ECLI:DE:BGH:2016:14071 6BIXZB31.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 31 /1 4 vom 14 . Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 49 Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absond e- rungsberechtigten einerseits und dem Inso lvenzverwalter für die Masse andere r- seits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ma s- se keine Nachteile erleidet. BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134; InsO § 56 Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entg elt verpflic h- tet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzve r fahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig. InsO §§ 63 f; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 a) Die Durchführung der stillen Zwangsve rwaltung ist im Rahmen der Fes t setzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu b e rücksichtigen. b) Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hi n sichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Übers chuss zu berüc k- sichtigen, der hierbei zugunsten der Masse erzielt wo r den ist. - 2 - c) Ist die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend größer geworden, ist für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewä h ren; dafür ist der Umfang des zus ätzlichen Arbeitsaufwandes maßgebend. Bei der Beme s- sung der Höhe des Zuschlags ist als ein geeigneter Anhaltspunkt auch die Ve r- gütung eines Zwangsverwalters nach § 18 ZwVwV in Betracht zu ziehen, sofern der Umfang der Tätigkeit und der Ertrag für die Masse vergleichbar sind. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp un d Dr. Schopp - meyer am 14 . Juli 2016 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 9 . Zivilkammer des Landgericht s Frankfurt (Oder) vom 2 0 . Mai 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 21.434,41 Gründe: I. Der Schuldner H . S . , der das Bauunternehme n Hoch - und Tiefbau betrieb, beantragte am 26. Februar 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit B e- schluss vom 28. Februar 2001 bestellte das Amtsgericht die weitere Beteiligte 1 - 4 - zur Sachverständigen und auf deren Anregung am selben Tag zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Mit Beschluss vom 1. April 2001 wurde das Insolvenzve r- fahren eröffnet und die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Ihre Tätigkeit als Gutachterin rechnete sie mit 4 30,65 DM ab. Die Vergütung für die vorläufige Verwaltung wurde vom Amtsgericht auf 36.473,37 DM festgesetzt. Der Schuldner verfügte über Grundvermögen, nämlich über ein zum Teil vermietetes Betriebsgrundstück sowie verschiedene vermietete Wohnhäuser. S chon während des Eröffnungsverfahrens vereinbarte die weitere Beteiligte mit den Grundpfandgläubigern, dass die Mieten durch die Verwalterin eingezogen werden sollten. Im Insolvenzverfahren verwaltete die weitere Beteiligte über 64 Monate mehr als 30 Mietv erhältnisse a n fünf Grundstücken bis zur Verwe r- tung aller Immobilien. Mit den Grundpfandrechtsgläubigern (S . und I . ) war vereinbart, dass die Masse für die Durchführung der vereinbarten stillen Zwangsverwaltung 6 v.H. der Netto - K altmieten erh a lt en sollte . Hieraus ergab sich nach den Feststellungen des Landgerichts ein Ma s- seerlös durch Mieteinnahmen in Höhe von 72.730,54 Verwaltung des Grundbesitzes beauftragte die Insolvenzverwalterin die Hau s- verwaltung N . , wofür Kosten in Höhe von 290.689,66 Für die Eintreibung rückständiger Miet en wurden 3.878,34 aufgewandt. Die Mietei n- nahmen wurden gegenüber den Grundpfandgläubigern abgerechnet. Nach Schlussrechnungsprüfung beantragte die weitere Beteiligte zuletzt mit Schreiben vom 14. Mai 2013, für ihre Tätigkeit eine Vergütung einschli eßlich Auslagen und Umsatzsteuer von insgesamt 149.641,39 . Dabei legte sie als Berechnungsgrundlage eine Insolvenzmasse von 820.537,62 zugrunde. Darin enthalten waren unter anderem die Einnahmen aus der stillen Zwangsverwaltung in Höhe von 747.683,11 