BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/13 vom 8. Mai 201 4 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 2 Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensa b schnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - IX ZB 31/13 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Vill, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 8. Mai 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. März 2013 wird auf Kost en des Treuhänders zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 238 Gründe: I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser mit Beschluss vom 29. Mai 2009 die Restschuldbefreiung angekündigt und mi t- geteilt worde n, dass der weitere Beteiligte zu 1 als bisheriger Treuhänder auch die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode wahrnimmt, we l- che planmäßig am 7. Oktober 2014 enden sollte. Mit Beschluss vom 22. Juni 2011 wurde die der Schuldnerin am 29. Mai 2 005 gewährte Verfahrenskoste n- stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben. Auf Antrag des Treuhänders vom 19. September 2012 wurde ihr mit Beschluss vom 1 - 3 - 19. Oktober 2012 die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mi n- destvergütung vers agt. Für das erste (31. August 2009 bis 30. August 2010) und zweite (31. A u- gust 2010 bis 30. August 2011) Jahr der Wohlverhaltensperiode wurde zugun s- ten de s Treuhänder s mit Beschlüssen vom 13. Juni 2010 und 14. September 2011 ein Vorschuss auf die Verg ütung von jeweils 100 z- steuer, zusammen 119 r Anordnung des Rechtspflegers jeweils aus der Staatskasse. Mit Beschluss vom 6. November 2012 wurde die Vergütung für die g e- samte Dauer der Wohlverhaltensperiode antragsgemäß auf 400 19 v.H. Umsatzsteuer festgesetzt, zusammen 476 Zugleich wurde angeor d- net, dass hierauf die Vorschüsse von 238 sei wegen der Aufhebung der Verfahrenskostenstundun g bei der Schuldnerin anzufordern. Mit der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde begehrte der Tre u- händer die Abänderung des Beschlusses dahin, dass die Vergütung auch für das dritte und vierte Jahr der Restschuldbefreiungsphase aus der Landeskasse zu erstatten sei. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Tre u- händer sein Festsetzungsbegehren zu Lasten der Landeskasse fort. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat gemeint, dem Treuhänder stehe zumindest in entsprechende r Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO ein Anspruch in Höhe der Mindestvergütung gegen die Staatskasse zu, soweit - wie hier - die Insolven z- masse hierfür nicht ausreiche. Der Fall, dass zunächst Verfahrenskostenstu n- dung gewährt, die Stundung später aber aufgehob en worden sei, habe der G e- setzgeber nicht bedacht, so dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Für den Zeitraum, für den die Verfahrenskostenstundung bestanden habe, könne der Vergütungsanspruch weiter gegen die Staatskasse geltend gemacht we r- den. Ei ne weitergehende Subsidi ä rhaftung der Staatskasse sei dagegen abz u- lehnen, weil § 63 Abs. 2 InsO eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. a) Der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode er hält seine Vergütung gemäß § 14 Abs. 2 InsVV aus den aufgrund der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO eingehenden Beträgen. Reichen diese nicht aus, um die Mindestverg ü- tung zu decken, obliegt es gemäß § 298 Abs. 1 InsO dem Schuldner, hierfür aufzukommen. Dies gilt gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann nicht, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet wurden; in diesem Fall steht dem Treuhänder gemäß § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO ein Anspruch g e- gen die Staatskasse zu (BGH, Beschluss vom 7. Febru ar 2013 - IX ZB 75/12, WM 2013, 519 Rn. 11). 5 6 7 8 - 5 - b) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens ( - abschnitts) nach § 4a InsO gestundet wurden. Außerhalb des Stund ungsfalles kommt eine Subs i diärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Erhält der Schuldner keine Kostenstundung, liegt das Kostenerstattungsrisiko beim Inso l- venzverwalter oder Tr euhänder. Wenn der Gesetzgeber dies anders gewollt hätte, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der tatsächlich erteilten Ko s- tenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff; vom 7. Februar 2013 - IX Z B 245/11, WM 2013, 515 Rn. 