n- heitlich zu verstehende rechtliche Betreuun g betreffen und sich lediglich in Art und Umfang der dem Betreuer z u gewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Ko n- trolle des B evollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen ni cht fes t- 3 4 5 - 4 - ste l len, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevol l mächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch aufgeführt ist . Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf den Widerruf der Vollm acht. Sie umfassen vielmehr auch die Ge l tendmachung etwaiger Auskunfts - und Rechenschaftspflichten sowie von E r stattungs - und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevol l mächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ( vgl . Staudi n- ger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff. ; MünchKomm BGB /Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 247) . - 5 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abges e- hen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Düsseldo rf, Entscheidung vom 06.04.2011 - 99 XVII C 550 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2012 - 25 T 215/12 - 6
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