e- 2 3 - 5 - rungsberechtigten ausgekehrten Mieten in Höhe von 393.343,79 r- rechnete sie eine Regelvergütung von 44.160,75 ü- tungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 2.997,88 und 1.537 ,52 erhöhte auf 48.696,15 . An Zuschlägen beantragte sie für die Bearbeitung von Aus - und Absonderungsrechten 20 v.H. , für die Arbeitsverhältnisse 30 v.H. und wegen der großen Zahl von Gläubigern 30 v.H., zusammen 80 v.H. Die pa u- schalierten Auslagen wur den für 12 Jahre mit jährlich 3.000 36.000 8 Abs. 3 InsO übe r- tragenen Zustellung verlangte sie 4 Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsat z- steue r zuletzt im Wege der Abhilfe festgesetzt auf 71.736,96 13.630,02 m- satzsteuer von 6.840 i- lungsmasse von 527.369,62 und dabei hinsichtlich der stillen Zwangsverwaltung den erzielten Überschuss in Höhe von 59.771,32 k- sichtigt. Hinzugerechnet zur Regelvergütung von 38.297,39 r- vergütungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von insgesamt 4.535,40 sow ie den Mehraufwand für die Durchführung der übertragenen Zustellungen in Höhe von 2.096 v.H. hat es zwar bewilligt, aber einen Abschlag von 10 v.H. im Hinblick auf die gesondert vergütete vorlä u- fige Verwaltung vorgenomme n. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin, mit der sie weiter eine Gesamtbruttovergütung von 149.641,39 ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgt sie ih ren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. 4 5 - 6 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Landgericht hat gemeint, dass die Berechnungsgrundlage mit 527.369,62 d festgesetzt worden sei. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV sei nur der Überschuss aus der stillen Zwangsverwa l- tung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Dieser Überschuss betrage 59.771,32 der Hausverwaltung in Höhe von 290.689,66 3.878,34 Höhe von 393.343,79 Ein gesonderter Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 In sVV stehe der weiteren Beteiligten für die stille Zwangsverwaltung nicht zu, weil diese ke i- nen Aufwand betrieben habe, der einer Immobilienbewirtschaftung entspreche. Denn mit der Hausverwaltung sei die Firma N . beauftragt gewesen, wofür gesondert 290 .689,66 ein solcher Zuschlag grundsätzlich in Betracht. Vorliegend sei jedoch der ta t- sächliche Arbeitsaufwand durch die Berücksichtigung des Überschusses bei der Berechnungsgrundlage mit 3.073,82 t. Im Hinblick auf die extern vergebene Hausverwaltung und d ie weiteren Umstände sei die Gewährung e i- nes darüber hinausgehenden Zuschlags nicht gerechtfertigt. Ein Teil des Au f- wandes hinsichtlich der Vereinbarung mit den Grundpfandgläubigern sei auch berei ts durch die Vergütung der vorläufigen Verwaltung erfasst. Soweit wegen der Miete gerichtliche Auseinandersetzungen geführt worden seien, habe die 6 7 8 - 7 - weitere Beteiligte Prozessbevollmächtigte beauftragt. Besondere Erschwernisse hätten nicht vorgelegen. Für di e Bearbeitung von Aus - und Absonderungsrec h- ten sei ohnehin ein Zuschlag von 20 v.H. gewährt worden. Der Abschlag von 10 v.H. im Hinblick auf die gesondert vergütete Täti g- keit als vorläufige Verwalterin sei nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Be richterstattung der weiteren Beteiligten ergebe sich ohne weiteres, dass eine entsprechende Tätigkeit zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung im nachfolgenden Verfahren geführt habe. 2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die vom Insol venzve r- walter im Rahmen der stillen Zwangsverwaltung eingezogenen Miet - und Pachtzinsforderungen seien insgesamt masseerhöhend zu berücksichtigen. Masseverbindlichkeiten seien gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht abz u- setzen. Durch die stille Zwangsver waltung begründe der Verwalter Masseve r- bindlichkeiten. Der weiteren Beteiligten stehe auch ein Zuschlag für die stille Zwang s- verwaltung zu. Das Beschwerdegericht habe den Vortrag der weiteren Beteili g- ten und die entscheidungserheblichen Aspekte verkan nt. Häuserverwaltungen würden von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nicht abgedeckt. Fe r- ner seien Anzahl und Dauer der Verwaltungen zu berücksichtigen. Die Beteili g- te habe mehr als 30 Mietverhältnisse a n fünf Grundstücken über 64 Monate verwaltet. Die vor Ort tätige Hausverwaltung habe sich lediglich um Reparat u- ren gekümmert, Wohnungsbesichtigungen bei Neuvermietungen durchgeführt und als Ansprechpartner für die Mieter gedient. 