BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311 /1 5 vom 11 . November 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . November 201 5 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Ju n i 201 5 wird auf Ko s- ten de s Klägers verworfen. Beschwerdewert: 89 . 3 Gründe: I. Mit Urteil vom 2 1 . Januar 2015 , das dem Kläger am 2 7 . Januar 2015 z u- gestellt worden ist , hat das Landgericht dessen auf Schadenersatz aus einem Mietvertrag gerichtete Klage ab gewiesen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eing elegt und mit einem auf den 27. März 201 5 datierten, bei Gericht am 30 . März 201 5 nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Auf einen ihm am 10. April 2015 zug egangenen rich terlichen Hinweis hat der Kläger am 23. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufungsbegrü n- dung eingereicht . Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vo r- 1 - 3 - ge tragen, dass die unfrankierte Post, die für die am Kanzleiort ansässigen G e- richte bestimmt sei, auf einem gesonderten Stapel gesammelt werde, der j e- weils noch am gleichen Tage von der Kanzleiangestellten in den Nachtbriefka s- ten eingeworfen werde. Dem Wiede reinsetzungsantrag b eigefügt war eine e i- desstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, wonach diese sich sicher sei, dass sie den Antrag auf Fristverlängerung am 27. März 2015 in den Nach t- briefkasten eingeworfen habe. Nach Einholung einer dienstlich en Stellungnahme der gerichtlichen Posteingangsstelle , der zufolge ein Stempelungsfehler am 27. März 2015 au s- zuschließen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch weite ren Schriftsatz vom 19. Mai 2015 mitgeteilt, dass seine Kanzleiangestellte k eine konkrete Erinnerung mehr an den 27. März 2015 habe . Inzwischen habe sich jedoch herausgestellt, dass a uch in einem anderen Rechtsstreit sein Fristve r- längerungs ge such vom 27. März erst am 30. März 2015 bei Gericht eingega n- gen sei und sich deshalb seine Vermutung verdichte, dass die Gerichtspost vom 27. Mär z 2015 entgegen seiner Anordnung und der jahrelange n Übung nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern von seiner Kanzleiang e- stellten frankiert verschickt worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass d ie Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt sei . Die e i- desstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten seines Proze ssbevollmäc h- tigten, am 27. März 2015 wie üblich mit der Post verfahren zu sein, reiche nicht aus, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der fragliche Schriftsatz nicht in der Post vom 27. März 2015 bef unden habe . Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung d er Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvolle n Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht au f- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächti g- ten versagt werden, die nac h höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfert i- gender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Jun i 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein entscheidungserheblicher Verstoß des B e- schwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 2. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat , ist e ine Verlä n- gerung der Frist zur Be rufungs begründung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungs gericht eingegangen is t (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - X II ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 10 mwN ). Daher konnte die Begründungsfrist - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht infrage 4 5 6 - 5 - stellt - auf den erst am 30. März 2015 eingegangenen Antrag nicht mehr ve r- längert werden. 3. Z u Recht hat das Berufungsgericht au ch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn ein Wiedereinsetzungsgrund ist vom Kläger jede n- falls nicht glaubhaft gemacht. Zwar war zunächst durch eidesstattliche Versicherung der Kanzleiang e- stellten glaubhaft gemacht, diese habe den Frist verlängerungsantrag am 27. März 2015 in den Nach t briefkasten des Gerichts eingeworfen. Von dieser Darstellung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch selbst in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 wieder abgerückt und hat nunmehr die Vermutung geä ußert , dass die Gerichtspost vom 27. Mär z 2015 entgegen seiner Anor d- nung nicht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, sondern per frankierter Post verschickt worden sei. Seine Kanzleiangestellte habe daran keine Erinnerung mehr. Da mit fehlt es an der Glaub haftmachung eines konkreten V ortrags . Die neu angestellten Vermutungen des Prozessbevollmächtigten über einen mögl i- chen abweichenden Ver lauf, bei dem die Kanzleiangestellte den Fristverläng e- rungsantrag weisungswidrig in die frankierte Post gegeben habe, st ellt nur die 7 8 9 - 6 - Möglichkeit eine s Hergangs dar, durch die andere denkbare Abläufe, die der Prozessbevollmächtigte selbst zu verantworten hätte, nicht mit der für eine Wiedereinsetzung nötigen Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 20 O 5910/14 - OLG München, Entscheidung vom 24.06.2015 - 32 U 718/15 -
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