ECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB311.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311/18 vom 13. März 2019 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die R ichterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen weiteren verlangt , und Rechtsanwalt Dr. beigeordnet. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfege such wird zurückgewi e- sen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat nur in eingeschränktem Umfang hinr eichende Aussicht auf Erfolg. Der Streitpunkt der Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im A n- fangsvermögen der Ehegatten, wegen dessen das Oberlandesg ericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist im angefochtenen Beschluss zu G un s- ten des Antragsteller s als Rechtsbeschwerde führer entschieden worden. Die Streitfrage erlangt aber insoweit auch im Rechtsbeschwerde verfahren Bede u- tung, als das Oberlandesger icht zugleich die während der Ehe erfolgte Darl e- henstilgung - im Ergebnis zu L asten des Antragsteller s - hälftig geteilt und s o- dann als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beide r Ehegatten berücksichtigt hat. Insoweit und wegen eines Berechnungsfehlers bei der Indexierung des An - 1 2 - 3 - fangsvermögens der A ntragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht , welche wegen weiterer Streitpunkte zu verneinen ist. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Karlsruhe - Durlach, Entscheidung vom 18.07.2017 - 3 F 166/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2018 - 2 UF 152/17 -
Full & Egal Universal Law Academy