9 10 11 - 8 - 3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prü fung nicht durchgehend stand. Die Beurteilung der Frage, ob für die stille Zwang s- verwaltung (auch kalte Zwangsverwaltung genannt) ein Zuschlag zu gewähren ist, wurde unvollständig vorgenommen. a) Die stille Zwangsverwaltung durch die weitere Beteilig te ist bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigungsfähig, weil es sich um eine zulä s- sige Tätigkeit der Insolvenzverwalterin handelte. aa) Gehören zur Insolvenzmasse vermietete oder verpachtete Grundst ü- cke, ist deren Verwaltung Aufgabe des Insol venzverwalters. Er hat die Mieten einzuziehen, diese fallen gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse. Aus der Masse sind umgekehrt die Kosten der Verwaltung der Grundstücke zu bestreiten. Ha t- te der Schuldner über die Miet - und Pachtforderung vor der Eröffnung d es I n- solvenzverfahrens verfügt, ist diese Verfügung nur für kurze Zeit im Rahmen des § 110 InsO wirksam. bb) Bestehen an e inem G rundstück Grundpfandrechte, gehören die A n- sprüche auf Miete oder Pacht zum Haftungsverband der Hypothek oder Grun d- schuld ge mäß § 1192 Abs. 1, §§ 1147, 1143 Abs. 1 BGB. Es besteht aber nicht von vornherein e in dingliches Recht des Gläubigers an diesen Forderungen, sondern nur ein Recht auf diese Forderungen. Er kann und muss diese Ford e- rungen also zunächst beschlagnahmen lassen , entweder nach § 828 ff ZPO (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 208) oder durch Anordnung der Zwangsverwaltung (vgl. Bork, ZIP 2013, 212 9 ff ; Becker, ZInsO 2013, 2532) . Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche führt nicht zu einer Beschlagnahme dieser Forderungen zugunsten der Grundpfandgläubiger, sondern zu einer Beschlagnahme zugunsten der Masse. Einer Forderung s- 12 13 14 15 - 9 - pfändung durch die Grundpfandgläubiger steht ab Eröffnung das Vollstr e- ckungsverbot des § 89 InsO entgegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 ; Becker, aaO ). Dem Grundpfandgläubiger bleibt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, gemäß § 49 InsO die Zwangsverwaltung anordnen zu lassen ( vgl. Bork, ZIP 2013, 212 9 f ; Becker, aaO ) . Zweck einer stillen Zwangsverwaltung ist es, die Grundpfandgläubiger von der Durchführung einer Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff ZVG abzuhalten. Es wird vielmehr eine Vereinbarung zwischen den Pfandrechtsgläubigern und dem Insolvenzverwalter für die Masse getroffen, wonach dieser die massez u- gehörigen, aber dem Haftungsverband der Grundpfandgläubiger zugehörigen Miet - und Pachtforderungen einzieht und den Erlös an die Grundpfandgläubiger im Rahmen ihrer Rechte auskehrt. Ziel ist eine Vereinfachung des Verfahrens für Insolvenzverwalter und Grundpfandgläubiger. Das Betreiben eines Zwang s- verwaltungsverfahrens ist kostenträchtig ( Keller, NZI 2013, 265, 267; Mit lehner, ZIP 2012, 649, 653; Bork, aaO S. 2132) und führt zu Reibungsverlusten. Die stille Zwangsv erwaltung bietet Vorteile für die Masse und die Grundpfandglä u- biger. Für die Masse liegen diese in der Erlösbeteiligung und der Erleichterung einer etwaigen freihändige n Veräußerung der Grundstücke ( vgl. Keller, aaO S. 267; Bork, aaO S. 2132). D ie Grundpfa ndgläubiger sparen Kosten und Au f- wand , haben nur einen Ansprechpartner und müssen keine Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 153b ZVG befürchten ( vgl. Keller, aaO S. 