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, aaO Rn. 14). c) Der Senat h ält jedoch eine Analogie für geboten , wenn dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gese tzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Insoweit b e- steht eine planwidrige Regelungslücke. Der Insolvenzverwalter oder Treuhä n- der kann und soll sich auf die gewährte Stundung verlassen können, weil der Gesetzgeber seine Mitwirkung auch in massearmen oder mas selosen Verfa h- ren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 200 8, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09, nv Rn. 3; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, aaO Rn. 15). Da es sich hierbei um eine subsidiäre Haftung der Staatskasse aus Gründen des Vertrauensschutzes handelt, setzt sie voraus, dass der In solven z- verwalter oder Treuhänder von der gewährten Stundung Kenntnis erhalten hat. 9 10 11 - 6 - Sie dauert umgekehrt so lange an, bis ihm die Aufhebung der Stundung mitg e- teilt oder sonst bekannt geworden ist. Hier war dem Treuhänder die Verfahrenskostenstundung fü r die Woh l- verhaltensperiode, die mit Beschluss vom 29. Mai 2009 erteilt worden war , mit Schreiben vom 29. Mai 2009 mitgeteilt worden. Umgekehrt war ihm die mit B e- schluss vom 22. Juni 2011 erfolgte Aufhebung der Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhalte nsperiode vom Insolven zgericht mit E - Mail vom 28. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Ab diesem Zeitpunkt war ihm die Aufh e- bung der Verfahrenskostenstundung bekannt . Er konnte auf sie nicht weiter vertrauen. d) Da sich die Mindestvergütung des Tre uhänders nach § 293 InsO g e- mäß § 14 Abs. 3 InsVV nach vollen Jahren bemisst, hat das Insolvenzgericht dem Treuhänder für das i m Zeitpunkt der Aufhebung der Verfahrenskoste n- stundung am 22. Juni 2011 laufende zweite Jahr der Wohlverhaltensperiode (31. August 2010 bis 30. August 2011) die Vergütung insgesamt aus der Staatskasse bewilligt. Für die beiden Folgejahre ist dagegen ein Anspruch gegen die Staat s- kasse aus Gründen des Vertrauensschutzes zutreffend abgelehnt worden. Zwar erfolgt die Verfahrenskoste nstundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO jeweils für den Verfahrensabschnitt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, aaO Rn. 16), also für den Abschnitt der Wohlverhaltensperiode insg e- samt. Auch wird die Vergütung für den gesamten Zeitraum der Wohlverhalten s- periode gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 InsVV bei Beendigung des Amtes einheitlich fällig und festges etzt (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 293 Rn. 3, 7). Ein geschütztes Vertrauen des Treuhänders darauf, dass die Verfahren s- 12 13 14 - 7 - ko s tenst undung über den gesamten Bewilligungszeitraum fortbesteht, ergibt sich daraus aber nicht. Nach § 4c InsO kann eine Aufhebung der gewährten Stundung jederzeit , nicht nur a m Ende des jeweiligen Verfahrensabschnitts e r- folgen. Nach Mitteilung der Aufhebung der Stundung wusste der Treuhänder, dass für die Zukunft die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 InsO nicht mehr vo r- lagen. Die Situation war ab diesem Zeitpunkt nicht anders, als wenn ihm das Amt des Treuhänders neu übertragen wo rden wäre, ohne dass Verfahrensko s- tenstundung bewilligt war. Ebenso wie bei vorzeitiger Beendigung des Amtes die Vergütung nicht für den gesamten Verfahrensabschnitt an den vormaligen Verwalter oder Tre u- händer gezahlt werden muss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 10 InsVV; BGH, B e- schluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93) , muss auch die 15 16 - 8 - Sicherstellung durch die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO nicht für den g e- samten Verfahrensabschnitt fortbestehen. Die Staatskasse ist vielmehr nur zei t- li ch anteilig zum Eintritt verpflichtet. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 06.11.2012 - 90 IK 66/08 - LG Krefeld, Entscheidung vom 21.03.2013 - 7 T 155/12 -
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