ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZB31.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/16 v om 21. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnve r- fahren und dem nachfolge nden streitigen Verfahren. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 31/16 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Dezember 2017 beschlossen: Auf die Rechts mittel der Klägerin werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der 30. Zivilkammer des La ndgerichts München I vom 28. Oktober 2015 abgeändert: Die von der Klägerin den Beklagten nach dem Endurteil des Landgerichts München I vom 28. August 2015 zu erstattenden Kosten werden auf 3.146,40 o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2015 festgesetzt. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trag en d ie Beklagten 94 v.H. und die Klägerin 6 v.H. Der Wert der B eschwerdeverfahren wird auf 930,40 stgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin machte gegen die Beklagten, die eine gemeinsame A n- waltskanzlei betreiben, Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. In dem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren vertraten sich die Bekla g- ten selbst. Na ch Übergang in das streitige Verfahren beauftragten sie eine a n- dere Rechtsanwaltskanzlei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Oktober 2015 hat das Lan dgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf Beklagten eine 0,8 - fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nr. 3307, Nr. 1008 VV RVG in Höhe von berücksichtigt, ohne diese auf die ebenfalls festg e- setzten Gebühren für das streitige Verfahren anzurechnen. Die von der Klägerin wegen d er unterlassenen Anrechnung dieser Gebühr eingelegte sofortige B e- schwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwe r- d egericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, II. Die Rechtsbeschwerde hat weitgehend Erfolg. 1 2 3 - 4 - 1. D as Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (a b- gedruckt u.a. in JurBüro 2016, 295) ausgeführt: Eine Anrechnung der im Mah n- verfahre n entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG scheide aus, weil verschiedene Rechtsanwälte tätig geworden seien. Im Übrigen betreffe diese Anrechnungsvorschrift nur das Innenv erhältn is zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Sie diene grundsätzlich nicht dem Schutz des Prozes s- gegners. Die erstattungspflichtige Gegenpartei könne sich im Falle eines A n- waltswechsels auch nicht auf die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ber u- fen . Der Nichteintritt einer Gebührenersparnis sei ni cht unter diese Norm zu fassen. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) M it Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient s ind ( vgl. zu r Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190 , 191 ; zu r Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19; vom 26. Oktober 2017 V ZB 188/16, zVb Rn. 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV RVG: Mayer/Kroiß /Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 10 ). Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall - ein Rechtsanwalt sich zunächst selbst vertreten und nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Anspruch auf Gebührenerstattung wie im Falle der Mandatierung durch einen Dritten hat. 4 5 6 - 5 - b) E ntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts findet im Streitfall j e- doch die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung. aa) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Recht s- anwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Regelung in § 91 ZPO betrifft die Kosten des Rechtsstreits. A n- waltsgebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit gehören nicht zu diesen Ko s- ten. Wird eine Partei vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten als im Rechtsstreit, beschränkt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO deshalb die Erstattung der ge richtlichen Verfahrensgebühr nicht. Umstritten ist hingegen, ob die Norm bei einem Anwaltswechsel nach einem Mahnverfahren oder nach einem sel b- ständigen Beweisverfahren anzuwenden ist. bb) D er Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen B e- schl usses entschieden, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Fall des Anwalt s- wechsels zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfo l- genden Hauptsacheverfahren anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 V ZB 188/16, zVb Rn. 8 ff). Die Vors chrif t des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei Ausdruck des in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Da es inso weit um die Kosten des Rechtsstreits gehe, sei nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen. Zu dem gerichtlichen Verfahren in di e- sem Sinne gehöre auch ein selbständiges Beweisverfah ren. Zwar handele es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angel e- genheit. Das Beweis - und das Erkenntnisverfahren s eien aber sachlich, zeitlich 7 8 9 - 6 - und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten (BGH, Beschluss vom 26. Okt o- ber 2017, aaO Rn. 13 ). cc) F ür den Fall eines Anwaltswechsels zwischen Mahn - und streitigem Verfahren kann nichts anderes gelten (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 23. März 2004 VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866; vom 20. Oktober 2005 VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 9 f ; Gerold/Schmidt/Müller - Rabe, RV G, 23. Aufl., Nr. 3305 - 3308 VV RVG Rn. 86a; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 91 Rn. 38) . Das Mahnverfahren ist Teil des in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO angespr o- chenen gerichtlichen Verfahrens. Zwar sind das Mahnverfahren und das nac h- folgende streitige Ver fahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Mahnverfahren - mehr noch als das selbständige B e- weisverfahren - mit dem streitigen Verfahren so eng ver flochten ist, dass es als Teil des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO zu betrachten ist. Das Mahnve r- fahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgel a- gertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vol l- str eckungstitels (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Den engen Zusammenhang verdeutlicht insbesondere die geset z- liche Regelung in § 696 ZPO. Sie sieht vor, dass im Falle eines Widerspruchs " der Rechtsstreit " an das Prozessgeric ht abgegeben wird (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht gilt der Rechtsstreit als dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Erfolgt die Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs, gilt die Streitsache als mit der Zustellung des Mahnb e- scheids rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO). Die im Verfahren vor dem Mahngericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die vor dem Prozessgericht erwachsen (§ 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie sind deshalb Gegenstand der Kostenentscheidung im streitigen Ve r- 10 - 7 - fahren nach § 91 ZPO. Entsprechendes gilt nach § 700 ZPO im Falle eines Ei n- spruchs gegen einen Vollstreckungsbe scheid. dd) Der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht auch nicht entg e- gen, dass die Beklagten nicht mehrere Rechtsanwälte beauftragt, sondern sich zunächst selbst in eigener Sache vertreten haben mit der Folge eines Gebü h- renerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt n ach ihrem Zweck auch einen solchen Fall. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Ko s- ten sind l ediglich in Höhe von 3.146,40 Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass sich die Beklagten im Mahnverfahren selbst ve r- treten und im streitigen Verfahren andere Rechtsanwälte beauftragt haben, muss die Klägerin nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erstatten. a) D ie von den Beklagten geltend gemachten Kosten übersteigen die Kosten, die angefallen wären, wenn die Beklagten sich auch im streitigen Ve r- fahren selbst vertreten hätten oder bereits im Mahnverfahren die im streitigen Verfahr en tätigen Rechtsanwälte beauftragt hätten. Wegen der Anrechnung s- vorschrift in Nr. 3307 Satz 2 VV RVG hätte sich in beiden Fällen die Verfa h- rensgebühr für die Vertretung im streitigen Verfahren um die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ermäßigt. b) D er Wechsel in der Person des Rechtsanwalts - hier der Wechsel von der Selbstvertretung zur Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - musste nicht eintreten. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten ihre Haf t- 11 12 13 14 - 8 - pflichtversicherung die Beauftragung ein er auf Anwaltshaftung spezialisierten Kanzlei für das streitige Verfahren verlangt e, begründet keine zwingende Erfo r- derlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Selbst eine versicherungsve r- tragliche Verpflichtung der Beklagten, einer entsprechenden Weisung ihres Versicherers zu folgen, rechtfertigt es nicht, entstehende Mehrkosten dem Gegner aufzuerlegen (vgl. OLG Nürnberg, VersR 2012, 636 , 637 ). Im Übrigen war ein solches Verlangen des Vers icherers für die Beklagten voraussehbar. Sie hätten deshalb bereits im Mahnverfahren den vom Versicherer gewünsc h- ten Rechtsanwalt beauftragen können. c) A ls erstattungsfähig festzusetzen sind daher nur die Kosten, die ohne Anwaltswechsel angefallen wä ren. Die 0,8 - fache Verfahrensgebühr für die Ve r- tretung des Antragsgegners im Mahnverfahren wäre nach Nr. 3307 Satz 2 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen gew e- sen, allerdings nur auf der Grundlage des geringeren Gegenstand swerts des ( vgl. OLG München , JurBüro 2013, 303 , 304 ; Schons in Hartung/Römer mann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3305 - 3308 VV RVG Rn. 27, 32; Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl. , 15 - 9 - Nr. 3307 VV RVG Rn. 14) . Der Anrechnungsbetrag beläuft sich danach auf Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.10.2015 - 30 O 13175/14 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2016 - 11 W 414/16 -
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