267; Bork, aaO S. 2132 ; Becker, ZIP 2013, 2532, 2533 f) . cc) Gegen die Zulässigkei t der stillen Zwangsverwaltung bestehen keine Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2013 2 U 2/13 ; OLG Köln, ZInsO 2016, 108; MünchKomm - InsO/Tetzlaff, 3. Aufl. § 165 Rn. 187; Beck/ 16 17 - 10 - Depré / Ringstmeier, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl. , § 22 Rn. 99; Bor k, aaO S. 2133 f; Keller, aaO S. 2 67 f ; Becker, ZInsO 2013, 2532, 2534 ), solange sie so gestaltet wird, dass die Masse im Verhältnis zur förmlichen Zwangsverwa l- tung nicht schlechter gestellt wird. Anderenfalls kann die Vereinbarung über die stille Zwangsve rwaltung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig und der Ve r- walter zu Schadensersatz verpflichtet sein. Daher sind die durch die stille Zwangsverwaltung geschaffenen Verhäl t- nisse mit denjenigen zu vergleichen, die eintreten würden, wenn die förmliche Z wangsverwaltung beantragt und angeordnet würde, weil diese gerade en t- beh r lich gemacht werden soll. Die vorrangige Auskehr der Erlöse an die Grun d- pfandgläubiger stellt während der stillen Zwangsverwaltung keinen Nachteil für die Masse dar, soweit und solang e diese die Beträge auch bei der förmlichen Zwangsverwaltung erhalten würden (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, aaO, Vor § § 4 9 - 52 Rn. 100a; Bork, aaO S. 2133). Der Senat hat deshalb schon bisher solche Vereinbarungen, ohne allerdings - mangels Entscheidungserheb lichkeit - hierauf näher einzugehen, nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 133/05, NZI 2007, 98 Rn. 17; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, NZI 2008, 239 Rn. 13). b) Führt der Insolvenzverwalter eine stille Zwangsver waltung durch und beansprucht er hierfür eine Vergütung, ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen, der zugunsten der Masse erzielt wurde, gegebenenfalls einschließlich des von den Absonderungsberechtigten zug e- standenen Masseko stenbeitrags. Die Frage war bislang allerdings nicht geklärt und ist stark umstritten. 18 19 - 11 - aa) Nach der Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlo s- sen hat, sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV nur die Übe r- schüsse aus der stillen Zwangsverwaltung masseerhöhend zu berücksichtigen (LG Heilbronn, ZIP 2012, 2077; MünchKomm - InsO/ Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 19; Becker, ZInsO 2013, 2532, 2537 ; wohl auch Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 30) . Diese bestehen in der Regel aus dem mit de n Grun d- pfandgläubiger n vereinbarten Kostenbeitrag für die Masse. Nach einer zweiten Auffassung sind sämtliche Zuflüsse aus der stillen Zwangsverwaltung bei der Berechnungsgrundlage erhöhend zu berücksicht i- gen, es sei denn, die stille Zwangsverw altung werde im Rahmen einer Unte r- nehmensfortführung durchgeführt, auf die dann § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV Anwendung finde (Bork, ZIP 2013, 2129, 2134). Eine dritte Meinung nimmt an, dass die an die Grundpfandrechtsgläub i- ger ausgekehrten Beträge wegen ihrer Absonderungsrechtsähnlichkeit abz u- ziehen seien (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 1 InsVV, April 2015, Rn. 45). So ist die weitere Beteiligte verfahren. Nach einer vierten Auffassung findet § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 B uchst. b InsVV immer Anwendung, wenn der Schuldner wie hier vor dem Insolven z- verfahren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat (Lorenz/ Klanke, InsVV, GKG, RVG, 2. Aufl., § 3 InsVV Rn. 20 ; FK - InsO/Lorenz, 8. Aufl., § 3 InsVV Rn. 27) . Eine fünfte Meinung ist schließlich der Auffassung, dass die Vergütung im Rahmen der Vereinbarung über di e stille Zwangsverwaltung zweiseitig zw i- schen Insolvenzverwalter und Absonderungberechtigten zu regeln sei (LG 20 21 22 23 24 - 12 - Leipzig, ZInsO 2007, 148, 149; offenbar auch OLG Köln, ZInsO 2016, 108; AG Potsdam vom 24. Juli 2014 35 IN 