ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/15 vom 24. März 2016 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 24. März 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zu - rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die n . GmbH , an der die Beteili gten zu 2 und 3 mit jeweils 50 v.H. beteiligt sind, wurde im Mai 2013 mit einem Stammk a- pital in Höhe von 50.000 n- getragen. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin, einer 1 - 3 - Kommanditge sellschaft, die im Juli 2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Kommanditisten sind die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit einem Kommandit - anteil von jeweils 5.000 sellschaften haben ihren S itz in Herford in der E . straße . Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts waren im Handelsregister als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin die Beteiligten zu 2 und 3 eingetragen; sie wurde durch beide Geschäftsführerinnen gemeinsam vertreten. Schon kurz na ch der Gründung der Gesellschaft en kam es zwischen den beiden Gesellschafterinnen und G e- schäftsführerinnen zu einem Zerwürfnis, so dass der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen wurde. Am 21. Oktober 2013 stellte die weitere Beteiligte zu 3 die Anträge, s o- wohl über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin als auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Als Insolvenzgrund gab sie an, sowohl die persönlich haftende Gesellschafterin wie auch die Schuldnerin seien z ahlungsunfähig. Dem trat die weitere Beteiligte zu 2 entgegen und bestritt die von der weiteren Beteiligten zu 3 angegebenen Forderungen gegen die Schuldnerin . Nach Einholung von Gutachten eröffnete das Insolvenzgericht am 22. August 2014 die Insolvenzverf ahren über das Vermögen beider Gesellschaften und ernannte den Beteiligten zu 1 zum Inso l- venzverwalter. Die sofortigen Beschwerden der persönlich haftenden Gesel l- schaft erin und der Schuldnerin gegen die Eröffnungsbeschlüsse, eingelegt durch die weitere Bet eiligte zu 2, verwarf das Beschwerdegericht jeweils als unzulässig. Mit Einschreiben vom 16. September 2014 lud die weitere Beteiligte zu 2 die weitere Beteiligte zu 3 zu einer Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschafterin für den 30. September 2014 in die Büroräume be i- 2 3 - 4 - der Gesellschaften in Herford und für den Fall, dass der Zutritt zu diesen Rä u- men durch den Vermieter, den Ehemann der weiteren Beteiligten zu 3, verwe i- gert werde, in die Wohnung der weiteren Beteiligten zu 2 ein. Ei nziger in der Ladung angegebener Tagesordnungspunkt war die Abberufung der weiteren Beteiligten zu 3 als Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin aus wichtigem Grund. Die weitere Beteiligte zu 3 widersprach der Einladung in die Wohnung d er weiteren Beteiligten zu 2, weil ihr dort die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht zuzumuten sei. Dennoch fand die Gesel l- schafterversammlung in der Wohnung der weiteren Beteiligten zu 2 in Abw e- senheit der weiteren Beteiligten zu 3 statt und s ie wurde als Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin abberufen. A m 21. Oktober 2014 haben die persönlich haftende Gesellschaft erin und die Schuldnerin , beide Gesellschaften vertreten durch die weitere Beteiligte zu 2, beantragt, bei de Insolvenzverfahren nach § 212 InsO einzustellen, weil die Forderungen, derentwegen die Insolvenzverfahren eröffnet worden seien, nicht bestünden. Das Insolvenzgericht hat beide Anträge als unzulässig abg e- lehnt, weil sie nicht von beiden Geschäftsführeri nnen gestellt worden seien. Die Rechtsmittel der Schuldnerin und der persönlich haftenden Gesellschafterin , wobei wiederum allein die weitere Beteiligten zu 2 die persönlich haftende G e- sellschafterin vertrat , hat das Landgericht durch Beschlüsse vom 14. Ap ril 2015 als unzulässig verworfen , die Rechtsbeschwerden aber zugelassen. 