266/04, zitiert nach Graeber/Graeber , InsVV, 2. Aufl., § 3 Rn. 299a Fn. 527). bb) Die zuerst genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Maßg e- bend sind hierfür gleichermaßen die Rechtsgedanken des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV. (1) Eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Absonderungsrechtsgläubigern für eine stille Zwangsverwaltung kann nur in der Weise geschlossen werden, dass ein K ostenbeitrag vereinbart wird, der in die Masse fließt. Eine Vergütungsvereinba rung zwischen den Absond e- rungsberechtigten und dem Verwalter in dem Sinne, dass der Verwalter für di e- se Tätigkeit von den Absonderungsberechtigten gesondert vergütet wird, ist dagegen nicht möglich. Ein derartiger Vertrag wäre nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich bei Rechtsanwälten schon aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Der Insolvenzverwalter ist im Sinne dieser Vorschrift Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Hierzu gehören nicht nur Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern alle Personen, d ie hoheitlich tätig w e rden (BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 26. November 2007 - AnwSt (R) 10/06, NJW - RR 2008, 795 Rn. 6; vom 3. November 2014 - AnwSt (R) 4/14, NJW 2015, 567 Rn. 10; OVG Bautzen, NJW 2003, 3504, 3505; Henssler/Prütting / Kilian , BRA O, 4. Aufl., § 45 Rn. 17) . Das ist beim Insolvenzverwalter im Hinblick auf die ihm verliehenen hoheitlichen Befugnisse zweifellos der Fall. Der Verwa l- ter wird bei einer stillen Zwangsverwaltung auch in derselben Rechtssache t ä- tig, in der er als Verwalter t ätig ist. Mit seinen Pflichten als Verwalter, insbeso n- dere seiner Neutralitätspflicht, die eine Bestellungsvoraussetzung nach § 56 25 26 27 - 13 - InsO ist, wäre es unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur Wahrne h- mung der Interessen der Absonderungsberechtigten gegen Vergütung durch diese verpflichten würde (vgl. Vill, ZInsO 2015, 2245 ff). Im Übrigen wäre eine derartige Vereinbarung, auch mit anderen Verwa l- tern als Rechtsanwälten, wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. Der A b- schluss von Dienstverträgen mi t einzelnen Verfahrensbeteiligten, die den Ve r- walter nur diesen gegenüber verpflichte te n und berechtig t en, beseitig t die erfo r- derliche Unabhängigkeit des Verwalters, was sich den Absonderungsberechti g- ten nach den Umständen auch aufdrängen muss (zu diesem E rfordernis vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 IX ZR 172/11, ZInsO 2013, 441 Rn. 9). D e s- halb wären derartige Verträge nichtig ( vgl. OLG Dresden, ZInsO 2015, 2273; Vill, aaO S. 2247 f; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 3 Rn. 299a; Zimmer, InsBüro 2015, 510, 515; Haarme yer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 1 Rn. 62; Mi tle h- ner, ZIP 2012, 649, 652 ; Becker, ZInsO 2013, 2532, 2535 f ). (2) Eine Vereinbarung mit den Absonderungsberechtigten, wonach der Insolvenzverwalter für die Masse tätig wird und im Gegenzug di eser ein Mass e- kostenbeitrag zugestanden wird, ist dagegen im oben ausgeführten Rahmen unbedenklich. Im Rahmen einer "stillen Zwangsverwaltung" kann der Insolvenzverwa l- ter aber nur in Ausübung seines Amtes tätig werden. Dies ist vorliegend auch gescheh en. Dadurch begründet der Verwalter Forderungen und Verbindlichke i- ten der Masse. Masseverbindlichkeiten werden zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV nicht von der Berechnungsgrundlage abgezogen. In der vorliegenden Konstellation der stille n Zwangsverwaltung kann jedoch in entsprechender Anwendung der übereinstimmenden Rechtsgedanken des § 1 28 29 30 - 14 - Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur der Überschuss b e- rücksichtigt werden. (a) § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV setzt voraus, dass der Ve rwalter Gegenstände verwertet, die mit Absonderungsrechten belastet sind. An den hier in die stille Zwangsverwaltung aufgenommenen Grundstücken bestanden Absonderung s- rechte. Durch die Verwaltung wurde zwar noch keine Verwertung der Substanz vorgenommen. Gl eichwohl diente die stille Zwangsverwaltung in erster Linie der Befriedigung der Absonderungsberechtigten, die auch ohne weiteres die Zwangsverwaltung der Immobilie hätten betreiben können. Nach deren Anor d- nung stünden ihnen die Miet - und Pachteinnahmen - nach Abzug der Ausgaben der Verwaltung und der Kosten des Verfahrens gemäß § 155 ZVG - ebenfalls zu. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung will hieran im Prinzip nichts ändern, sondern lediglich im Interesse der Beteiligten das aufwendige und kos tenintensive förmliche Verfahren der Zwangsverwaltung vermeiden. Wirtschaftlich betrachtet ist es aber von vornherein ausgeschlossen, dass die Miet - und Pachteinnahmen die zugunsten der Insolvenz - und Massegläubiger verwertbare Masse erhöhen (Becker, ZInsO 2013, 2532, 2537). (b) Im Falle der freihändigen Verwertung von Grundstücken, die mit A b- sonderungsrechten belastet sind, ist § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV nicht unmittelbar anwendbar, weil dem Verwalter bei freihändiger Veräußerung von Gesetzes wegen keine Feststellungs - und Verwertungspauschale n zusteh en , die gemäß §§ 170 ff InsO nur bei beweglichen Sachen anfallen. Wird aber vom Verwalter mit den Absonderungsberechtigten ein Massekostenbeitrag für die Verwertung vereinbart, was regelmäßig geschieht, kommt insoweit eine analoge Anwe n- dung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV in Betracht sowie - wegen des Übe r- schusses - von Satz 3. Keinesfalls fällt aber der Wert der Immobilie als solcher 31 32 - 15 - in die Berechnungsgrundlage. Für d ie vergleichbare Situation der stillen Zw angsverwaltung, die der Verwertung durch Verkauf regelmäßig vorangeht und diese ermöglichen und vorbereiten soll, kann in der Wertung nichts anderes gelten. (c) Die stille Zwangsverwaltung ist, auch wenn sie nicht im Rahmen einer Betriebsfortführung v orgenommen wird, einer solchen ohne weiteres vergleic h- bar. Letztlich kommt nur der Überschuss der Masse zugute, nur der Übe r- schuss steht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und derjenigen Mass e- verbindlichkeiten zur Verfügung, die außerhalb der Umsatzge nerierung entst e- hen. Auch § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV behandelt hinsichtlich der Zuschlagsb e- messung die Unternehmensfortführung und die Häuserverwaltung gleich. (d) Wie ausgeführt, kann die stille Zwangsverwaltung zum Schutz der Gläubiger nur zugelasse n werden, wenn sie sich im Vergleich zur förmlichen Zwangsverwaltung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nicht als für die Masse nachteilig erweist. Zugunsten der Masse können bei der stillen Zwangsverwaltung zwar auch die Vorteile einer vorzubereitenden freihändigen Veräußerung der Grundstücke berücksichtigt werden. Hier könn t e bei der Berechnungsgrundlage direkt oder analog § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angewandt werden . Wie im Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV besteht jedoch in hoh em Maß die G e- fahr der Masseauszehrung, wenn die ( hier außerordentlich ) hohen Kosten der von der Masse zu zahlenden Fremdverwaltung zugleich der Regelvergütung als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt würden. Jede nfalls in den unteren D e- gressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV bestünde in vielen Fällen die Gefahr, dass die für die stille Zwangsverwaltung an den Verwalter zu zahlende Verg ü- tung den Massekostenbeitrag aus dieser Verwaltung übersteigen würde, jede n- 33 34 - 16 - falls we nn der Überschuss gering ist. Das widerspräche den Wertungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV. Die Kosten der förmlichen Zwangsverwaltung , die gemäß § 155 ZVG zu Lasten der Vollstreckungsgläub i- ger zu zahlen wären, können nicht zum Nach teil der Masse