4 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 212, 216 Abs. 2 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Insbesondere ist die Sch uldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch die persönlich haftende Gesellschafterin und diese durch die weitere Beteiligte zu 2 wirksam vertreten, auch wenn der Beschluss der Gesellschaf - terversammlung vom 30. September 2014, durch den die weitere Beteili gte zu 3 als gemeinsam mit der weiteren Beteiligten zu 2 vertretungsbefugte Geschäft s- führerin der persönlich haftenden Gesellschafterin abberufen worden ist, u n- wirksam sein sollte. Ist die Partei - oder Prozessfähigkeit, die Existenz einer Pa r- tei oder ihre gesetzliche Vertretung im Streit, gilt sie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als partei - oder prozessfähig, existent oder gesetzlich vertreten (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 25. Januar 1978 - IV ZB 9/76, BGHZ 70, 252; vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; vom 3. Mai 1996 - BLw 54/95, BGHZ 132, 353, 355; vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO , 3 1 . Aufl., § 56 Rn. 13). Die Rechtsbeschw erde hat auch in der Sache Erfolg. III. Die Rechtsbeschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei unzulässig. Nach § 216 Abs. 2 InsO stehe nur der Sc huldnerin gegen die A b- 5 6 7 - 6 - lehnung des Einstellungsantrags gemäß § 212 InsO die sofortige Beschwerde zu. Bei juristischen Personen müsse bereits der gemäß § 212 InsO mögliche Einstellungsantrag von sämtlichen organschaftlichen Vertretern gestellt werden. Entspr echendes gelte für die Beschwerdeberechtigung. Die Schuldnerin sei eine Kommanditgesellschaft und werde durch die persönlich haftende Gesel l- schafterin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten. Diese wied e- rum werde durch die weiteren Beteiligt en zu 2 und 3 als gemeinschaftlich ve r- tretungsbefugte Geschäftsführerinnen vertreten. Da die Beschwerde für die Schuldnerin jedoch lediglich durch die weitere Beteiligte zu 2 eingelegt worden sei, sei kein wirksames Rechtsmittel erfolgt. Die Alleinvert retungsbefugnis ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. September 2014, durch den die weit e- re Beteiligte zu 3 als Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft e- rin abberufen worden sei. Dieser Gesellschafter beschluss sei entsprechend § 241 Nr. 1 AktG wegen eines schwerwiegenden Einberufungsmangels nichtig. Ein solcher schwerwiegender, zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses führender Einberufungsmangel liege in der Wahl des Orts der Gesellschafte r- versam mlung in der Wohnung der weiteren Beteiligten zu 2. Die Einladung ve r- feindeter oder zerstrittener Gesellschafter in die Wohnung eines Mitgesellscha f- ters sei schikanös und unzumutbar. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die persönlich haftende Gesellschafterin und damit auch die Schuldnerin wurden durch die weitere Beteiligte zu 2 wirksam vertreten, wenn die weitere Beteiligte zu 3 durch einen förmlich festgestellten Beschluss der Gläubigerversammlung vom 30. September 2014 als Geschäftsführerin der persönlich haftenden G e- sellschafterin abberufen worden ist. Denn dann wäre d ieser Beschluss wegen 8 9 - 7 - der Einladung der Gesellschafter in die Privatwohnung der weiteren Beteiligten zu 2 zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, abe r nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Da die weitere Beteiligte zu 3 ihn nicht angefochten hat, wäre der Beschluss deswegen wirksam. Wenn der Abberufungsbeschluss hingegen nicht förmlich festgestellt worden ist, führt der festgestellte Ladungsmangel zur Nichtigkeit des Beschlusses, weil es sich wegen der fehlenden Anwesenheit der weiteren Beteiligten zu 3 an der Gesellschafterv ersammlung nicht ausschließen lässt, dass der Mangel auf die Beschlussfassung keinen Einfluss hatte. Fes t- ste l lungen dazu, ob der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat wegen fehlender Feststellungen und wegen fehlender Beteiligung der Beteiligten zu dieser Frage nicht möglich. Zur w eiteren Begründung wird auf den unter dem heutigen Datum ergangenen Beschluss des Senats in der Para l- lelsache IX ZB 32/15 (zVb) verwiesen. III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Ei ne eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Das 10 - 8 - Beschwerdegericht wird nunmehr prüfen müssen, ob der Abberufungsb e- schluss förmlich festgestellt ist. Wenn es dies bejaht, wird es die weiteren Voraussetzungen des § 212 InsO prüfen müssen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 20.01.2015 - 43 IN 957/13 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.04.2015 - 23 T 130/15 -
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