vergemeinschaftet werden. c) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Frage, ob für die stille Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren ist, die hierbei anzulegenden Maßstäbe nicht vollständig berücksichtigt. aa ) Das Beschwerdeger icht hat den Regelfall der "Hausverwaltung" g e- mäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV mit der Begründung verneint, der betri e- bene Aufwand lasse sich nicht als Immobilienbewirtschaftung beschreiben, weil mit der Hausverwaltung die F i rma N . beauftragt gew esen sei, wofür Kosten von 290.689,66 Daran ist richtig, dass die Hausverwaltung von der weiteren Beteiligten zu einem erheblichen Teil delegiert worden ist. Gleichwohl sind von ihr Arbeiten der Hausverwaltung erledigt worden, insb esondere die Einziehung und notfalls veranlasste gerichtliche Durchsetzung der Mietansprüche. § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV setzt nicht voraus, dass der Verwalter die Hausverwaltung vol l- ständig alleine durchgeführt hat. Auch eine nur zum Teil selbst vo rgenommene Hausverwaltung vermag einen Zuschlag zu rechtfertigen, wenn die übrigen V o- raussetzungen hierfür vorliegen. Häuserverwaltungen werden generell nicht von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters abgedeckt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 11 ff). Auch soweit sich der Verwalter auf die stille Zwangsverwaltung beschränkt, ist ein Zuschlag zu g e- währen (BGH, aaO Rn. 13), sofern nicht die Masse entsprechend größer g e- 35 36 37 - 17 - worden ist, und wenn die übrigen Voraussetzungen d er Zuschlagsgewährung vorliegen. bb ) Wenn - wie hier - die Berechnungsgrundlage durch die (mögliche r- weise) zuschlagsbegründende Tätigkeit größer geworden ist, ist zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs - )Zuschlag zu gewähre n ist, weil sich die Vergütung ohne Massemehrung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 9 ff, 15, 16). Bei der Höhe des dabei anzusetzenden Vergleich s- zuschlags, der ohne die Masseme hrung zuzubilligen gewesen wäre, ist en t- scheidend, in welchem Maße der Insolvenzverwalter stärker als i n Insolvenzve r- fahren vergleichbaren Zuschnitts ohne diese Tätigkeit in Anspruch genommen worden wäre , also der real gestiegene Arbeitsaufwand (BGH, Besch luss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f; vom 8. März 2012, aaO Rn. 10; st. Rspr.). cc ) Bei der Frage, ob und in welcher Höhe für die konkrete Tätigkeit ein Zuschlag zu gewähren ist, kann und muss auch berücksichtigt werden, in we l- chem Umfang bereits für einen sich mit der hier fraglichen Tätigkeit überschne i- denden Tatbestand ein Zuschlag gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 12; vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 13 f; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7). Eine Übe r- schneidung im Zuschlagstatbestand lie gt hier - wie das Beschwerdegericht z u- treffend gesehen hat - mit dem Regelfall des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV vor, nämlich der Bearbeitung von Absonderungsrechten, weil die stille Zwangsve r- waltung gerade der Befriedigung der Absonderungsberechtigten dient, also die Tätigkeit zumindest teilweise auch unter den Tatbestand der Bearbeitung von Absonderungsrechten subsumiert werden kann. Dafür ist der weiteren Beteili g- 38 39 - 18 - ten bereits ein Zuschlag von 20 v.H. gewährt worden, was sich bei der festg e- setzten Vergütung m it netto 7.659,48 Damit werden freilich auch weitere Tätigkeiten vergütet. dd ) In e ine Vergleichsbetrachtung für die Angemessenheit eines Z u- schlag s für eine stille Zwangsverwaltung kann bei wertender Abwägung die R e- gelvergütung einb ezogen werden, die einem Zwangsverwalter nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV zustehen würde. Die Vergleichbarkeit setzt freilich voraus, dass der Insolvenzverwalter die V erwaltung selbst vollständig durchgeführt hat und in seiner Kostenvereinbarung mit den Abson derungsberechtigten eine entspr e- chende Massequote vereinbart hat. Beides war hier nicht der Fall. Vereinbart hat die weitere Beteiligte eine Massebeteiligung von 6 v.H. der Nettokaltmiete, also wesentlich weniger als die einem Zwangsverwalter zustehende Ve rgütung. Zudem ist unklar, warum der erwirtschaftete Überschuss (59.771,32 kleiner ist als die vereinbarte Massebeteiligung (72.730,54 aus der Masse der von ihr eingeschalteten Hausverwaltung N . 290.689,66 s ein Vielfaches der Zwangsverwaltervergütung wäre. Allerdings ist unklar, in welchem Umfang es sich hier um Verwaltervergütung handelt und in welche r Höhe in diesem Betrag sonstige Bewirtschaftungskosten enthalten sind. Gleichwohl kann § 18 ZwVwV bei der Bewertung im Ansatz B e- rücksichtigung finden ( BK - InsO/ Ble r sch , 2009, § 3 InsVV Rn. 12 ) . Die Beme s- sung des Zuschlags muss dazu führen, dass der durch die stille Zwangsverwa l- tung der Masse zufließende Betrag angemessen zwischen Masse und Verwa l- ter verteilt w ird. d) Der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von 10 v.H. im Hinblick auf die gesondert vergütete Tätigkeit der weiteren Beteiligten als vo r- läufige Insolvenzverwalterin i st nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht 40 41 - 19 - hat auf der Grundlage de r Berichterstattung der weiteren Beteiligten für die vo r- läufige Verwaltung festgestellt, dass ihre dort ige Tätigkeit zu einer nicht une r- heblichen Arbeitserleichterung im nachfolgenden Verfahren geführt hat. Die hier gegen erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerd e greifen nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist im Regelfall ein Abschlag von der Vergütung des Verwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Verwalter bestellt war. Maßgebend ist insoweit, in welchem Umfang Tätigkeiten des vorläufigen Verwa lters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters erleichtert haben, weil dadurch sonst erst vom Verwalter wahrzunehmende Aufgaben für diesen entfa l- len sind oder weniger aufw ä ndig waren (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 25 ; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 24). Allerdings muss die Ersparnis erheblich sein. Bagate l- lerleichterungen sind unerheblich. Ein Abschlag ist vorzunehmen, wenn zumi n- dest 5 v.H. angemessen sind (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn . 24). Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts g e- recht. Es mag sein, dass die Verhandlungen mit den Gläubigern von Drittrec h- ten erst begonnen waren, zahlreiche Arbeiten erst im eröffneten Verfahren au s- geführt wurden, und dass das e röffnete Verfahren eine sehr lange Dauer hatte. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl Umstände festgestellt, die die Arbeit der Insolvenzverwalterin im eröffneten Verfahren wesentlich erleichtert und vo r- weggenommen haben. Es hat den als übergangen gerügten Schriftsatz au s- drücklich angeführt und gewürdigt. Die Rechtsbeschwerde möchte lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts setzen. Die Bemessung von Vergütungszu - und - abschlägen ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigu ng des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschluss 42 43 44 - 20 - vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden i st (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Diese Gefahr wird von der Rechtsb e- schwerde nicht aufgezeigt. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückz u- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht wird nach ergä n- zendem Sachvortrag der Beteiligten erneut zu prüfen haben, ob nach den dar - 45 - 21 - gelegten Maßstäben ein Zuschlag wegen der stillen Zwangsverwaltung zu g e- währen ist. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.07.2013 - 3.2 IN 51/01 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.05.2014 - 19 T 230/13 -
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